Pfändung Rückübertragungsanspruch aus Sicherungsübereignung

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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spatzenbaer
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#1

25.03.2024, 12:24

Hallo,

ich bräuchte Eure Hilfe. Ich muss einen Rückübertragungsanspruch aus einer Sicherungsübereignung pfänden. Ich hab echt keine Ahnung, wie das funktioniert. Hatte ich noch nie.

Unser Mandant hatte ein Objekt an eine Firma vermietet. Mietzahlungen wurden nicht geleistet, sodass eine Kündigung erfolgte und ein Rechtsstreit geführt wurde. Die Firma gibt es inzwischen nicht mehr.
Unser Mandant wollte die vorhandenen Maschinen mit Vermieterpfandrecht pfänden. Ging ins Leere, weil die Maschinen bereits einem Dritten aufgrund eines Darlehensvertrages sicherungsübereignet waren. Die Maschinen befinden sich nach wie vor in dem Gewerbeobjekt unseres Mandanten.
Die Darlehenssumme ist inzwischen getilgt, was der Dritte auch ausgesagt hat gegenüber STA (lief wohl noch ein Strafverfahren). Der Drittschuldner hat nunmehr gegen unseren Mandanten eine Klage eingereicht auf Herausgabe der Maschinen. Ist alles sehr dubios die Sache.

Kann mir hier jemand helfen, wie ich den richtigen Antrag stelle zur Pfändung der Rückübertragung? Chef meinte, dass das im Anspruch G im Pfüb eingetragen werden muss. Begründung gem. §§ 847, 857 ZPO der zu pfändenden Ansprüche.

Der Darlehensvertrag mit der Sicherungsübereignung liegt uns in Kopie vor. Der muss doch angegebenen werden im Pfüb?
Chef meinte nur, dass es dringend ist.

Ich hoffe, Ihr könnt mir helfen.

LG spatzenbaer
Oliverreinhardt2
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#2

26.03.2024, 06:35

Guten Morgen

Schau mal:

Hier
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Gruß
Oli
Sch... baut sich nicht von alleine,
ich sitz zu Hause und hab wieder Langeweile,
ja immer wenn die Sonne untergeht,
komm ich irgendwie auf dumme Ideen...
:yeah
spatzenbaer
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#3

26.03.2024, 09:00

Guten Morgen,

danke Dir. Hilft mir ein bißchen weiter. Solch einen Fall braucht man echt nicht.

Wenn ich eine Doppelpfändung durchführen soll, dann brauche ich ja eh erst mal eine Zweitausfertigung des Titels. Das kannst Du dann eh vergessen vor Ostern. Muss das mit dem Chef klären.

Ein Muster hast Du zufällig nicht für mich für beides? ZV-Auftrag und Pfüb?

LG
Oliverreinhardt2
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#4

26.03.2024, 12:11

spatzenbaer hat geschrieben:
26.03.2024, 09:00
Guten Morgen,

danke Dir. Hilft mir ein bißchen weiter. Solch einen Fall braucht man echt nicht.
... :pfeif was du nur meinst :D
spatzenbaer hat geschrieben:
26.03.2024, 09:00

Ein Muster hast Du zufällig nicht für mich für beides? ZV-Auftrag und Pfüb?
Leider Nein, da ich von solchen "Maßnahmen" bislang verschont worden bin oder es unsere Refas gemacht haben :lol:
Gruß
Oli
Sch... baut sich nicht von alleine,
ich sitz zu Hause und hab wieder Langeweile,
ja immer wenn die Sonne untergeht,
komm ich irgendwie auf dumme Ideen...
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spatzenbaer
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#5

26.03.2024, 12:15

Danke. Dann hattest Du bisher Glück. Ich werde mich dann durchboxen und hoffen, dass der Pfüb beim AG durchgeht und vor allem schnell.
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