Arrest beantragen

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Karin N.
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#1

04.06.2013, 14:52

Hallo liebe User,

ich hoffe Ihr könnt mir helfen!
Ich recherchiere bereits seit einiger Zeit kann aber nichts eindeutiges in der Rechtsprechung finden, deshalb meine Frage:

Wie und wann kann ich einen Arrest beantragen? (Ich hatte so einen Fall noch nie!!!)

Unsere Mandantschaft hat gegenüber dem Schuldner noch eine Geldforderung.
Der Schuldner will sein Eigentum verkaufen und das hat die Mandantschaft erfahren.
Der Schuldner hat die eV abgegeben und mein Chef meint, dann kann man einen Arrest beantragen...

Ich finde nur widersprüchliches und hoffe Ihr könnt mir weiterhelfen!

:thx im Voraus!
Jupp03/11

#2

04.06.2013, 15:18

siehe §§ 918 ff. ZPO
Karin N.
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#3

04.06.2013, 15:47

Gibts irgendwie ein Vordruck oder so was ähnliches, womit man den Arrest bei Gericht beantragen kann?
Karin N.
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#4

04.06.2013, 15:55

Wir können den Arrest nicht beantragen, da wir bereits einen vollstreckungsfähigen Titel haben.
Der Arrest kann nur beantragt werden, wenn kein vollstreckungsfähiger Titel vorliegt, habe ich das jetzt richtig verstanden?

So interpretiere ich das Gesetz.
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Fräulein Fi
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#5

04.06.2013, 16:02

nein, der Arrest soll dafür sorgen, dass der Schuldner nicht sich oder sein Vermögen beiseite schafft. Im 917 steht das ja auch explizit drin :wink:

Für Arrestanträge gilt immer: man braucht einen Arrestgrund, dass also der Schuldner sein Vermögen wegschafft, und einen Arrestanspruch, also eine Forderung.

ein Muster hab ich nicht zur Hand, wenn ihr ein Prozessformularbuch in der Kanzlei habt, dürfte aber da eins zu finden sein. Oder Tante google mal befragen (dinglicher Arrest Antrag Muster > da kommt einiegs) :smile:
Karin N.
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#6

04.06.2013, 16:09

:thx :thx
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Liesel
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#7

04.06.2013, 16:12

Fräulein Fi hat geschrieben:nein, der Arrest soll dafür sorgen, dass der Schuldner nicht sich oder sein Vermögen beiseite schafft.
Das wirst du aber mit nem Arrest auch nicht verhindern können. :pfeif :mrgreen:
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Fräulein Fi
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#8

05.06.2013, 08:27

mit einem persönlichen schon :wink:
Karin N.
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#9

10.06.2013, 12:31

Wir haben bereits einen Vollstreckungsbescheid gegen den Schulder erwirkt und möchten diesen im Wege eines Arrestes geltend machen. Geht das?
Im Gesetz ist immer nur das Urteil benannt.
Karin N.
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#10

05.11.2013, 12:51

Danke für Eure Hilfe.
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