Kostenausgleichsantrag gem. § 106 ZPO

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
Defectio
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#1

24.06.2014, 08:30

:wink1
Hallo ihr Lieben!

Bin gerade damit beschäftigt mich in meiner neuen Arbeitsstelle zurecht zu finden. :pfeif

Nun bin ich seit einem Jahr ausgelernt und mir kommt zum ersten Mal ein Kostenausgleichsantrag gem. § 106 ZPO meiner Vorgängerin auf den Tisch, den ich berichtigen soll. Nur seh ich hier wohl den Wald vor lauter Bäumen nicht bzw. wo der Fehler liegt. :oops:

Wäre wirklich super wenn mir da jemand helfen könnte.


Wir sind Kläger. Im Urteil steht dass wir 1/12 der Kosten des Rechtsstreits zu tragen haben.

Der gemachte KAA lautet:

Gegenstandswert: 120,24 €
32,50 € - 1,3 Verfahrensgebühr 3100 VV RVG
30,00 € - 1,2 Terminsgebühr 3104 VV RVG 3
12,50 € - Pauschale 7003
75,00 € - Zwischensumme netto
14,24 € - 19 % Mehrwertsteuer
89,25 € - Zwischensumme brutto
75,00 € - Gerichtskosten
164,25 € - Gesamtbetrag


Danach kam vom Gericht:

"Es wird um Prüfung des Kostenfestsetzungsantrages hinsichtlich einer anzurechnenden hälftigen Geschäftsgebühr gebeten (0,65 aus 120,24 € = 16,25 €).

Die Geschäftsgebühr aus einem Wert von 2.217,07 € wurde teilweise gezahlt und im Übrigen tituliert. § 15a RVG kommt zur Anwendung."

Vermerk des Chefs: KFA berichtigen.
Leider hilft mir das nicht sehr viel weiter und ich steh etwas unter Druck...
Ich bin wahrscheinlich ziemlich doof aber ich kann mich nicht daran erinnern dass in der Schule gemacht zu haben. In der Praxis seh ich das alles nun auch zum ersten Mal :oops:
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#2

24.06.2014, 08:39

Ein Kostenfestsetzungsantrag/Kostenausgleichsantrag nach § 106 ZPO sieht bzgl. der Berechnung genauso aus wie ein Antrag nach § 104 ZPO aus, es wird halt nur zusätzlich auf § 106 ZPO im Antrag Bezug genommen.

Du sollst lediglich die vorgerichtlich entstandene Geschäftsgebühr hälftig anrechnen. Deren Höhe hat Dir das Gericht ja vorgerechnet. Dementsprechend wird dann auch die Mehrwertsteuer weniger.
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#3

24.06.2014, 13:04

Zu der Anrechnung der GG als solche gibt es in der Suchfunktion ellenlang Beiträge.
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gkutes

#4

24.06.2014, 14:42

also nochmal im Klartext - ihr habt die Anrechnung der GG vergessen. Das musst du jetzt korrigieren.

also so:

Gegenstandswert: 120,24 €
32,50 € - 1,3 Verfahrensgebühr 3100 VV RVG
-12,25 0,65 GG
30,00 € - 1,2 Terminsgebühr 3104 VV RVG 3
12,50 € - Pauschale 7003
75,00 € - Zwischensumme netto
14,24 € - 19 % Mehrwertsteuer
89,25 € - Zwischensumme brutto
75,00 € - Gerichtskosten
164,25 € - Gesamtbetrag
Sonnenschein11
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#5

24.06.2014, 15:36

Als Grundsatz gilt:

Die Geschäftsgebühr muss konkret tituliert oder bereits gezahlt sein von der Gegenseite, sonst kommt auch keine Anrechnung in Betracht.

Sprich als Kläger machst du 1,3 Geschäftsgebühr in der Klage geltend, diese wird tituliert und dann beim KFB hälftig von der Verfahrensgebühr abgezogen. Wenn du nur die hälftige Geschäftsgebühr einklagst mit dem Hinweis auf die Anrechnung, entfällt nachher eine erneute Anrechnung, das übersehen die Rechtspfleger aber schonmal, weil diese sich die Klage normal nicht durchlesen. Von daher voll einklagen und nachher hälftig abziehen. Beim Beklagten wird nix abgezogen.

Auf Klägerseite ist in Klage als Nebenforderung geltend zu machen:

Außergerichtliche Abrechnung voll - Bsp.
1,3 2300
AP
Ust

Im KfA ist abzurechen nach Bsp.:

0,65 3100
1,2 3104
AP
Ust

Du musst also prüfen was ihr tatsächlich in der Klage geltend gemacht habt! Und was ggf. durch die GS schon bezahlt wurde.
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#6

25.06.2014, 07:21

Sonnenschein11 hat geschrieben:...das übersehen die Rechtspfleger aber schonmal, weil diese sich die Klage normal nicht durchlesen.
Ich schon... :mrgreen:
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#7

27.06.2014, 20:05

13 hat geschrieben:
Sonnenschein11 hat geschrieben:...das übersehen die Rechtspfleger aber schonmal, weil diese sich die Klage normal nicht durchlesen.
Ich schon... :mrgreen:

Dito! :wink:
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#8

27.04.2015, 10:39

Zum Thema:

Die Gegenseite hat einen KFA gemacht, die haben nur zum Teil gewonnen. (Wir haben Klage eingereicht)
Meine Chefin ist der Meinung, dass die Gegenseite die Geschäftsgebühr mit Auslagen nicht mit reinnehmen kann. Stimmt das? Mit welcher Begründung?

Zudem haben die Gerichtskosten mit reingenommen. Macht doch auch kein Sinn, die haben ja keine gezahlt :kopfkratz

das Thema gibt es zwar so oft, allerdings weiß ich am Ende immer noch nicht weiter.
Für alles, was du verpasst, hast du etwas anderes gewonnen.
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Liesel
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#9

27.04.2015, 10:48

GeschG gehört nicht in einen KfA, da dies vorgerichtliche Gebühren sind (Ausnahme: Sozial- und Verwaltungsrecht).

Hinsichtlich der GK prüft das Gericht, ob solche auch eingezahlt wurden. Vielleicht hat die Gegenseite Auslagenvorschuss für Zeugengebühren geleistet?
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#10

27.04.2015, 10:49

Die Geschäftsgebühr hat grundsätzlich überhaupt nichts im KAA oder KFA zu suchen, da diese nicht zu den Kosten des gerichtlichen Verfahrens gehört.

Bei den Gerichtskosten ist darauf zu achten, ob nicht doch von der Gegenseite etwaige Vorschüsse für Zeugen etc. verauslagt worden sind. Wurde nichts gezahlt, kann logischerweise auch nichts angesetzt werden. Im Zweifel ist eine Kopie der GKR zu erfordern, dort steht alles drin.

Edit: Liesel war 1 Min. schneller.. :mrgreen:
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