ich glaube, mich erinnern zu können, daß ein Haftbefehl zur EV-Abnahme in der Regel nur für sechs Monate erlassen wird.
Dummerweise finde ich die passende Vorschrift nicht.
Kann mir jemand sagen, wo ich die Regelung finde, wie lange ein Haftbefehl vollstreckbar ist ?
Was passiert übrigens in folgendem Fall :
Gegen den Schuldner wird ZV-EV-Auftrag erteilt. Sachpfändung ist erfolglos, EV-Verf. wird eingeleitet, EV-Abgabe wird verweigert, es ergeht Haftbefehl. Schuldner verspricht glaubhaft Ratenzahlungen, Auftrag wird zurückgenommen.
Es kommen ein paar Raten sporadisch rein, immer wieder Erinnerungen nötig, nach ca. 8 1/2 Monaten und nur wenigen gezahlten Raten erteilen wir erneuten ZV-EV-Auftrag.
GV weist jetzt darauf hin, es hätte die Vollstreckung des alten Haftbefehls zur EV-Abnahme beauftragt werden müssen.
Ich bin der Meinung, dem steht § 185 a Abs. 2 b) GVGA entgegen :
Die waren da aber schon vergangen. Selbst wenn der Haftbefehl noch vollstreckbar wäre, läge doch ein Verstoß gegen § 185 a Abs. 2 b) GVGA vor ?Im Regelfall sollen seit dem Tag des bescheinigten erfolglosen Vollstreckungsversuchs nicht mehr als sechs Monate vergangen sein.
Für mich heißt das:
Die EV kann wegen zu alter Fruchtlosigkeitsbescheinigung nicht mehr abgenommen werden.
Wie seht Ihr das ?