Wir haben einen Vollstreckungstitel gegen einen Schuldner aus dem Jahr 2003.
Im Jahr 2009 (dann erst, warum auch immer ) haben wir ihm die e.V. abnehmen lassen.
Schuldner gibt an, dass er ein privates Insolvenzverfahren eröffnet hat – davon wussten wir aber nichts!
Muss der Schuldner nicht alle seine Gläubiger vor/bei Beantragung eines Privatinsolvenzverfahrens anschreiben? Da hat er ja nicht getan – kann ich nun irgendwas unternehmen?
Schuldner meldet Privatinsolvenz an,
- Schneeweißchen
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[color=#8040FF]Hoffnung ist nicht die Überzeugung, dass etwas gut ausgeht,
sondern die Gewissheit, dass etwas Sinn hat, egal wie es ausgeht.[/color]
[color=#40BF00]Das Geheimnis des Erfolges ist die Beständigkeit der Ziele.[/color]
sondern die Gewissheit, dass etwas Sinn hat, egal wie es ausgeht.[/color]
[color=#40BF00]Das Geheimnis des Erfolges ist die Beständigkeit der Ziele.[/color]
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Du schreibst ja selbst „erst dann, warum auch immer“. Klar muss er alle angeben, aber man kann schon auch mal den Überblick verlieren, falsch beraten werden, mit dem Formular überfordert sein usw. Und der Gläubiger ist auch in der Pflicht...
http://www.foreno.de/viewtopic.php?t=36124
http://www.foreno.de/viewtopic.php?t=35 ... c&start=20
Du schreibst ja selbst „erst dann, warum auch immer“. Klar muss er alle angeben, aber man kann schon auch mal den Überblick verlieren, falsch beraten werden, mit dem Formular überfordert sein usw. Und der Gläubiger ist auch in der Pflicht...
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- Schneeweißchen
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Danke für die beiden Links! Hört sich ja interessant an.. muss ich mich mal durchwurschteln und werde in Zukunft auch versuchen an die Suchfunktion zu denken
[color=#8040FF]Hoffnung ist nicht die Überzeugung, dass etwas gut ausgeht,
sondern die Gewissheit, dass etwas Sinn hat, egal wie es ausgeht.[/color]
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- Bino
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Klar muss er alle angeben, aber man kann schon auch mal den Überblick verlieren, falsch beraten werden, mit dem Formular überfordert sein usw. Und der Gläubiger ist auch in der Pflicht.
Das war anfangs mal so, dass der Schuldner VERPFLICHTET war, alle seine Gläubiger anzugeben.
Mittlerweile steht man auf dem Standpunkt, dass es dem Gläubiger zuzumuten ist, sich nach einem möglichen Insolvenzverfahren zu erkundigen.
Dem Schuldner kann man aber daraus keinen Strick mehr drehen.
Und manchmal denkt ich mir, einige Schuldner brauchen kein Insolvenzverfahren bzw. keinen Treuhänder, sondern eine Lebensberatung. Jemanden, der sie an die Hand nimmt und ihnen sagt, was sie machen dürfen/sollen/müssen und wie…
-
- Forenfachkraft
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Gibt es dazu eigentlich Rechtsprechung, die ich meinem Chef mal vorlegen kann.
Er glaubt mir nämlich nicht, dass ein Gläubiger keine Handhabe hat, wenn der Schuldner ihn nicht aufgeführt hat.
Ich habe gesagt, keine Anmeldung = kein Insolvenzgläubiger = kein Antrag auf Versagung.
Über ein klein wenig Input zur Argumentation würde ich mich freuen.
Er glaubt mir nämlich nicht, dass ein Gläubiger keine Handhabe hat, wenn der Schuldner ihn nicht aufgeführt hat.
Ich habe gesagt, keine Anmeldung = kein Insolvenzgläubiger = kein Antrag auf Versagung.
Über ein klein wenig Input zur Argumentation würde ich mich freuen.
- Melanie
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Ist nachträgliche Anmeldung bis zum Prüfungstermin nicht noch möglich? Es fallen m.E. dann nur 15,00 € Gerichtskosten an.
Viele Grüße
Melanie :pcwink
Melanie :pcwink
Rechtsprechung in dem Sinn wüsste ich jetzt nicht.
Aber in § 9 III InsO ist geregelt, dass „die öffentliche Bekanntmachung […] zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten [genügt], auch wenn dieses Gesetz neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt.“
Heißt nix anderes wie: kümmer dich selber drum, wenn du deine Kohle haben willst
Aber in § 9 III InsO ist geregelt, dass „die öffentliche Bekanntmachung […] zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten [genügt], auch wenn dieses Gesetz neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt.“
Heißt nix anderes wie: kümmer dich selber drum, wenn du deine Kohle haben willst
- wissensdurst
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Guck mal in § 290 InsO, da stehen die Voraussetzungen drin, die erfüllt sein müssen, wenn du als Insolvenzgläubiger einen Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung stellst.
Es ist aus meiner Erfahrung heraus jedoch eher schwierig, diesen Antrag durchzusetzen. Es muss detailliert begründet werden, warum und in welcher Weise der Schuldner seine Pflichten verletzt hat. Allein, dass er euch nicht als Gläubiger angegeben hat, reicht nicht aus. Außerdem muss m. E. ein Schaden entstanden sein. D. h. wenn es eh ein Nullmasseverfahren ist und keine Ausschüttung an Gläubiger erfolgt, wo ist dann das Interesse des Gläubigers? Er hätte ja auch, wenn er benannt worden wäre und fristgerecht angemeldet hätte, nichts bekommen.
Nachträglich kann man natürlich anmelden bis zum Schlusstermin, muss sich aber über die Gebühren (15 EUR, *Melanie zustimm) im Klaren sein sowie das Risiko, dass die Forderung erst im Schlusstermin geprüft wird und dann auch nicht an einer evtl. Verteilung teilnimmt.
Es ist aus meiner Erfahrung heraus jedoch eher schwierig, diesen Antrag durchzusetzen. Es muss detailliert begründet werden, warum und in welcher Weise der Schuldner seine Pflichten verletzt hat. Allein, dass er euch nicht als Gläubiger angegeben hat, reicht nicht aus. Außerdem muss m. E. ein Schaden entstanden sein. D. h. wenn es eh ein Nullmasseverfahren ist und keine Ausschüttung an Gläubiger erfolgt, wo ist dann das Interesse des Gläubigers? Er hätte ja auch, wenn er benannt worden wäre und fristgerecht angemeldet hätte, nichts bekommen.
Nachträglich kann man natürlich anmelden bis zum Schlusstermin, muss sich aber über die Gebühren (15 EUR, *Melanie zustimm) im Klaren sein sowie das Risiko, dass die Forderung erst im Schlusstermin geprüft wird und dann auch nicht an einer evtl. Verteilung teilnimmt.