Nachbeurkundung weg. Änderung § 1193 BGB

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Margot
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#1

21.10.2008, 12:02

Liebe Kolleg/innen,
wir haben am 21.08.08 - ohne Kennntis der Gesetzesänderung - GS bestellt. Nach Rücksprache mit der zust. Rechtspflegerin haben wir Nachbeurkundung folgenden Inhalts - unter Hinzusetzung des Vorschlags von Kordu ( :thx ) - gestern gemacht:
"Wir haben in der notariellen Verhandlung vom 21. August 2008 – UR-Nr. T 52/2008 des amtierenden Notars - eine Grundschuld über € 71.000,00 zugunsten der COMMERZBANK Aktiengesellschaft, Frankfurt am Main, bestellt. Wir erklären hiermit im Nachgang zu der vorgenannten Urkunde, dass die Grundschuld nicht fällig ist, so dass der Passus entsprechend aus dem Bewilligungsinhalt herauszunehmen ist.
Des Weiteren erklären wir:
Die Grundschuld ist erst nach erfolgter Kündigung mit einer Kündigungsfrist von sechs Monaten fällig. Aus diesem Grund hat die Gläubigerin zurzeit keinen An-spruch, eine vollstreckbare Ausfertigung zu verlangen. Nach eingehender Belehrung über die damit verbundenen Gefahren weisen die Darlehensnehmer den Notar an, der Gläubigerin ohne Nachweis der Fälligkeit sofort eine vollstreckbare Ausfertigung zu erteilen."
Die Bank habe ich gebeten, die bereits erteilte vollstr. Ausf. zurückzusenden und will dieser dann neue vollstr. Ausf. der GS-Bestellung, verbunden mit der Nachbeurkundung, erteilen.

Wie muss jetzt der Vollstr.Text lauten? Muss ich ausdrücklich auf die Nachtragsurkunde hinweisen? Nachtragsurkunde erhält ja wohl keinen Vollstreckbarkeitsvermerk. Bin im Moment etwas "zugenagelt".
Vielleicht hat das ja jemand von Euch schon machen müssen und kann mir sagen, wie er das getan hat. Jede Ausf. extra Ausf-Verm., einmal mit, einmal ohne VollstrVermerk? :patsch
Wäre für rasche Hilfe sehr dankbar, da die Eintragung der GS eilt!
Lieben Gruß und besten Dank im Voraus, Margot.
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AnjaZ
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#2

21.10.2008, 12:14

Hallo,

wir haben zu der bestellten GS nur eine Ergänzungserklärung folgenden Inhalts beurkundet:

"Mit Urkunde vom ?? Urkunde ?? der Notarin ??, hat Herr ?? zugunsten der Kreissparkasse ?? eine Grundschuld bestellt.

Im Grundschuldbestellungsformular ist noch geregelt, dass die Grundschuld und die Nebenleistungen sofort zur Zahlung fällig sind.

Unter Berücksichtigung des am 19.08.08 in Kraft getretenen Risikobegrenzungsgesetzes wird die oben genannte Urkunde wie folgt geändert:

Hinsichtlich der Fälligkeit von Grundschuldkapital, Zinsen und Nebenleistungen wird der Passus
"Grundschuldkapital und die sonstigen Nebenleistungen sind sofort zur Zahlung fällig"
ersatzlos gestrichen. Es gilt die gesetzliche Regelung, wonach die Fälligkeit der Grundschuld erst nach vorheriger Kündigung mit einer Frist von sechs Monaten eintritt."

Die Urkunde haben wir an das GBA, an die KSK sowie an den MA gesandt.
Im Anschreiben an die Bank haben wir folgendes formuliert:

"Bitte beachten Sie, dass ich in der Urkunde die Regelung, wonach die Grundschuld ohne Kündigung sofort fällig ist, gestrichen habe. Dies deshalb, weil sich die Gesetzeslage geändert hat. Das Risikobegrenzungsgesetz ist am 19.08.08 in Kraft getreten. Danach sind von § 1193 I BGB abweichende Bestimmungen für eine zur Sicherung von Geldforderungen dienende Grundschuld künftig ausgeschlossen. Die Grundschuld wird also zwingend erst nach vorheriger Kündigung mit einer Frist von sechs Monaten fällig. Eine sofortige Fälligstellung der Grundschuld ist seit diesem Zeitpunkt unzulässig.

Ich weise darauf hin, dass die Zwangvollstreckung vor Fälligkeit der Grundschuld unzulässig ist."

Die erteilte vollstreckbare Ausfertigung haben wir nicht zurückgefordert.

Gruß

AnjaZ
Margot
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#3

21.10.2008, 13:31

AnjaZ,
Lieben Dank für die Ausführungen. Die geschilderte Problemlösung (Eigenurkunde des Notars?) erscheint mir aber gut. Wie gesagt, haben wir gestern bereits wie beschrieben Nachtrag mit Darl.nehmern - nach telef. Rückspr. auch mit der Bank - beurkundet. (Eine Vollmacht für Notar bzw. Notarangestellte ist in der Grundschuldbestellung nicht enthalten.)
Zum Glück haben wir bei späteren GS-Bestellungen von der Gesetzesän-derung Kenntnis gehabt und entsprechend beurkundet, so dass weitere Nachträge etc. nicht erforderlich werden.

Kann mir sonst noch jemand zu meinen gestellten Fragen helfen?

l. G., Margot
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#4

22.10.2008, 15:11

AnjaZ,

nochmals herzlichen Dank für Deine Ausführungen. Habe in Anlehnung an:

"Bitte beachten Sie, dass ich in der Urkunde die Regelung, wonach die Grundschuld ohne Kündigung sofort fällig ist, gestrichen habe. Dies deshalb, weil sich die Gesetzeslage geändert hat. Das Risikobegrenzungsgesetz ist am 19.08.08 in Kraft getreten. Danach sind von § 1193 I BGB abweichende Bestimmungen für eine zur Sicherung von Geldforderungen dienende Grundschuld künftig ausgeschlossen. Die Grundschuld wird also zwingend erst nach vorheriger Kündigung mit einer Frist von sechs Monaten fällig. Eine sofortige Fälligstellung der Grundschuld ist seit diesem Zeitpunkt unzulässig.

Ich weise darauf hin, dass die Zwangvollstreckung vor Fälligkeit der Grundschuld unzulässig ist."
entsprechend an die Bank geschrieben und Ausfertigung der Nachtragsurkunde übersandt, zumal der Text der Nachbeurkundung mit der Bank abgesprochen war. Somit erübrigt sich auch die Rücksendung der vollstr. Ausf.
Nachmals lieben Dank, Margot
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