Pfändung eines sicherungsübereigneten Gegenstandes

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Schnuffi

#1

03.05.2008, 18:34

Und nochmal ich..

Ein Schuldner hat in der eV angegeben, dass er über kein Fahrzeug verfüge.. Nun ist es so, dass der Schuldner einen Mercedes fährt, diesen steht nach Angaben des Schuldners im Sicherungseigentum seiner Mutter. An diese hat der Schuldner nunmehr Raten gezahlt, kann aber jetzt nicht mehr leisten. Daraufhin hat seine Mutter ihm die Ratenzahlung erlassen, dementsprechend gehört das Auto ja jetzt eigentlich ihm.

Ich soll nun eine Pfändung vorbereiten, welche in das Sicherungseigentum geht.

Gibt es hier irgendetwas zu beachten?
Wer ist Drittschuldner? (Die Mutter?)
Ggf. Möglichkeit der Austausch-Pfändung? (wenn Schuldner Eigentümer ist, müsste GVZ doch zumindest Austauschpfändung machen können. Wenn Schuldner behauptet, Fahrzeug ist nicht ihm, kann ja immer noch Drittwiderspruchsklage erhoben werden)

Was meint ihr?
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Annile
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#2

03.05.2008, 19:53

Wenn er Eigentümer des Fahrzeuges ist und dieses bei der Mutter steht, dann kannst du den Herausgabeanspruch des Schuldners an die Mutter nach § 846 ZPO pfänden oder es vorab vorher ggf. nach § 809 ZPO (Pfändung bei einem Dritten) versuchen.

Jedoch ist es so, dass die Muter das Fahrzeug nicht zwingend herausgeben muss), wenn der GVZ kommt und sagt "aufgrund der Pfändung nehme ich das jetzt mit", d. h. der GVZ darf die Mutter nicht zwingen.

Da der Herausgabeanspruch aber ja gepfändet wurde, bleibt lediglich die Herausgabeklage nach § 985 BGB gegen die Mutter.


Wegen der Sicherungsübereignung: Sicherungsübereignet wird ja ein Gegenstand oder auch eine Forderung meist aufgrund eines Darlehens. Es gibt hier jedoch mehrere Varianten

a.) Der Sicherungsnehmer (Dritter) wird unmittelbarer Besitzer: Der Drittschuldner ist im Besitz der Sachen

Hier solltest du die Vollstreckung nach §§ 846, 847 ZPO durchführen.

Der Gläubiger kann dann die Restforderung ausgleichen, wonach sodann der Rückübertragungsanspruch entsteht.

Die Rückübertragung erfolgt dann im Wege der Übergabe der Sache an den GV.

Ist der Dritte nicht bereit die Sache an den GVZ zu übergeben -> Klage nach § 985 BGB.


b) Der Sicherungsgeber (Schuldner) bleibt unmittelbarer Besitzer: Der Schuldner ist im Besitz der Sachen geblieben

Hier solltest du die Doppelpfändung durchführen.

D. h. zuerst nach § 733 ZPO eine Zweitausfertigung des Titels beantragen.

Dann den Wagen selbst pfänden (§ 808 ZPO)

Nunmehr hat jedoch der Sicherungsnehmer ein Interventionsrecht aus § 771 ZPO

Um dies zu verhindern, sollte noch der schuldrechtliche Rückübertragungsanspruch gemäß § 857 ZPO gepfändet werden.

Um auch hier den Rückübertragungsanspruch wirksam werden zu lassen, muss der Restkredit vom Gläubiger gezahlt werden. (die gezahlten Raten können dann als Vollstreckungskosten wieder geltend gemacht werden)


Wichtig ist immer, dass die Anwartschaften mitgepfändet werden, da sonst ein Widerspruchsrecht des Schuldners nach § 267 Abs. 2 BGB besteht. Dieses kann nach der Pfändung durch den Schuldner nicht mehr ausgeübt werden.
Es Annile :hurra
Schnuffi

#3

03.05.2008, 20:46

ok. dafür erst mal vielen Dank.. Montag mal ganz genau in Akte schauen und prüfen, welche Variante zutrifft.. meine aber a.
GV Alt
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#4

05.05.2008, 23:20

Wäre der Beitrag nicht besser in der Rubrik "ZV + Insolvenz" besser aufgehoben? Vom Grundsatz des Vollstreckungsrechts her ist die Sache eigentlich einfach. - Der Schuldner fährt einen Mercedes.

