und wo liegt das Problem? ich denke wir waren uns einig, dass sowohl ein Anspruch aus 812 und 985 besteht - aber der 985 eben Vorrang hat..dass, wie Mr. Black sagt, der 985 Vorrang hat....
Aber wie Immi schon sagte: PAUSE weil wir alle sonst
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und wo liegt das Problem? ich denke wir waren uns einig, dass sowohl ein Anspruch aus 812 und 985 besteht - aber der 985 eben Vorrang hat..dass, wie Mr. Black sagt, der 985 Vorrang hat....
Hebt doch den Vorrang des 985 nicht auf... würde ich jetzt mal sagen...Wenn ich den Palandt richtig verstanden habe, sagt er zu § 931 Rdz. 3, dass ein Anspruch aus einem Besitzmittlungsverhältnis oder Gesetz (§§ 812, 823) abtretbar ist....
Interessante Frage:lilly1232 hat geschrieben:@Mr. Black: Wenn 812 und 985 beide zutreffen und 985 vorgeht, hätte ich mal eine Frage:
Wir haben ja festgestellt, dass der A vom Händler das Geld ge. 812 zurückverlangen kann, weil der Kaufvertrag nichtig und der Händler ungerechtfertigt bereichert ist.
Allerdings hat ja der A auch sein Eigentum am Geld nicht wirksam auf den Händler übertragen können, so dass er auch weiterhin Eigentümer des Geldes ist. Er hätte auch einen Herausgabeanspruch gem. 985 BGB.
In dem Buch BGB Anfängerklausur ist ein ähnlicher Fall beschrieben und dort wurden beide §§ geprüft.
Soll man den 812 dann weglassen?
Sorry, ich weiß es ist der falsche Thread...
bezieht sich aber nur aufs Geld, ne?Formal betrachtet stehen hier § 985 BGB und § 812 BGB nicht in Idealkonkurrenz, da beide hier nicht gleichartig währen.