Hallo!
Ich hoffe, ihr könnt mir weiterhelfen, denn explizit für den nachfolgenden Fall hab ich hier nichts gefunden
Wir haben für Frau X einen Titel (Vergleich) erwirkt in einer Mietrechtsangelegenheit. Während des Kostenfestsetzungsverfahrens ist Frau X verstorben. Wir haben dann das Eröffnungsprotokoll an das Gericht geschickt und mitgeteilt, dass der Ehemann der Frau X, also Herr X, Vermächtnisnehmerin der Frau X im Hinblick auf den Kostenerstattungsanspruch geworden ist und er das Kostenfestsetzungsverfahren aufnimmt. Anschließend haben wir den Kostenfestsetzungsbeschluss erhalten.
Jetzt wollte ich gegen die Schuldnerin S vollstrecken, weil - nach ein paar Ratenzahlungen - nun nix mehr kommt. Dabei ist mir aufgefallen, dass beide Titel (also Vergleich und KFB) noch auf Frau X lauten. Herr X ist lt. Erbvertrag Testamentsvollstrecker geworden.
Meine Frage: Kann ich jetzt mit Hinweis an den Gerichtsvollzieher, dass Herr X Testamentsvollstrecker geworden ist, vollstrecken oder brauch ich eine gesonderte vollstreckbare Ausfertigung. ODER muss ich sogar beide Titel auf die Erben (das wären Herr X und seine Kinder) umschreiben lassen. Wir sind hier leider etwas irritiert und ich muss sagen, in meiner langjährigen Tätigkeit hatte ich das leider noch nie
Titelumschreibung auf Testamentsvollstrecker??
- Morgenmuffel
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Der Vorteil der Klugheit liegt darin, dass man sich dumm stellen kann. Das Gegenteil ist schon schwieriger. (Kurt Tucholsky)
Ausgangsthema gelesen?arianka hat geschrieben:Ist der Ehemann nur Testamentsvollstrecker oder auch der tatsächliche Erbe?
Der, der Erbe ist, kann dann mittels Erbschein den Titel umschreiben lassen.
Gruß
- Geniesserin
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Und nicht vergessen, das Ganze nochmal nach Umschreibung zustellen zu lassen . Wir hatten das leider mal versäumt, blöder Zeitverlust.arianka hat geschrieben: Der, der Erbe ist, kann dann mittels Erbschein den Titel umschreiben lassen.
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- Morgenmuffel
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Danke Geniesserin, das mit der Zustellung hatte ich mir schon fett vermerkt
Leider hat unser Mandant keinen Erbschein, sondern nur den Erbvertrag! Ich hab gehofft, einer der hier anwesenden Rechtspfleger wüsste es vielleicht
Leider hat unser Mandant keinen Erbschein, sondern nur den Erbvertrag! Ich hab gehofft, einer der hier anwesenden Rechtspfleger wüsste es vielleicht
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Schieb
Keiner eine Idee?
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Bin zwar kein Rechtspfleger ...
Ist der Witwer auch Vermächtnisnehmer der Vergleichsforderung? M. E. hätte der Kostenbeschluss ohne Nachweis der Erfüllung des Vermächtnisses gar nicht erteilt werden dürfen.
Um eine Klauselumschreibung erreichen zu können, müßte m. E. in notarieller Form die Erfüllung des Vermächtnisses nachgewiesen werden. Ob dieses der Testamentsvollstrecker allein kann, hängt davon ab, ob ihm Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB erteilt worden ist.
Ist der Witwer auch Vermächtnisnehmer der Vergleichsforderung? M. E. hätte der Kostenbeschluss ohne Nachweis der Erfüllung des Vermächtnisses gar nicht erteilt werden dürfen.
Um eine Klauselumschreibung erreichen zu können, müßte m. E. in notarieller Form die Erfüllung des Vermächtnisses nachgewiesen werden. Ob dieses der Testamentsvollstrecker allein kann, hängt davon ab, ob ihm Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB erteilt worden ist.
- Morgenmuffel
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Ich nehme die Antwort trotzdem, auch wenn Du kein Rechtspfleger bist
Dass der Kostenfestsetzungsbeschluss so nicht hätte erteilt werden dürfen, sehe ich genau so. Warum dies trotzdem geschehen ist, weiß ich nicht
Ich hab mir die Akte nochmal angesehen. Unsere Mandantin ist verstorben, als der Vergleich uns bereits vorlag. Wir haben anschl. die Kostenfestsetzung beantragt und dann mitgeteilt, dass ihr Mann Vermächtnisnehmer hinsichtlich des Kostenerstattungsanspruchs geworden ist. Oh man, ich seh schon, das ist komplizierter, als ich erhofft habe
Dass der Kostenfestsetzungsbeschluss so nicht hätte erteilt werden dürfen, sehe ich genau so. Warum dies trotzdem geschehen ist, weiß ich nicht
Ich hab mir die Akte nochmal angesehen. Unsere Mandantin ist verstorben, als der Vergleich uns bereits vorlag. Wir haben anschl. die Kostenfestsetzung beantragt und dann mitgeteilt, dass ihr Mann Vermächtnisnehmer hinsichtlich des Kostenerstattungsanspruchs geworden ist. Oh man, ich seh schon, das ist komplizierter, als ich erhofft habe
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- jojo
- ...ist hier unabkömmlich !
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- Beruf: manchmal Rechtspfleger
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Das Verfahren hätte eigentlich unterbrochen werden müssen.
Als Vermächtnisnehmer haste ja nur einen schuldrechtlichen Anspruch gegen die Erben und bist kein Erbe.
Ich hatte den Fall mal mit einem TV auf Schuldnerseite und habe da aufgrund der gerichtlichen Urkunde, dass der TV der TV ist, umgeschrieben.
Hier müsste daher auch bei entsprechendem Nachweis eine Umschreibung möglich sein.
Und wenn, dann beide Titel.
Und mir erschließt sich allerdings nicht, wie Herr X Erbe und Vermächtnisnehmer sein kann ?
Als Vermächtnisnehmer haste ja nur einen schuldrechtlichen Anspruch gegen die Erben und bist kein Erbe.
Ich hatte den Fall mal mit einem TV auf Schuldnerseite und habe da aufgrund der gerichtlichen Urkunde, dass der TV der TV ist, umgeschrieben.
Hier müsste daher auch bei entsprechendem Nachweis eine Umschreibung möglich sein.
Und wenn, dann beide Titel.
Und mir erschließt sich allerdings nicht, wie Herr X Erbe und Vermächtnisnehmer sein kann ?
Denn für immer Punk, will ich sein mein Leben lang,
Lieber Aussenseiter sein, als ein dummes Spiesserschwein... (WiZO Nanana)
Der Totenschädel lacht, die schwarzen Fahnen wehen... Viva St. Pauli !
http://www.youtube.com/watch?v=0M2mCKVoBrQ" target="blank
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- Morgenmuffel
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Ok danke jojo, hilft mir trotzdem schonmal bisschen weiter. Ich besprech die Sache nochmal mit meinem Chef.
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