Schuldner ist nicht zur ABgabe EV erschienen, wie weiter?

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stefan007
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#1

06.06.2012, 10:48

Hallo,
ich lese schon lange und bin jetzt selbst mal am Fragen, komme nicht weiter:
zwei Schuldner (Mutter (8600EUR) und Tochter(2400EUR)) sind nicht zur Abgabe der eV erschienen und jetzt läuft "Erlass Haftbefehl" für beide.

Wir wissen, dass die Mutter Rente erhält und dass die Tochter arbeitet. Ich soll jetzt als Aufgabe Rente und Lohn pfänden lassen. Kann ich das überhaupt parallel? Reicht ein ANtrag beim Gericht oder muss ich abwarten bis die eidesstattliche Versicherung abgegeben wurde?

Die bisherige Forderungen der Mahnbescheide bezogen sich auf nicht gezahlte Raten. Nun sind noch weitere Raten offen, kann man die jetzt noch zusätzlich mit aufnehmen oder muss ein neues Mahnverfahren eingeleitet werden?

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Zu den Haftkosten fragt der Mandant, wie viel vorausgezahlt wreden muss. Wo finde ich für Mecklenburg-Vorpommern die Sätze und wie werden diese dem Schuldner weiterberechnet?

Ich hoffe, das ist gut so geschrieben :-)
Sonea

#2

06.06.2012, 10:53

Wir wissen, dass die Mutter Rente erhält und dass die Tochter arbeitet. Ich soll jetzt als Aufgabe Rente und Lohn pfänden lassen. Kann ich das überhaupt parallel? Reicht ein ANtrag beim Gericht oder muss ich abwarten bis die eidesstattliche Versicherung abgegeben wurde?
Warum nicht?

Pro Schuldner ein Antrag plus fuffzehn Tacken und gut.
Wenn Ihr nicht wisst, von welcher Rentenstelle die Renten bezogen werden, vllt. die "üblichen" oder bestmöglichen Verdächtigen als Drittschuldner aufnehmen.
Wenn Du den Arbeitgeber der Tochter kennst, weiß ich nicht, was Dich noch hält.
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Mietzemau
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#3

06.06.2012, 11:12

Solang du zwei Titel in den Händen hälst, kannst du natürlich auch parallel vollstrecken. Wieso denn nicht?

Und wenn jetzt noch zusätzliche Fordeurngen hinzukommen die ihr geltend machen wollt, müsst ihr die auch neu titulieren lassen.
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stefan007
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#4

18.06.2012, 19:20

Sonea hat geschrieben:
...
Wenn Ihr nicht wisst, von welcher Rentenstelle die Renten bezogen werden, vllt. die "üblichen" oder bestmöglichen Verdächtigen als Drittschuldner aufnehmen.
...
Danke für die Antworten, leider stellen sich jetzt neue Fragen:

a)
so, die Haftbefehle und alle Unterlagen (Titel, ...) sind jetzt da.

b)
d.h. ich werde jetzt einen Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses erstellen und an das Amtsgericht senden, mit der Bitte um Rücksendung, da wir dann alle Rententräger, die es sein können, den Beschluss zu senden. Kann man denn alle bestmöglichen Rentenstellen in einem Beschluss aufzählen oder bekommt man dann je Rentenstelle einen separaten Beschluss(und muss separat diese beantragen)? Wie verhält es sich mit dem Datenschutz, wenn einen Rentenstelle, die nicht die richtige ist, davon erfährt?

Was ist, wenn ich nicht die richtige Rentenstelle finde und die ältere Dame wird haftunfähig geschrieben. Welche Möglichkeiten hat man dann noch die ältere Dame zur Abgabe irgendwelcher Informationen zu zwingen? Ist da evtl. eine Lücke im Gesetz?

c) Parallel ist eine Vollstreckung des Haftbefehls nicht möglich, da ich ja alle Unterlagen zum Amtgericht dann für den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss gesendet habe, oder doch?
samsara
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#5

19.06.2012, 08:23

Vielleicht solltest Du der Mutter erst die EV abnehmen lassen, damit Du dann aus dem VZ erfährst, von welcher Rentenkasse sie ihre Bezüge erhält.
Jupp03/11

#6

19.06.2012, 08:33

samsara hat geschrieben:Vielleicht solltest Du der Mutter erst die EV abnehmen lassen, damit Du dann aus dem VZ erfährst, von welcher Rentenkasse sie ihre Bezüge erhält.
:zustimm

alles andere ist Quatsch
stefan007
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#7

19.06.2012, 11:42

aber was ist, wenn sich die Mutter(=Rentnerin) weiter weigert und haftunfähig ist?
Jupp03/11

#8

19.06.2012, 11:57

stefan007 hat geschrieben:aber was ist, wenn sich die Mutter(=Rentnerin) weiter weigert und haftunfähig ist?
ungelegte Eier
stefan007
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#9

21.06.2012, 10:52

Kann man die bisher nicht berücksichtigten Raten, da damals noch in der Zukunft lagen, denn jetzt noch einfliessen lassen, da man von einem ähnlichen Verhalten ausgehen muss? Das habe ich noch nicht richtig verstanden?
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Liesel
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#10

21.06.2012, 10:55

Nein, die müssen extra tituliert werden.
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(UNHEILIG)
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