KFA /vorzeitige Beendigung Mandat

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
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charlie20
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#1

18.02.2019, 21:53

Hallo,

Wir haben unseren Mandanten im Rechsstreit Unterhalt vertreten. Nun gehts weiter im Umgangsrecht und ich soll einen Kostenerstattungantrag (Verfahrenskostenhilfe bewilligt). machen
Es wurde Antrag auf Regelung des Umgangsrecht erstellt. Es folgten mehrere Gerichtstermine (Erörterungstermin usw) Seitens des Gegners wurden immer wieder SV gutachten angefordert, oder Beschwerde gegen den Beschluss eingelegt sowie Ablehnung wg. Befangenheit des Richters. Die Beschwerde wg. Ablehnung des Richters wurde kostenpflichtig für die Antragsgegnerin zurückgewiesen. Wert Beschwerdeverfahren 3.000,00 €.
Mandant möchte nicht weiter mandatiert werden und wir nehmen den Antrag auf Regelung des Umgangsrecht bei Gerichts zurück und das Mandat wird beendet.
So mein Vorschlag für den KFA :kopfkratz

1,3 Verfahrensgebühr § 13 RVG, Nr. 3100 VV RVG 261,30 €
1,2 Terminsgebühr § 13 RVG, Nr. 3104 VV RVG 241,20 €
1,2 Terminsgebühr § 13 RVG, Nr. 3104 VV RVG 241,20 €
0,8 Verfahrensgebühr, Vorzeitige Beendigung des Auftrags § 13 RVG, Nr. 3101 Nrn. 1, 3100 VV RVG 160,80 €
- Obergrenze § 15 Abs. 3 RVG 1,3 aus Wert 6.000,00 € berücksichtigt -
Zwischensumme der Gebührenpositionen 904,50 €
Pauschale für Post und Telekommunikation Nr. 7002 VV RVG 20,00 €
Zwischensumme netto 924,50 €
19 % Mehrwertsteuer Nr. 7008 VV RVG 175,66 €
Gesamtsumme 1.100,16 €

:thx
Feldhamster
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#2

19.02.2019, 08:31

Unterhalt und Umgang sind eigentlich zwei getrennte Angelegenheiten. War das bei euch nur ein Verfahren oder zwei?

2x die 3104 kann in einem Verfahren nicht entstehen.
Auch verstehe ich so die 1,3 und 0,8 Verfahrensgebühr nicht, da du zwar richtig einen Abgleich nach § 15 III vornimmst, aber die Streitwerte fehlen. Zumal - bei zwei getrennten Verfahren - nicht diese beiden Verfahrensgebühren entstehen, sondern dann jeweils nur die 1,3 3100.

Gegen was für einen Beschluss wurde Beschwerde eingelegt? Hierfür können ggf. noch gesonderte Gebühren entstanden sein.
charlie20
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#3

10.03.2019, 19:00

Hallo,
nun wurde mir die Akte zur Abrechnung wieder auf den Tisch gelegt. Hoffe es ist verständlich.
Zu Deiner Frage:
Also habe mich evtl. undeutlich ausgedrückt. Über den Unterhalt wurde im vorherigen Verfahren verhandelt und auch mit der Staatskasse abgerechnet.(VKH)
Nun geht es hier um um das Verfahren Regelung zum Umgangsrecht. In diesem Verfahren wurden mehrere Gerichtstermine wahrgenommen weil mehrere Gutachten usw und Anhörungen wg. des Wohl des Kindes gemacht wurden. Beschwerde wurde über den Beschluss Ablehnung wg. Befangenheit des Richters.eingelegt. Die Beschwerde wg. Ablehnung des Richters wurde kostenpflichtig für die Antragsgegnerin zurückgewiesen. Wert Beschwerdeverfahren 3.000,00 €. Mandant möchte nicht weiter mandatiert werden und wir nehmen den Antrag auf Regelung des Umgangsrecht bei Gerichts zurück und das Mandat wird beendet. Unserem Mandanten wurde auch hier VKH bewilligt.
Noch eine Frage zu 3104 Terminsgebühr. Wenn mehrere Gerichtstermine in dieser Sache (oder auch in anderen Sachen) stattgefunden haben darf ich die Gebühr dann nicht öfters abrechnen(Sorry vielleicht blöde Frage). Ich probiere es nocheinmal.
Bitte um Eure Hlfe. Wäre es so ok oder ich müsste ich nach
1,6 Verfahrensgebühr, Berufung § 49, Nr. 3200 VV RVG abrechnen? Sorry je mehr ich drüber nachdenke oder lese irritiert es mich immer mehr (Brett vorm Kopf ) RE wurde mit Ra-Micro erstellt.

Gegenstandswert: 3.000,00 € (Bechwerdeverfahren)
1,3 Verfahrensgebühr § 49, Nr. 3100 VV RVG 261,30 €
1,2 Terminsgebühr § 49, Nr. 3104 VV RVG 241,20 €
0,8 Verfahrensgebühr, Vorzeitige Beendigung des Auftrags § 49 RVG, Nr. 3101 Nrn. 1, 3100 VV RVG 85,80 €
- Obergrenze § 15 Abs. 3 RVG 1,3 aus Wert 6.000,00 € berücksichtigt -
Zwischensumme der Gebührenpositionen 588,30 €
Pauschale für Post und Telekommunikation Nr. 7002 VV RVG 20,00 €
Zwischensumme netto 608,30 €
19 % Mehrwertsteuer Nr. 7008 VV RVG 115,58 €
zu zahlender Betrag 723,88 €
Danke!
Feldhamster
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#4

10.03.2019, 22:33

VKH-Rechnung:
Für das Umgangsverfahren sind die 3100 und die 3104 zzgl. Postpauschale und Umsatzsteuer entstanden.
Mit der 3104 sind mehrere Termine abgegolten. Evtl. ist die Zusatzgebühr 1010 entstanden, wenn mindestens drei Termine stattgefunden haben, in denen Sachverständige oder Zeugen vernommen worden sind.

Der Befangenheitsantrag selbst ist mit der 3100 abgegolten. Hierfür gibt es keine extra Gebühren (§ 19 I Nr. 3 RVG).

Die 3101 ist nicht entstanden. Ihr ward tätig. Eine vorzeitige Beendigung (das Gesetz meint hiermit vor der Einreichung einer Antragsschrift, Klage) liegt nicht vor.

Für das Beschwerdeverfahren betreffend die Richterbefangenheit kann eine 3500 entstanden sein. Voraussetzung ist, dass ihr in dem Beschwerdeverfahren tätig ward. Zudem kannst du die 3500 nur bei der VKH abrechnen, wenn eurem Mandanten für das Beschwerdeverfahren VKH bewilligt worden ist, was ihr hättet beantragen müssen. Ist keine VKH für das Beschwerdeverfahren bewilligt, musst du die 3500 dem Mandanten in Rechnung stellen und kannst gleichzeitig insoweit einen normalen Kfa gegen die Gegnerin stellen (ich verstehe deine Schilderung so, dass die Gegnerin die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen hat und nicht euer Mandant).
Die 3200 ist nicht entstanden, da diese nur bei Beschwerden gegen den Rechtszug beendende Entscheidungen entsteht. Das ist bei einem Beschluss über Richterbefangenheit nicht der Fall. Das ist eine Entscheidung über einen Zwischenstreit, aber nicht über die Sache an sich.
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