EA I Frage Nr. 4

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Smilie
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#231

30.10.2008, 14:22

dass, wie Mr. Black sagt, der 985 Vorrang hat....
und wo liegt das Problem? ich denke wir waren uns einig, dass sowohl ein Anspruch aus 812 und 985 besteht - aber der 985 eben Vorrang hat..

Aber wie Immi schon sagte: PAUSE weil wir alle sonst :vogel werden.
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StineP

#232

30.10.2008, 14:22

Wenn ich den Palandt richtig verstanden habe, sagt er zu § 931 Rdz. 3, dass ein Anspruch aus einem Besitzmittlungsverhältnis oder Gesetz (§§ 812, 823) abtretbar ist....
Hebt doch den Vorrang des 985 nicht auf... würde ich jetzt mal sagen...

*gg

Aber wie immi schon sagt: *ohren zu halt!!
lilly1232
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#233

30.10.2008, 15:03

OK Mädels:

Dann bis demnächst, und genießt die freie Zeit. Wir werden das schon packen!
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Smilie
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#234

30.10.2008, 15:06

So sehe ich das auch... manchmal wirkt es ja Wunder, wenn man sich nicht ununterbrochen mit einem Thema beschäftigt :-)
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StineP

#235

30.10.2008, 15:12

Also spätestens Sonntag bin ich wieder diskutierfähig... hier zumindest... mit Immi probier ich das am Samstag noch mal :P

Wäre ja auch gelacht, wenn wir das hier nicht packen sollten.... PFFFF (ein Kumpel meinte grad gestern zu mir: Machste doch mit links!!)... ;)
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Mr.Black
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#236

30.10.2008, 21:45

lilly1232 hat geschrieben:@Mr. Black: Wenn 812 und 985 beide zutreffen und 985 vorgeht, hätte ich mal eine Frage:
Wir haben ja festgestellt, dass der A vom Händler das Geld ge. 812 zurückverlangen kann, weil der Kaufvertrag nichtig und der Händler ungerechtfertigt bereichert ist.
Allerdings hat ja der A auch sein Eigentum am Geld nicht wirksam auf den Händler übertragen können, so dass er auch weiterhin Eigentümer des Geldes ist. Er hätte auch einen Herausgabeanspruch gem. 985 BGB.
In dem Buch BGB Anfängerklausur ist ein ähnlicher Fall beschrieben und dort wurden beide §§ geprüft.

Soll man den 812 dann weglassen?

Sorry, ich weiß es ist der falsche Thread...
Interessante Frage:

Streng genommen hättest Du Recht. Das Geld könnte auch nach § 985 BGB gefordert werden. Allerdings gilt dieser Anspruch nur für genau DIE Münzen und Scheine die auch bezahlt wurden. Der Händler kann diesen Anspruch überhaupt nur erfüllen wenn er genau diese Geldstücke noch in seiner kasse hätte (und wiederfinden könnte). Bei Zahlung per Ec-karte oder Überweisung geht § 985 BGB schon nicht mehr, da hier nur "virtuelles" Geld übetragen wurde.

Da niemand in der Praxis die identischen Scheine und Münzen heraushaben möchte sondern nur den "Geldwert" ersetzt, wird Geld niemals nach § 985 BGB herausverlangt. Eine Ausnahme bildet da höchstens wenn man eine bestimmte Sammlermünze o.ä. herausverlangt.

Formal betrachtet stehen hier § 985 BGB und § 812 BGB nicht in Idealkonkurrenz, da beide hier nicht gleichartig währen. § 985 BGB ist auf das Eigentum am Geldstüc gerichtet und § 812 BGB auf einen abstrakten Geldwert. Daher kann hier der Anspruchsinhaber wählen welchen er fordern will. Der normale Mensch nimmt dann immer § 812 BGB, da ihm der konkrete Geldschein egal ist und er so nicht das Risiko trägt, dass der Gläubiger wegen Unmöglichkeit von seiner Leistung frei wird (z.B. weil der Schein schon nicht mehr in der Kasse ist).

Alles klar?
LAG Düsseldorf, Az: 12 (18 ) Sa 196/98:
Der Tritt ins Gesäß der unterstellten Mitarbeiterin gehört auch dann nicht zur "betrieblichen Tätigkeit" einer Vorgesetzten, wenn er mit der Absicht der Leistungsförderung oder Disziplinierung geschieht.
StineP

#237

31.10.2008, 07:22

Oh, coooool. Danke, Mr. Black...

Mein Chef meinte neulich schon: Man müsste sehen, ob überhaupt noch genau die Scheine vorhanden sind.. Da hab ich ihn angeschaut wie ein Auto... :) Jetzt macht es Sinn!!!
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Smilie
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#238

31.10.2008, 09:56

:good Mr. Black - Die Erklärung versteh sogar ich :-)
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rosa

#239

31.10.2008, 09:58

Die Erklärung versteh sogar ich
ich kanns toppen, ICH verstehs auch :) ;)

:thx
StineP

#240

31.10.2008, 10:25

Formal betrachtet stehen hier § 985 BGB und § 812 BGB nicht in Idealkonkurrenz, da beide hier nicht gleichartig währen.
bezieht sich aber nur aufs Geld, ne?

Beim Gerät wäre das ja wieder anders. Es geht ja immerhin die ganze Zeit um ein und dasselbe Gerät...
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