Lohnpfändung Berufssoldat

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
chibi81
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#1

12.12.2011, 13:48

Muss jetzt den Lohn eines Berufssoldaten pfänden. Laut meiner Information durch einen Bekannten, der selbst Soldat ist, bekommt der keinen Wehrsold, sondern Gehalt. Die zuständige Wehrbereichsverwaltung habe ich schon in Erfahrung gebracht. Meine Frage nun: Hat jemand schon einmal so einen Antrag gestellt? Muss ich da etwas beachten hinsichtlich meiner Anträge im Pfüb? Würde die nehmen, die ich auch bei einer üblichen Lohnpfändung im Antrag habe:

a) Zahlung des gesamten gegenwärtigen und zukünftigen Arbeitseinkommens (einschließlich des Geldwertes von Sachbezügen), ohne Rücksicht auf Benennung, insbesondere auch aus freiem Mitarbeiter- oder Handelsvertretervertrag sowie aus Abfindungsvergleichen;

b) Erstattungsansprüche nach erfolgtem Lohnsteuerjahresausgleich sowie Kirchensteuerausgleich für das Kalenderjahr und alle fortlaufenden Kalenderjahre sowie auf Auszahlung des als Überzahlung jeweils auszugleichenden Erstattungsbetrages;

c) Zahlung sonstiger Vergütung für Dienstleistungen aller Art, die die Erwerbstätigkeit des Schuldners vollständig oder zu einem wesentlichen Teil in Anspruch nehmen;

d) Zahlung von Provisionen und sonstigen auf Vertrag beruhenden Entschädigungen (§ 815 ff. ZPO);

e) Zahlung von Ansprüchen, die auf Grund von Werk- und Dienstverträgen aller Art beruhen;

f) Zahlung von einmaliger oder von Fall zu Fall gezahlter Vergütung.

Die gingen so immer durch bei Privatpersonen im Angestelltenverhältnis, müsste also auch beim Berufssoldaten klappen, da er ja Gehalt bezieht. Falls jemand etwas Gegenteiliges weiß, wäre ich für einen kleinen Hinweis dankbar :)

LG
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Mietzemau
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#2

12.12.2011, 14:07

Ich würde wahrscheinlich auch eine Lohnpfändung wie immer machen. Ob man bei der Bundeswehr etwas gesondertes zu beachten hätte wüsste ich nicht. Aber pfände zusätzlich direkt im Pfüb die Lohnabrechnungen, so wieder AN sie vom AG erhält, sowie die Lohnabrechnungen der letzten drei Monate vor Zustellung des Pfübs (gut dieser Passus wird manchmal vom Gericht gestrichen) aber es erleichtert dir sehr viel, wenn du die Lohnabrechnungen vorliegen hast. Und egal wo du im Rang der Gl bei der Pfändung stehst, übersenden müssen sie dir die Lohnabrechnung dennoch.
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#3

12.12.2011, 14:11

Moin,
ich lese immer Pfändung Lohnabrechnung. Aber der Anspruch gegenüber besteht doch nur beim Schuldner nicht beim Arbeitgeber. Also wenn ich ein Mandant hätte der auf mich zu kommt, wegen Lohnabrechnungspfändung, die der AG ausgehändit hat, würde ich sowohl Gl. als auch AG ein Saftigen brief schreiben und Erinnerung einlegen. Bin ja kein Schuldner freund , aber bischen an die Gesetze sollte man sich halten...

lg
chibi81
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#4

12.12.2011, 14:23

Den Antrag mit den Gehaltsbescheinigungen habe ich schon drin. Die Rechtspflegerin hat mich einmal gerügt, man dürfe nur die letzten 3 Abrechnungen vor der Pfändung verlangen. Seit dem gab es dazu nie wieder Rügen und der Antrag ging immer so durch :D

Habe auch noch folgenden Passus mit aufgenommen, der bislang auch nie gestrichen wurde:

Hinsichtlich des Schuldners wird im Wege der Hilfspfändung angeordnet, dass er verpflichtet wird,

a) die Lohn- und Gehaltsabrechnungen der letzten 3 Monate vor der Pfändung sowie

b) den Arbeitsvertrag zwischen ihm und der Drittschuldnerin mit etwaigen Nachträgen (LG Heidelberg, JurBüro 1995, 383), an die Gläubigerin zu Händen des zuständigen Gerichtsvollziehers herauszugeben.

