Kostenausgleichungsverfahren

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ChriTheo
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#1

15.10.2009, 12:53

Hallo liebe User,

wir haben hier einen kleinen Sachverhalt, den wir i-wie nicht richtig lösen können, vielleicht kann uns ja einer helfen:

Wir haben in einem Verfahren ein Vergleich gekriegt in diesem steht, dass der Kläger 1/10 und der Beklagte 9/10 der Kosten des Rechtsstreits trägt. Wir vertreten den Beklagten.
Daraufhin haben wir einen Antrag auf Kostenausgleichung gestellt und auch einen entsprechenden Beschluss erhalten.

Wie müssen wir jetzt weiter vorgehen? Muss eine Rechnung an den Mandanten erstellt werden?
Was ist wenn unser Mandant eine Rechtsschutzversicherung hat, und diese Deckungszusage für das gerichtliche Verfahren erteilt hat?

Schon jetzt ein dickes :dankeschoen für eure Hilfe

Eure ChriTheo
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gabrielle
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#2

15.10.2009, 13:03

ja was denkst Du denn; wie's weiter geht. Zuerst einmal würde ich die Akte komplett ggü. der RSV abrechnen. Den KFB würde ich dann auch an die RSV zum bezahlen schicken und der Gegenseite eine entsprechende Mitteilung geben, dass RSV zum Ausgleich aufgefordert wurde, sie bitte stillhalten und keine ZV-Maßnahmen ergreifen sollen. Sofern die RSV nicht zahlen sollte, soll sich die Gegenseite kurz - auch telefonisch - mit Euch in Verbindung setzen, damit ihr nochmals KOntakt mit RSV aufnehmen könnt.

Gleiches würde gelten, wenn keine RSV da ist und Mandant zu zahlen hätte.
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Soenny
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#3

15.10.2009, 13:07

Rechnung an Mandant oder RSV auf jeden Fall, hättet ihr direkt machen können ;)

Welchen Beschluß habt ihr den bekommen? Daß der Gegner zahlen muß oder daß euer Mandant zahlen muß? Oder beide? Bezüglich der Kosten die der Mandant zu zahlen hat, den KFB ganz schnell zur RSV schicken mit der BItte, an die Gegenseite zu zahlen mit Hinweis auf Frist und Gegenseite auffordern ihren Teil zu zahlen, falls die nicht Aufrechnung erklärt hat.
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gkutes

#4

15.10.2009, 13:38

um ehrlich zu sein, versteh ich die frage nicht so recht. Es muss doch immer an den Mandanten eine Rechnung gestellt werden. Idealerweise geht die auch vor dem Kostenfestsetzungsverfahren über die Bühne.

Wenn eine RS vorhanden ist, bekommt die eine Kopie der Rechnung. Wenn dedie Ust zahlen. Meist ist auch eine Selbstbeteiligung vorhanden. Die muss der Mdt dann auch an euch zahlen.

der KFB geht in Kopie an die RS und die zahlt an Gegner.
ChriTheo
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#5

15.10.2009, 14:16

Super :thx hat uns echt weitergebracht :wink:
*Marilyn*

#6

15.10.2009, 16:33

Ich hätte da jetzt noch eine blöde Frage, sorry.

Wenn die Gegenseite lt. Kfb unserem Mandanten die gesamten Kosten zu erstatten hat, muss man dann trotzdem ne Kostennote an den Mdt. richten? Also wenn der Gegner die Kosten gezahlt hat? Oder schreibt man dann ne Rechnung mit "Gesamtbetrag" "vom Gegner erstattet" "Endbetrag 0 €"?
gkutes

#7

15.10.2009, 16:57

klar musst du ne rechnung schreiben. du brauchst ja auch eine grundlage um das honorar zu verbuchen.
wenn du das geld schon hast, würde ich es so machen, wie von dir geschrieben
nicole73
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#8

15.10.2009, 17:17

Grundlage zum Honorarbuchen ist doch auch der KFB! Warum willst du da extra noch eine Rechnung schreiben?
gkutes

#10

15.10.2009, 17:26

im kfb ist keine ust aufgeschlüsselt. geht das für die buchhaltung?
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