Insolvenzverfahren - Wiedereinsetzung für Gläubiger möglich?

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
Nancgor
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#1

13.01.2010, 12:18

Hallo,

ich hoffe, ihr könnt mir helfen!?

Wir haben einen Titel aus dem Jahr 2003. Im Jahr 2006 haben wir erneut gegen den Schuldner vollstreckt, e. V. November 2006. Die Akte lag dann drei Jahre auf Frist.
Jetzt haben wir zufällig erfahren, dass über das Vermögen des Schuldners im Dezember 2006 ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde. Er befindet sich bereits in der Wohlverhaltensphase, die im Dezember 2012 abläuft.
Wir wurden nicht über das Insolvenzverfahren informiert. Am 25.03.2008 wurde erstmals unter Insolvenzbekanntmachungen.de ein Eintrag ins Netz gestellt (die Info über die die Ankündigung der Restschuldbefreiung).

Wir hätten die Forderung als "Forderung aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung" angmeldet (im Jahr 2003 wurde auch Strafanzeige erstattet, er saß zwischenzeitlich auch im Knast), so dass diese ggf. auch nicht von einer Restschuldbefreiung umfasst wäre.

Was können wir tun, damit die Forderung sich nicht in Luft auflöst? Der Titel aus dem Jahr 2003 dürfte ja durch die Verfahrenseröffnung nichts mehr wert sein.

Kann man Wiedereinsetzung beantragen?

Vielen Dank für eure Hilfe schon einmal im voraus!

Nicole
Eve80
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#2

13.01.2010, 12:56

Da dürfte nix mehr möglich sein, nachdem der Schlußtermin schon war...
Gina

#3

17.01.2010, 16:30

Nö, alles gelaufen. Die Forderung ist nach Erteilung der RSB futsch. Es sei denn, ihr könnt nachweisen, dass der Schuldner die Forderung vorsätzlich und schuldhaft verschwiegen hat - das hängt auch sehr von der Höhe der Forderung und der Intensität der "Verfolgung" ab.
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#4

18.01.2010, 13:34

Starkes Stück. Zumal ihr eure Forderung ja über die Insolvenz hinweg behalten hättet. Bin aber auch der Meinung, dass sie jetzt weg ist. Schade - wieder ein glücklicher Schuldner ... :(
Es grüßt

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Nancgor
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#5

19.01.2010, 07:22

Danke erstmal für eure Antworten.

Kann man evtl. am Ende der Wohlverhaltensphase einer Restschuld-befreiung widersprechen? Man bekommt da ja häufig Post vom Gericht, dass Restschuldbefreiung erteilt wird, wenn man nicht innerhalb von 14 Tage Gründe vorträgt, die dagegen sprechen. Allerdings sind damit wohl nur Gründe gemeint, die gegen ein "Wohlverhalten" während der sechs Jahre sprechen, oder?

Diese Insolvenzverfahren sind echt frustrierend. :(
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#6

19.01.2010, 08:12

Wir haben einmal so einen Antrag gestellt (da waren wir aber wenigstens Insolvenzgläubiger, was ihr ja nun gar nicht seid) und sind dann auf den Kosten sitzen geblieben, weil es abgelehnt wurde. Dann mussten unsere Mandanten (im Übrigen die Kinder des Schuldners, für die wir Ihren jahrelang angelaufenen Unterhalt angemeldet hatten), da auch noch Kosten tragen. Aber ich glaube, wir hatten den Beschluss schon bekommen, dass er Restschuldbefreiung erhät und sind dagegen vorgegangen, wenn du vorher Stellung nimmst, dürfte ja noch nix entstehen, wa?

Ich weiß aber nicht, ob euch als Nicht-Insolvenzgläubiger überhaupt irgendein Recht zusteht, da zu widersprechen.
Es grüßt

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#7

19.01.2010, 08:51

Ich bin auch der Meinung, dass Ihr da nicht mehr viel machen könnt. Auch Forderungen von Gläubigern, die diese nicht angemeldet hatten, werden grundsätzlich von der Restschuldbefreiung erfasst...
Eve80
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#8

19.01.2010, 11:12

@Badeschlappe26: wieder ein glücklicher Schuldner?!? Hör doch auf… Dem Schuldner selbst ist es doch vollkommen egal, ob er von 500 € oder von 500 000 € Schulden befreit wird.

Und sind wir doch mal ehrlich: hier wird ständig in allen möglichen Freds über die Schuldner geschimpft und gefragt, wann und wie man die Versagung der Restschuldbefreiung beantragen kann, weil man vom Schuldner nicht angegeben wurde (und selbst alles verpennt hat) und wie sieht die Realität aus? Wir wickeln jährlich mehrere Hundert Verbraucher- und Kleininsolvenzverfahren mit Antrag auf Restschuldbefreiung ab und die Gläubiger interessiert es während der gesamten 6 Jahren einen Sch…, ob die Schuldner die Pflichten erfüllen oder nicht. Versagungsanträge durch Gläubiger (!) hab ich in den letzten, fast 10 Jahren, vielleicht 3x erlebt, obwohl hier ständig verstoßen wird.

Sorry, das mußte mal raus...
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#9

19.01.2010, 12:59

Braucht man denn für Versagung einen Antrag vom Gläubiger, oder müsste das Gericht nicht von Amts wegen versagen, wenn so was bekannt wird?
Es grüßt

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#10

19.01.2010, 14:04

Eine Versagung von Amts wegen gibt es nicht, im Gesetz steht ganz klar „auf Antrag eines Insolvenzgläubigers“, § 296 I InsO. Der Treuhänder berichtet 1x im Jahr gegenüber dem Gericht, was so alles passiert ist, das Gericht nimmt das zu den Akten und wenn sich kein Gläubiger dafür interessiert, passiert auch nichts. Weder Gericht, noch Treuhänder sind dazu da, sich auf eine Seite, sei es Schuldner oder Gläubiger, zu stellen.

Eine Ausnahme besteht darin, dass der Treuhänder von den Gläubigern in der Gläubigerversammlung mit der Überwachung der Obliegenheiten beauftragt wird, § 292 II InsO. Dann muss der Treuhänder die Gläubiger informieren, wenn ihm ein Verstoß bekannt wird. So eine Beauftragung hab ich aber noch nie erlebt, weil hierfür nämlich zusätzlich Vergütung anfällt, die, wenn sie nicht gedeckt ist, vorzuschießen ist und zwar vom Gläubiger.
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