a) Zahlung des gesamten gegenwärtigen und zukünftigen Arbeitseinkommens (einschließlich des Geldwertes von Sachbezügen), ohne Rücksicht auf Benennung, insbesondere auch aus freiem Mitarbeiter- oder Handelsvertretervertrag sowie aus Abfindungsvergleichen;
b) Erstattungsansprüche nach erfolgtem Lohnsteuerjahresausgleich sowie Kirchensteuerausgleich für das Kalenderjahr und alle fortlaufenden Kalenderjahre sowie auf Auszahlung des als Überzahlung jeweils auszugleichenden Erstattungsbetrages;
c) Zahlung sonstiger Vergütung für Dienstleistungen aller Art, die die Erwerbstätigkeit des Schuldners vollständig oder zu einem wesentlichen Teil in Anspruch nehmen;
d) Zahlung von Provisionen und sonstigen auf Vertrag beruhenden Entschädigungen (§ 815 ff. ZPO);
e) Zahlung von Ansprüchen, die auf Grund von Werk- und Dienstverträgen aller Art beruhen;
f) Zahlung von einmaliger oder von Fall zu Fall gezahlter Vergütung.
Die gingen so immer durch bei Privatpersonen im Angestelltenverhältnis, müsste also auch beim Berufssoldaten klappen, da er ja Gehalt bezieht. Falls jemand etwas Gegenteiliges weiß, wäre ich für einen kleinen Hinweis dankbar
![Smilie :)](./images/smilies/icon_smile.gif)
LG