lilly1232 hat geschrieben:@Mr. Black: Wenn 812 und 985 beide zutreffen und 985 vorgeht, hätte ich mal eine Frage:
Wir haben ja festgestellt, dass der A vom Händler das Geld ge. 812 zurückverlangen kann, weil der Kaufvertrag nichtig und der Händler ungerechtfertigt bereichert ist.
Allerdings hat ja der A auch sein Eigentum am Geld nicht wirksam auf den Händler übertragen können, so dass er auch weiterhin Eigentümer des Geldes ist. Er hätte auch einen Herausgabeanspruch gem. 985 BGB.
In dem Buch BGB Anfängerklausur ist ein ähnlicher Fall beschrieben und dort wurden beide §§ geprüft.
Soll man den 812 dann weglassen?
Sorry, ich weiß es ist der falsche Thread...
Interessante Frage:
Streng genommen hättest Du Recht. Das Geld könnte auch nach § 985 BGB gefordert werden. Allerdings gilt dieser Anspruch nur für genau DIE Münzen und Scheine die auch bezahlt wurden. Der Händler kann diesen Anspruch überhaupt nur erfüllen wenn er genau diese Geldstücke noch in seiner kasse hätte (und wiederfinden könnte). Bei Zahlung per Ec-karte oder Überweisung geht § 985 BGB schon nicht mehr, da hier nur "virtuelles" Geld übetragen wurde.
Da niemand in der Praxis die identischen Scheine und Münzen heraushaben möchte sondern nur den "Geldwert" ersetzt, wird Geld niemals nach § 985 BGB herausverlangt. Eine Ausnahme bildet da höchstens wenn man eine bestimmte Sammlermünze o.ä. herausverlangt.
Formal betrachtet stehen hier § 985 BGB und § 812 BGB nicht in Idealkonkurrenz, da beide hier nicht gleichartig währen. § 985 BGB ist auf das Eigentum am Geldstüc gerichtet und § 812 BGB auf einen abstrakten Geldwert. Daher kann hier der Anspruchsinhaber wählen welchen er fordern will. Der normale Mensch nimmt dann immer § 812 BGB, da ihm der konkrete Geldschein egal ist und er so nicht das Risiko trägt, dass der Gläubiger wegen Unmöglichkeit von seiner Leistung frei wird (z.B. weil der Schein schon nicht mehr in der Kasse ist).
Alles klar?