Stimmt meine Rechnung?

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
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Spiderman
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#1

09.07.2015, 14:43

Hallo Liebe Leute :)

ich hätte mal eine Frage und ich komme einfach nicht weiter .... Kann sein, das ich auch auf dem Holzweg bin und bitte um die notwendige Erleuchtung :vogel

Mein Anwalt hat am 27.11.15 eine Anspruchsbegründung gefertigt, nachdem die Gegenseite gegen den Mahnbescheid Widerspruch eingelegt hat. Wir haben beantragt, dass die Beklagte zu verurteilen ist, an die Klägerin 2.225,00 € zu zahlen.

Dann hat das Amtsgericht das schriftliche Vorverfahren angeordnet. Als die Beklagte die Verteidigung nicht rechtzeitig angezeigt hat, erging antragsgemäß das Versäumnisurteil gegen welches die Beklagte Einspruch eingelegt hat.

Bis zum Eingang des VU sind die folgenden Gebühren entstanden: 1,3 Verf.Geb. 3100 und 0,5 TerminsGeb. 3105 nach einem Wert von 2.225,00 €. Soweit ist alles klar. Doch nun wirds kompliziert. :nachdenk :nachdenk

Die Beklagte hat dann mitgeteilt, dass die den streitgegenständlichen Betrag bereits am 21.11.15 bezahlt hat. Nach Überprüfung haben wir dann den Rechtsstreit für erledigt erklärt und den Klageantrag insoweit korrigiert, dass die Beklagte nur noch die Zinsen zu zahlen hat und der die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen sind. Die Zinsen hat die Beklagte dann auch noch überwiesen. Die Beklagte hat der Kostenlast widersprochen und schloss sich der Erledigungserklärung nicht an. Das Amtsgericht hat dann anschließend einen Gerichtstermin anberaumt. Wir haben dann aufgrund der Zahlung der noch verbleibenden Zinsen auch hier den Rechtsstreit für erledigt erklärt. Die Beklagte hat wieder und wieder mitgeteilt, dass sie sich der Erledigungserklärung nicht anschließen will. Dann fand der Gerichtstermin statt, wo dann zum einen mein Anwalt erschien und auch die Beklagte. Wir haben die Aufrechterhaltung des VU's beantragt und das sich der Rechtsstreit erledigt hat. Der Erledigungserklärung hat sich die Beklagte dann angeschlossen. Abschließend entschied das Gericht das der Beklagten die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen sind.

Nun zu meiner Frage...

Wert: 2225,00
1,3 Verfahrensgebühr 3100 (das die Verf.Geb. entstanden ist, ist mir klar)
1,2 Terminsgebühr 3104 (ich gehe hier davon aus dass hier die 3104 entstanden ist, da das Gericht ja noch einen Gerichtstermin anberaumt hat, wo dann der Anwalt und die Beklagte anwesend waren.)

Die Frage hier ist, nach welchem Wert gehe ich betreffend der Terminsgebühr ? oder behalte ich doch die Terminsgebühr 3105 ?? Ich wäre euch wirklich dankbar, wenn ihr mir helfen könntet... :panik :panik :kopfkratz

VIELEN DANK schon mal an dieser Stelle.... :wink1
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Tine Dea
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#2

09.07.2015, 14:56

Die 1,2 TG nach 3104 VV ist schon richtig. Der Wert richtet sich danach, für welchen Betrag dein Chef letztlich beim Termin war. Ist die zweite Erledigterklärung (also wegen der Zinsen) vor dem Termin erfolgt, dann dürfte Gegenstandswert nur noch die Kosten des Verfahrens sein, denn die Kostenentscheidung wurde dadurch zur Hauptsache. Wenn die Erledigterklärung bezüglich der Zinsen im Termin erfolgt ist, dann ist der Zinsbetrag dein Gegenstandswert...
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Liesel
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#3

09.07.2015, 15:04

Die bereits entstandene 0,5 TG aus dem Hauptsachewert fällt aber nicht weg.
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#4

09.07.2015, 15:22

die Kosten des gesamten Verfahrens? Also muss ich jetzt die Terminsgebühr aus der Verfahrensgebühr aus 2225,00 + Postpauschale + Mwst. (und Gerichtskosten) berechnen?

Ach, das ist ja mal ein Ding. Wenn also Einspruch gegen ein VU eingelegt wird und anschließend wird noch ein Gerichtstermin anberaumt entsteht sowohl die 0,5 3105 und auch 1,2 3104 ? wenn dies so ist, hat man mir was falsches in der Berufsschule erzählt und ich mach das seit 3 jahren andauernd falsch...
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#5

09.07.2015, 15:36

Es entsteht die 0,5 und die 1,2 - allerdings musst du dabei 15 III beachten.

Wenn sich nach dem Einspruch gegen das VU der SW nicht ändert, also es im Termin noch um die komplette Hauptsache geht, dann fällt selbstverständlich nur EINE 1,2 TG aus dem Wert der Hauptsache an.
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#6

09.07.2015, 16:09

naja, die Beklagte hat den in der Anspruchsbegründung geforderten Betrag am 21.11.2014 bezahlt, wir haben die Anspruchsbegr. am 27.11. gefertigt, dann kam das VU, Einspruch wurde eingelegt mit der Maßgabe das die Zahlung bereits erfolgte, dann haben wir den Rechtsstreit betreffend der Hauptsache für erledigt erklärt, dann ging es nur noch um die Zinsen, nach der ersten Erledigungserklärung haben wir mit der Gegenseite direkt korrespondiert, dass die doch die Zinsen und die Mahngebühr zahlen soll, damit wir den Rechtsstreit für insgesamt erledigt erklären können. Dann hat sie die Zinsen angewiesen und die Mahngebühr. Sie hat dennoch die Kostenlast nicht anerkannt und sich der Erledigungserklärung nicht angeschlossen. Das AG hat daher einen Termin anberaumt und erst im Termin hat sie sich der Erledigungserklärung angeschlossen.....
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#7

09.07.2015, 16:23

Wie muss ich denn nun abrechnen? :kopfkratz :kopfkratz :kopfkratz :kopfkratz :kopfkratz
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#8

09.07.2015, 16:49

Wie lautet denn die SW-Festsetzung?
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#9

09.07.2015, 16:55

Die hatten wir jetzt nicht beantragt, da mein anwalt meinte das es klar ist. Aber wie ich hier abrechnen soll, kann er mir auch nicht beantworten.^^
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Anahid
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#10

09.07.2015, 17:38

Machts doch nicht so kompliziert. Lösung steht doch schon oben.

1,0 VG Nr. 3305 2225 €
1,3 VG Nr. 3100 2225 €
Anrechnung 1,0 VG - PTA fürs Mahnverfahren bleibt bestehen -
0,5 TG Nr. 3105 2225 €
1,2 TG Nr. 3104 SW bis 1000 € (Verfahrenskosten)
Abgleich § 15 III - nicht mehr als eine 1,2 TG aus 2225 €
ggf. Fahrtkosten + Abwesenheitsgelder
PTA 40,00 €
MwSt
:katze2 Jeder Tag ist ein Geschenk ... aber manche sind einfach grottenschlecht verpackt. :katze1
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