Die Drittschuldnerin wird verpflichtet, die zukünftigen Gehaltsabrechnungen mit dem Schuldner an die Gläubigerin, hilfsweise zur Weiterleitung an den Schuldner herauszugeben (LG Köln, JurBüro 1996, 439).

Hinweis: Endet das Arbeits- oder Dienstverhältnis und begründen der Schuldner und die Drittschuldnerin innerhalb von 9 Monaten ein solches neu, so erstreckt sich die Pfändung auf die Forderung aus dem neuen Arbeits- oder Dienstverhältnis (§ 833 ZPO).

Ich versuch es einfach wie gehabt ...
trotzdem vielen Dank :)
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Mietzemau
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#5

12.12.2011, 15:50

Ok...deine Anträge kannte ich jetzt widerrum nicht (bzgl. Arbeitsvertrag). Interessant. Aber das mit den letzten 3 Abrechnungen haben wir ja dann beide gleich. Mir hat man das mal bei Gericht durchgestrichen. Aber auch nur einmalig, die nachfolgenden Anträge gingen wiederum durch.

@joggelive: du kannst den Herausgabeanspruch aber pfänden. Bis zu meinem damaligen ZV-Seminar wusste ich das gar nicht mit den Lohnabrechnungen.
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#6

12.12.2011, 20:27

§ 1 des Soldatengesetzes unterscheidet zwischen Berufssoldaten, Soldaten auf Zeit und Wehrpflichtigen.

- Der Soldat hat Anspruch auf Geld- und Sachbezüge, Heilfürsorge, Versorgung, Reise- und Umzugskostenvergütung gemäß Bundesbesoldungsgesetz und Sodatenversorgungsgesetz.

- Für Wehrpflichtige gilt das Wehrsoldgesetz und Unterhaltssicherungsgesetz.

- Für Zivildienstleistende gilt das Zivildienstgesetz.

- Der Berufssoldat hat zusätzlich Anspruch auf Übergangsgeld und einmaligen Ausgleich für vorzeitigen Ruhestand. Sachbezüge sind unentgeltliche Unterkunft und Dienstbekleidung (ohne Verpflegung).

- Zeitsoldaten haben zusätzlich Anspruch auf Übergangsgebührnisse, Ausgleichsbezüge und Übergangsbeihilfe.

- Der Wehrpflichtige erhält nach Wehrsoldgesetz Wehrsold, Verpflegung, Unterkunft, Dienstbekleidung, Heilfürsorge und Entlassungsgeld. Sie erhalten Leistungen zur Sicherung des Lebensbedarfs und als Naturalleistung unentgeltlich Verpflegung.
Das gleiche gilt nach Zivildienstgesetz für den Zivildienstleistenden.

- Soldaten und Zivis haben Anspruch Ausgleich für Dienstbeswschädigungen und auf Heilfürsorge.


Zuständigkeit ist das Vollstreckungsgerichts an seinem Wohnistz, also an seinem Standort.


Berufssoldat
Wegen dieser Ansprüche sowie wegen der Kosten dieses Beschlusses und seiner Zustellung werden die angeblichen Forderungen des Schuldners gegen die Bundesrepublik Deutschland (Bundesminister der Verteidigung), vertreten durch die Wehrbereichsverwaltung), dieses vertreten durch seinen Leiter (Drittschuldnerin), auf Zahlung der sich aus dem Dienstverhältnis des Schuldners bei der Bundeswehr ergebenden Bezüge, insbesondere der Dienstbezüge (einschließlich des Geldwertes der Sachbezüge, Unterkunft und Dienstbekleidung gemäß der jeweiligen Festsetzung des Bundesministers der Verteidigung), der Versorgungsbezüge, deren Kapitalabfindung, des Unterhaltsbetrages gemäß § 36 SVG, des Übergangsgeldes (§ 37 SVG), des einmaligen Ausgleichs für vorzeitigen Ruhestand und des Ausbildungszuschusses gepfändet.
Die Pfändung der Forderungen auf Ausgleich für vorzeitigen Ruhestand und für Kapitalabfindung ist unbeschränkt; die Pfändung der übrigen Ansprüche ist nach § 850c ZPO beschränkt; die Forderungen auf einmalige Unfallentschädigung, auf einmalige Entschädigung und auf Sterbegeld sind von der Pfändung nicht erfasst.


