Hallo, ich habe zwei kurze Fragen, ich soll ein Schiedsverfahren mit anschließendem Klageverfahren abrechnen, das hab ich aber noch nie gemacht, deswegen bin ich jetzt etwas unsicher.
RA hat einen Termin vor dem Schiedsamt wahrgenommen. Kann ich jetzt auch eine TG abrechnen oder ist eine Erfolglosigkeitsbescheinigung kein Schiedsspruch?
Anschließend wurde noch ein Klageverfahren geführt, was doch bedeutet, dass ich die VG (und gegebenenfalls TG) zwei Mal abrechnen kann, es handelt sich doch immerhin um zwei Verfahren, oder?
Vielen Dank vorab für eure Hilfe!
Erfolglosigekeitsbescheinigung = Schiedsspruch???
- Anahid
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Ein Schiedsverfahren ist kein Gerichtsverfahren, sondern eine außergerichtliche Tätigkeit. Darum kann eine Abrechnung nach Teil 3 des RVG nicht erfolgen. Eine Terminsgebühr gibt es in Teil 2 nicht. Such doch bitte mal in der Forensuche nach Schiedsverfahren.
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Komisch, ich schon http://www.foreno.de/viewtopic.php?t=28319
Zusätzlich hab ich noch das für Dich abgeltungsbereich-der-gebuehren-zum-ang ... rvg-f47619
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Sorry, hab gedacht ich wäre im anderen Thread. Dann versteh ich aber auch schon Deinen Sachverhalt nicht. Ein gerichtliches Schiedsverfahren endet mit dem Schiedsspruch. Wofür dann die Klage? Oder meinst Du ein Verfahren auf Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs?
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Das ist ja genau meine Frage, ist die Ausstellung einer Erfolglosigkeitsbescheinigung ein Schiedsspruch? Denn so hat das Schiedsverfahren geendet, deswegen wurde ein Klageverfahren danach eingeleitet.
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Hab mich jetzt mal versucht schlau zu machen. Das was Ihr unter "Schiedsverfahren" versteht, ist wohl so eine Art Schlichtungsstelle. Die gibt es hier nicht. Wenn eine Schlichtung nicht herbeigeführt werden kann, dann erhält die antragstellende Partei eine sog. Erfolglosigkeitsbescheinigung und dann geht man in das normale Klageverfahren über. Das ist für mich aber dann kein Schiedsverfahren im Sinne des § 36 RVG, sondern ein Verfahren vor einer Schiedsstelle, sodass die Tätigkeit als außergerichtliche Tätigkeit nach Nr. 2303 Nr. 4 VV RVG abzurechnen wäre.
Die Schiedsgerichtsverfahren enden mit einem Urteil bzw. Schiedsspruch und sind eigentlich wie normale Klageverfahren zu sehen.
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