Flugkosten etc.

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
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Maija
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#1

27.04.2020, 21:20

Hallo zusammen,

hab eine ziemliche Problemakte auf dem Tisch (zumindest für mich) :lol: und bräuchte hierzu bitte Eure Hilfe.

Unser Mdt. wurde von einer … AG mit Sitz in der Schweiz verklagt. Es ging um eine Forderung 5.000,00 €, welche von einer … GmbH an diese … AG in der Schweiz verkauft u. abgetreten wurde. Wir haben dann isolierte Drittwiderklage gegen eine … Bank AG über 7.000,00 € erhoben. Die Klägerin aus der Schweiz wurde von einem RA in NRW vertreten, Gerichtsort war von dort ca. 550 km einfach entfernt.
Die … Bank AG wurde auch von einem Anwalt vertreten, die müssen ihre Kosten jedoch selbst tragen, sodass dies nicht weiter relevant ist.

Der RA aus NRW hat nunmehr KFA eingereicht mit einem Streitwert von 12.000,00 €. Stimmt das denn? Ich wäre jetzt der Meinung, dass dieser nur aus 5.000,00 € abrechnen darf, nachdem er ja nur am Klagewert beteiligt war (wegen der isolierten Drittwiderklage).

Des Weiteren macht er für zwei Termine Flugkosten (Business-Class, gesamt 1.350,00 netto), Taxikosten, Parkticket, Abwesenheitsgeld von gesamt 1.700,00 € netto geltend. Ich hab jetzt schon etwas nachgelesen, was die Erstattungsfähigkeit dieser Kosten anbelangt, dieses Thema ist aber nicht gerade meine Stärke. Hier ist von Zeitersparnis etc. die Rede. Mit Auto oder Bahn hätte er reine Fahrzeit ca. 5 Std. gebraucht, die reine Flugzeit betrug ca. 1 Std. + 1,5 Std. Taxifahrt + X, wenn man alles rechnet, kommt man auch auf, wenns überhaupt reicht, auf ca. 4 Stunden. Sind diese Kosten erstattungsfähig? Wäre die Klägerin nicht aufgrund der Kostenminderungspflicht verpflichtet gewesen, sich einen Anwalt am Gerichtsort zu nehmen oder evtl. einen Terminsvertreter, oder gar verpflichtet gewesen mit Auto oder Bahn anzureisen?

Der gegnerische RA argumentiert damit, dass der Termin am Vormittag war und er somit vor 6 Uhr die Reise hätte antreten müssen, wenn er nicht geflogen wäre, oder evtl. sogar eine Übernachtung am Vortag notwendig gewesen wäre. Er teilt auch mit, nachdem seine Partei im Ausland ansässig ist, diese nicht gehalten ist, einen Anwalt am Prozessgericht zu nehmen. Weiter seien auch die Kosten für Business-Class erstattungsfähig, weil bei Economy keine Umbuchungsmöglichkeit besteht, sollte der Termin verlegt werden.

Wäre nett, wenn mir hier jemand weiterhelfen könnte. Vielen Dank schon mal!
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Anahid
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#2

28.04.2020, 08:53

Ich versteh den Sachverhalt nicht, wer hier wie wo verklagt wurde. Eine AG mit Sitz in der Schweiz verklagt Euren Mandanten. Dann wird Drittwiderklage erhoben gegen eine Bank? Und diese Bank ist ja nicht die GmbH, der die angebliche Forderung gegen Euren Mandanten vor dem Verkauf an die AG in der Schweiz zugestanden hat. Wie kommt also diese Bank hier ins Spiel? Und die Widerklage richtet sich in keinster Weise gegen die AG?

Grundsätzlich wären Streitwerte von Klage und Widerklage zusammenzurechnen. Wenn aber ein Anwalt nur hinsichtlich eines Teils (also nur wegen Klage oder Widerklage) tätig wird, dann kann er auch nur aus diesem (Teil-)Streitwert abrechnen.

Die Flugkosten sind erstattungsfähig. Eine Partei im Ausland darf sich einen Anwalt ihres Vertrauens in Deutschland nehmen. Sie muss dabei nicht darauf achten, ob dieser Anwalt am Gerichtsort ansässig ist. Ich denke also, dass Du schlechte Karten hast, gegen die Reisekosten angehen zu können.
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Maija
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#3

04.05.2020, 16:24

Hallo Anahid,

vielen Dank für Deine Antwort und Entschuldigung, dass ich mich erst jetzt melde, aber trotz Corona ist momentan sehr viel zu tun.
Du hast den Sachverhalt schon richtig verstanden, die ... Bank AG (gegen die Dritteiderklage erhoben wurde) hat mit der ... AG in der Schweiz nichts zu tun. Es ging vorliegend um einen Autoleasingvertrag. Mehr kann ich dazu auch nicht sagen.
Du hast mir in jedem Fall sehr weitergeholfen. Danke!!!
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