Hallo ihr Lieben,
ich muss eine Kostennote der Gegenseite auf Richtigkeit prüfen und habe folgende Abrechnung vorliegen:
2300 Geschäftsgebühr Abmahnung Mdt1 25.000,00 EUR 1,5 1.182,00 EUR
2300 Geschäftsgebühr Abmahnung Mdt2 25.000,00 EUR 1,5 1.182,00 EUR
2300 Geschäftsgebühr Abschlusserklärung Mdt1+2 20.000,00 EUR 1,3 964,60 EUR
3100 Verfahrensgebühr einstw. Verfügung 20.000,00 EUR 0.65 482,30 EUR
Pauschale für Post und Telekommunikation Nr. 7002 VV RVG 20,00 EUR
Zwischensumme netto 3.850,90 EUR
19 % Umsatzsteuer Nr. 7008 VV RVG 731,67 EUR
zu zahlender Betrag 4.582,57 EUR
Folgender Sachverhalt:
Erst gab es eine Abmahnung, dann die einstweilige Verfügung und schlussendlich eine Abschlusserklärung.
Meine Frage:
Wieso rechnen die die Verfahrensgebühr nur hälftig ab/an? Also dass man die Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr anrechnet weiß ich, aber andersrum? Ich seh da nich so richtig durch erlich gesagt. Ich hoffe ihr könnt da ein bisschen Licht ins Dunkel bringen. Vielen Dank schonmal im Vorraus.
Anrechnung Verfahrensgebühr auf Geschäftsgebühr
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Um nur auf deine Frage zu antworten: Es ist zwar in der Regel so, dass die Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr angerechnet wird und nicht umgekehrt. Letztendlich macht es jedoch keinen Unterschied. Manche vertreten die Meinung, dass eine einmal entstandene Gebühr (in diesem Fall die Geschäftsgebühr) stehen bleibt und die nachfolgende Gebühr (hier die Verfahrensgebühr) auf diese angerechnet werden muss.Susi_Fröhlich hat geschrieben: Meine Frage:
Wieso rechnen die die Verfahrensgebühr nur hälftig ab/an? Also dass man die Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr anrechnet weiß ich, aber andersrum? Ich seh da nich so richtig durch erlich gesagt. Ich hoffe ihr könnt da ein bisschen Licht ins Dunkel bringen. Vielen Dank schonmal im Vorraus.
Warum ist am Ende des Geldes noch so viel Monat übrig?!
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Oh ok. Also ist es jetzt nicht falsch das so zu machen. Aber andererseits ist es natürlich ziemlich schlau von der Gegenseite die geringere Gebühr mit dem geringeren Streitwert anzurechnen. Da geht denen nicht soviel verloren wie wenn sies andersrum machen würden und das stellt wiederum einen Nachteil für unseren Mandanten dar, welcher die Rechnung ja letztendlich zahlen muss :/ .
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Nur zum Verständnis: Ist die Abschlusserklärung denn wirklich eine separate Angelegenheit? Wieso kann man hier die Gegenstandswerte nach § 22 RVG nicht zusammenrechnen? Bei der Abschlusserklärung wurde doch auch für beide eine gemeinsame Sache angenommen, hätte man bei der Abmahnung ja auch machen können? Es handelt sich doch bestimmt um denselben Sachverhalt (gleiche Dateien etc.)?
Sind aber nur Gedankengänge von mir, mache sonst nur Arbeitsrecht
Und normalerweise ist nach Vorbemerkung 3 die Geschäftsgebühr anzurechnen und nicht die Verfahrensgebühr einfach hälftig abzuziehen, wobei es rechnerisch zu demselben Ergebnis führt.
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Und normalerweise ist nach Vorbemerkung 3 die Geschäftsgebühr anzurechnen und nicht die Verfahrensgebühr einfach hälftig abzuziehen, wobei es rechnerisch zu demselben Ergebnis führt.
Zuletzt geändert von Mariposa2 am 17.02.2017, 11:04, insgesamt 6-mal geändert.
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Es spielt auch für Euren Mandanten keine Rolle. Wenn die GG auf die VG angerechnet worden wäre, dann wäre sie in deinem Fall auch nur nach dem Wert der Verfahrensgebühr, nämlich aus dem Wert von 20.000,00 Euro angerechnet.
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Hm ok. Vielen Dank für eure Hilfe jetzt kann ich beruhigt in das Wochenende starten, wenn ich diese doofe Akte weghabe.
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Doofe Akten vor'm Wochenende sind immer blöd. Bin ich auch kein Freund von.Susi_Fröhlich hat geschrieben:Hm ok. Vielen Dank für eure Hilfe jetzt kann ich beruhigt in das Wochenende starten, wenn ich diese doofe Akte weghabe.
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- ...ist hier unabkömmlich !
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Mich würde ehrlich gesagt interessieren, warum je die 1,5 GG abgerechnet wurde. Wie lautet die Begründung?
Mit mir kann man Pferde stehlen ... aber morgen bringen wir sie zurück
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Na die 2 GG für jeweil eine Abmahnung an 2 versch. Mandanten. Alles weitere lief dann zusammen (Abschlusserklärung, u.a.). Und ja, bei der PTE haben die sich selbst beschissen =D.