Zeitsoldat

... auf Zahlung der sich aus dem Dienstverhältnis des Schuldners bei der Bundeswehr ergebenden Bezüge, insbesondere auf Zahlung der Dienstbezüge (einschließlich des Geldwertes der Sachbezüge, Unterkunft und Dienstbekleidung gemäß der jeweiligen Festsetzung des Bundesministers der Verteidigung), der Übergangsgebührnisse, der Ausgleichsbezüge sowie eines Ausbildungszuschusses gepfändet.
Die Pfändung wird nach § 850c ZPO beschränkt.
Erzähle es mir - und ich werde es vergessen;
zeige es mir - und ich werde mich erinnern;
lass es mich tun - und ich werde es behalten.
(Konfuzius)

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#7

12.12.2011, 21:38

Hallo,
Mietzemau hat geschrieben:

@joggelive: du kannst den Herausgabeanspruch aber pfänden. Bis zu meinem damaligen ZV-Seminar wusste ich das gar nicht mit den Lohnabrechnungen.
das ist richtig, aber nur gegenüber den Schuldner jedoch nicht gegenüber den Drittschuldner !!!!!!!!!!!!!!!!

lg
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#8

12.12.2011, 23:52

Viellt ist es jetzt ja auch nur eine Wortspielerei und ich steh heute auf dem Schlauch. Fakt ist aber, ich setz das mit in den Antrag rein. Und schließlich erhalte ich vom DS die Lohnabrechnungen und nicht vom Schuldner. Und wenn der DS mir nicht die Lohnabrechnungen aushändigt, tret ich an den DS heran, nicht an den Schu.
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#9

13.12.2011, 01:21

Moin, das is aber eigentlich falsch, wenn der DS die aushändigt macht er das freiwillig. Macht er das nicht musst du an den Schu herran tretten. Eine DS Klage wird hier scheitern Lies mal § 883 ZPO da steht ausrücklich gegen wen der Herrausgabeanspruch maximal gehen kann. Wenn der GV diese " organisieren " muss dann niemals beim DS sondern beim Schu. ich meine wenns bei euch immer so gut klappt, ist es ja ok, aber mir gehts nur mal ums grundprinzieb. Ich habe den Eindruck, das des ein Volkssport gewurden ist , bei Lohnabrechnungen an den DS herran zu tretten, was aber eigentlich grundsätzlich falsch ist. Ich persönlich würde mich wehemens hier zur wehr setzen und mit aussicht auf erfolg, Erinnerung einlegen. ich schreibe sowas auf in die Anträge aber mit dem zusatz " vom Schuldner auszuhändigen" eben wegen dem § 883 ZPO ( Man beachte auch §§ 846, 847 ZPO und § 836 III ZPO. Kommt diese nicht gibts ein Durchsuchungsbeschluss für den GV. DS haben ja besseres zu tun als 2 mal eine Lohnabrechnung zu erstellen, meiner Meinung nach. Aber gerne auch jedem das seine .
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#10

13.12.2011, 08:43

So, ich hab jetzt noch einmal in mein schlaues Büchlein geschaut. Viellt wars ja wirklich nur ne Wortspielerei. Ich bin zwar jetzt wieder einige Monate im Job, aber alles wortwörtlich merken, hab ich immer noch so meine Probleme.

->Gepfändet wird der Anspruch des Schuldners auf Aushändigung der Lohn- u. Gehaltsabrechnung (Form & Inhalt, wie AN sie auch ausgehändigt bekommt). BGH Beschluss v. 20.12.2006, VII ZB 58/06

So hat man gegenüber dem DS einen Anspruch und kann, sofern die Abrechnungen nicht erteilt werden, mit der DS-Klage drohen.
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