Berechnung pfändbares Ek bei Nichtberücksichtigungsbetrag

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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luise
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#1

23.08.2011, 17:13

Ich habe Beschluss, das der ehemann bei Pfändung bei ehefrau i.H.v. mtl. 200 € unberücksichtigt bleibt. Ich habe nun zum nettoverdienst der S 200 € addiert und sehe dann in der Pfändungstabelle nach, was pfändbar ist.
ODER ist das nicht der korrekte Weg?
Sonnige Grüsse :|
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Curry
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#2

23.08.2011, 21:16

Also ich kenne diese Beschlüsse nur so, dass der Ehemann zu soundsoviel % unberücksichtigt bleibt. Dann wird es so berechnet, dass du in die Tabelle schaust beim Nettoeinkommen der Ehefrau bei z.B. 0 Unterhaltspflichtigen und bei 1 Unterhaltspflichtigen (Ehemann) und bei 50% ist es dann die Mitte vom pfändbaren Betrag. Beispiel:

Nettolohn 1220€
0 Unterhaltspflichtige = 164,40€
1 Unterhaltspflichtiger = 0,00€
(0,00€ + 164,40€) x 50% = 82,20€ = pfändbar

Wie das nun bei einem €-Betrag geregelt ist, weiß ich auch nicht genau. Da muss ich nochmal drüber nachdenken.
Curry

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luise
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#3

25.08.2011, 08:30

Danke liebe curry,
scheint echt selten zu sein, dass feste Beträge festgesetzt werden.
Ich werd mal versuchen Rechtspfleger anzurufen
luise
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#4

25.08.2011, 08:50

Der Rechtspfleger konnte nicht wirklich weiterhelfen :roll:

Daher noch mal meine Bitte um Hilfe bei der Berechnung des pfändbaren Betrages:
EK Schuldnerin : 2.050,00 netto
3 Kinder
1 Ehemann , dieser EK 400€ davon sind 200 € lt. Beschluss nicht beim pf. EK der Ehefrau zu berücksichtigen.
Wie sieht die Berechnung des zu pfändenden Betrages aus ?
14,88 €, wenn ich 4 unterh.ber. Personen annehme (also einschl. Ehemann). Eigentlich dürfte ich dann aber doch von 2.050 PLUS 200 € EK ausgehen, pfändbarer Betrag bei 4 Pers dann : 54,88. oder ?
Zuletzt geändert von luise am 25.08.2011, 11:51, insgesamt 1-mal geändert.
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Curry
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#5

25.08.2011, 09:10

Also ich hab nochmal Kommentare gewälzt, weil es mich jetzt auch interessiert hat. Ich konnte leider nichts genaues dazu finden.

Wenn man jetzt von der %-Regelung ausgeht (wären ja hier wohl 50% in diesem Fall), dann würdet ihr weniger pfänden können (84,29 + 14,88€ = 99,17€ x 50% = 49,59€). Also würd ich es jetzt einfach mit den 54,88€ probieren oder fällt uns vielleicht noch eine andere Möglichkeit ein, die ein günstigeres Ergebnis bringt :wink: Dann soll erstmal einer eine andere Berechnung belegen. Wenn selbst der Rechtspfleger nicht weiter weiß...
Curry

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#6

25.08.2011, 13:43

Ohne Gewähr für die Richtigkeit, das kann auch absoluter Quatsch sein. Ich hab das früher, als ich noch Vollstreckungen gemacht habe, nicht mit Beträgen gemacht.

Netto: 2050 €
Für Schuldner nach 850 C Abs.1: 1028,89
Für Ehegatten: 387,22
Für Kind 1: 215,73
Für Kind 2: 215,73
Für Kind 3: 215,73

Gesamt: 2063,30 EUR

Pfändbar: nix

Die 200,- € ziehst Du jetzt bei den 387,22 für den Ehegatten ab, so dass 187,22 bleiben.

Gesamt:1863,30

Pfändbar: 186,70 EUR

Davon nach Abs. 2:
plus 3/10 für Schuldner: 56,01
plus 2/10 für Ehefrau: 37,34
plus 1/10 Kind 1: 18,67
plus 1/10 Kind 2: 18,67
plus 1/10 Kind 3: 18,67

Macht: 149,36

plus 1863,30

Macht: 2010,66
Pfändbar: 37,34 EUR





Ob es so stimmt? :ka
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