§ 808 ZP0 - Pfändung beim Schuldner
Die Pfändung der im Gewahrsam des Schuldners befindlichen körperlichen Sachen wird dadurch bewirkt, dass der Gerichtsvollzieher sie in Besitz nimmt.

Für den GV ist alles pfändbar, was sich im Gewahrsam des Schuldners befindet (sofern § 811 ZP0 nicht entgegensteht). Angeblichen "Besitz Dritter" hat er nicht zu prüfen.

Es ist Sache des Schuldners, den "angeblichen Dritten" über die Pfändung zu informieren, damit dieser seine Rechte wahrnehmen kann (Drittwiderspruchsklage). Und wenn die Mutter die restl. Raten erlassen hat, dürfte sie m.E. "als Dritte" auch keine Ansprüche mehr haben.

Deshalb: ZV-Auftrag an den GV mit dem ausdrücklichen Auftrag, den sich im Gewahrsam des Schuldners befindlichen PKW ...... zu pfänden und zu verwerten.
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Annile
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#5

06.05.2008, 18:34

Steht denn der Wagen auch bei dem Schuldner?
Es Annile :hurra
Schnuffi

#6

08.05.2008, 20:26

Ja, er fährt diesen selbst..

Chef meinte halt Rückübertragungsanspruch muss gepfändet werden
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#7

09.05.2008, 00:13

Ich verstehe die Problematik nicht. - Der Schuldner "fährt einen PKW". Der PKW befindet sich somit in "seinem Gewahrsam". Alles, was sich im Gewahrsam des Schuldners befindet, ist im Wege der Mobiliar-Vollstreckung pfändbar - ohne Rücksicht auf evtl. Ansprüche Dritter!

Demnach kann der PKW dem Schuldner "unterm Hintern" weggepfändet, sichergestellt und versteigert werden!

Angebliche Ansprüche Dritter können von diesem nur im Wege der Dritt-Widerspruchsklage geltend gemacht werden.
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Gruftie
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#8

09.05.2008, 00:21

Genau, so sehe ich das auch!
Wer kämpft, kann verlieren. Wer nicht kämpft, hat schon verloren.

Versuche zu lächeln, auch wenn die Traurigkeit Dich zu ersticken droht…
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#9

09.05.2008, 08:01

Ich denke dass hier einfach mal die Frage geklärt werden muss, ob das Fahrzeug denn noch sicherungsübereignet ist oder nicht.

Sind noch Raten offen oder nicht? Ist der Sicherungszweck wirklich schon eingetreten?


Wenn der Schuldner im Eigentum (nicht im Besitz!!!) des Autos steht - dann hat das Wort sicherungsübereignet hier ja gar nix mehr zu suchen. Der Schuldner ist dann Eigentümer - das Auto kann gepfändet werden.

Ist die Mutter Eigentümerin, dann kann - auch wenn der Schuldner im Besitz ist - natürlich auch das Auto gepfändet werden. Der Dritte hat dann jedoch ein Interventionsrecht aus § 771 ZPO. Und auch wenn das Auto irgendwan mal versteigert ist, kann sie immer noch Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung geltend machen. Ich halte eine Versteigerung eines Eigentums eines Dritten nicht für förderlich (aber das ist Ansichtssache)


Ist das Auto wirklich noch sicherungsübereignet und hat der Sicherungsgeber auch noch eine Forderung an den Sicherungsnehmer, muss mit Sicherheit das Anwartschaftsrecht auf Wiedererwerb des Eigentums nach Erfüllung des Sicherungszweckes gepfändet werden.


Ggf. kannst du das mal mit deinem Chef klären.
Es Annile :hurra
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#10

11.05.2008, 08:29

Nach dem Eingangsbeitrag sieht es doch so aus: Sicherungsübereignung wg. Privatdarlehn zugunsten der Mutter - restliche Raten wurden erlassen - der Sicherungsgrund ist erloschen - oder ?

Im übrigen darf man nicht vergessen: Papier ist geduldig. Aus der Praxis kenne ich genug Fälle, in denen sich der Gläubiger wg. Sicherungseigentum abschrecken läßt. Gerade bei "Privatdarlehn" wird gerne gemauschelt. Wenn trotzdem gepfändet wird und es für Vater, Mutter, Oma usw. "zum Schwur" kommt (Dr.-Widerspruchsklage), machen die oft einen Rückzieher. - Einige haben nämlich das Problem, den Nachweis über "geflossene Gelder" zu erbringen.
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