Haftbefehl wie lange gültig ?

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Andreas

#1

19.09.2006, 15:23

Hallo,

ich glaube, mich erinnern zu können, daß ein Haftbefehl zur EV-Abnahme in der Regel nur für sechs Monate erlassen wird.

Dummerweise finde ich die passende Vorschrift nicht.

Kann mir jemand sagen, wo ich die Regelung finde, wie lange ein Haftbefehl vollstreckbar ist ?

Was passiert übrigens in folgendem Fall :

Gegen den Schuldner wird ZV-EV-Auftrag erteilt. Sachpfändung ist erfolglos, EV-Verf. wird eingeleitet, EV-Abgabe wird verweigert, es ergeht Haftbefehl. Schuldner verspricht glaubhaft Ratenzahlungen, Auftrag wird zurückgenommen.

Es kommen ein paar Raten sporadisch rein, immer wieder Erinnerungen nötig, nach ca. 8 1/2 Monaten und nur wenigen gezahlten Raten erteilen wir erneuten ZV-EV-Auftrag.

GV weist jetzt darauf hin, es hätte die Vollstreckung des alten Haftbefehls zur EV-Abnahme beauftragt werden müssen.

Ich bin der Meinung, dem steht § 185 a Abs. 2 b) GVGA entgegen :
Im Regelfall sollen seit dem Tag des bescheinigten erfolglosen Vollstreckungsversuchs nicht mehr als sechs Monate vergangen sein.
Die waren da aber schon vergangen. Selbst wenn der Haftbefehl noch vollstreckbar wäre, läge doch ein Verstoß gegen § 185 a Abs. 2 b) GVGA vor ?

Für mich heißt das:

Die EV kann wegen zu alter Fruchtlosigkeitsbescheinigung nicht mehr abgenommen werden.

Wie seht Ihr das ?
Gast

#2

19.09.2006, 15:42

§ 913 ZPO

Die Haft darf die Dauer von sechs Monaten nicht übersteigen. Nach Ablauf der sechs Monate wird der Schuldner von Amts wegen aus der Haft entlassen.
Anja66
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#3

19.09.2006, 15:46

Hallo Andreas,
ich war auch immer der Meinung, dass man aus einem Haftbefehl nur sechs Monate vollstrecken kann.
Allerdings handhabt das unser Vollstreckungsfachanwalt hier anders und bisher hatten wir noch keine Probleme damit, will sagen, bisher hat noch kein GV die Durchführung verweigert.

Der von Claudine zitierte Satz spricht meiner Meinung auch nicht dagegen, weil dort die Dauer der Haft und nicht die Dauer bis zum evtl. Ablauf eines Haftbefehls geregelt ist.

Ich nehme an, die von Dir zitierte Vorschrift bezieht sich auf den Erlass des Haftbefehls. Da er jedoch bereits erlassen ist, muss keine Prüfung mehr stattfinden.
Deshalb würde ich einfach munter aus dem Haftbefehl vollstrecken.

Gruß
Anja
Gast

#4

19.09.2006, 15:56

Ich habe vorhin nur die Fundstelle wegen der Gültigkeit des Haftbefehls zitiert.

Vorhin habe ich noch ein wenig gegoogelt und unter "Fiduzia.de" noch folgenden Passus gefunden:

"Haftbefehl
In zivilrechtlicher Hinsicht ergeht dann Haftbefehl, wenn ein Schuldner im Termin zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung über sein Vermögen unentschuldigt fehlt. Er kann dann vom Gerichtsvollzieher verhaftet und inhaftiert werden, bis er die eidesstattliche Versicherung abgibt. Gültigkeitsdauer des Haftbefehls: 3 Jahre"
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Nasenbär
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#5

19.09.2006, 15:57

Ja die Dauer der Haft. Aber hier ist doch der Schuldner gar nicht verhaftet worden, oder seh ich das falsch ???
Die Verhaftung des alten HB ist nach wie vor möglich. Im Beispielfall hätte ich auch sofort Verhaftungsauftrag gestellt und nicht erst neuen ZV/EV-Auftrag.

Es gilt folgende Regelung:
"Der Haftbefehl ist jedenfalls solange gültig, als der Anspruch des Gläubigers besteht, das Gesetz sieht keine zeitliche Begrenzung für die Vollziehung der Haftanordnung vor." (Hab ich mir mal aus einem Gesetzbuch rauskopiert).

Die Regelung, dass ein HB nur 6 Monate gültig wäre ist im Hinblick auf Schuldner, die permanent umziehen, verschwinden bzw. die erst aufwendig ermittelt werden müssen, äußerst nachteilig für Gläubiger wenn jedesmal ein neuer HB beantragt werden muss. Zumal dann die Eintragungen in der Schuldnerkartei m.E. "verfälscht" werden.
Gofi
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#6

19.09.2006, 16:05

Hallo,

Die Vollziehung des Haftbefehls ist unstatthaft, wenn seit dem Tage, an dem der Haftbefehl erlassen wurde, drei Jahre vergangen sind, vgl. § 909 Abs. 2 ZPO.

Gruß Fiona
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Nasenbär
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#7

19.09.2006, 16:15

Dann kann ich meine Kopie wohl wegschmeißen :P
Man lernt nie aus... LG Nasenbär
Andreas

#8

19.09.2006, 16:41

Hallo Gofi,

vielen Dank.

Das steht jetzt aber im Widerspruch zu § 185 a Abs. 2 b) GVGA (siehe oben).

Für mich heißt das :

Im Zweifel für den Schuldner. Wenn keine Fruchtlosigkeitsbescheinigung mit Höchstalter 6 Monate vorliegt, kann eigentlich nicht mehr die EV abgenommen werden.

Es müßte dann eigentlich erneut die Sachpfändung versucht werden. Ist die erfolglos, dürfte der Schuldner direkt verhaftet werden, da noch ein gültiger Haftbefehl i.S.d. § 909 Abs. 2 ZPO vorliegt ?

Fragen über Fragen :bahnhof
Gofi
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#9

19.09.2006, 16:53

@Anreas,

blöde Frage jetzt, gibt es den § 185 a Abs. 2 GVGA überhaupt noch???
(habe den jetzt nirgends finden können!) :oops:

Gruß Fiona
Der Kopf ist rund, damit das Denken die Richtung ändern kann.
Andreas

#10

20.09.2006, 09:49

Ich gehe mal davon aus. Google mal nach "gvga". Da kommst du (erstes Ergebnis) zu einer Seite, auf der die GVGA im Volltext recherchierbar ist.

Und darüber habe ich das gefunden.
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