Pfändung Guthabens bei Kündigung Kfz-Haftpflicht

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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gabrielle
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#1

15.01.2009, 17:40

Hallo,

vielleicht kann mir jemand weiterhelfen. Mein Chef war mal (wahrscheinlich vor urig langer Zeit) bei einem Zwangsvollstreckungsseminar. Dort wurde u. a. besprochen, dass es möglich sei, das Guthaben bei einer Kfz-Haftpflichtversicherung, die der Schuldner für sein Kfz abgeschlossen hat, zu pfänden unter gleichzeitiger Zwangsabmeldung des Fahrzeuges, um sich den sodann ergebenden Guthabensbetrag überweisen zu lassen. Dies soll anhand eines PfüB möglich sein. Die dortige Referent sprach davon und die übrigen Teilnehmer nickten salbungsvoll, als wenn dies Usus sei. Mein Chef wagte sich nicht, dazu etwas zu fragen, da auch ihm diese Vorgehensweise unbekannt ist.

Nun kommt er zu mir, und meint, wir könnten das ja mal ausprobieren. Schließlich sei das Auto des Deutschen liebstes Kind und man könne damit den Schuldner zumindest unter Zugzwang setzen.

Also, ich habe ich davon noch nie etwas gehört und wüsste auch gar nicht, wie ich dies anstellen soll.

Hat jemand von Euch so etwas schon mal gemacht oder etwas davon gehört und vor allen Dingen, wie soll das funktionieren, wie soll der PfüB-Antrag dazu aussehen?

Es wäre nett, wenn ihr mir dazu etwas sagen könntet.

Im voraus vielen Dank.

LG
gabrielle
zenzi75
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#2

15.01.2009, 17:45

also ich hab im Moment ein ähnliches Problem... wollte sicherungsübereigneten Pkw auch pfänden... hab im www recherchiert wie ne Blöde... auch von Deiner Variante hab ich irgendwo gelesen... aber ich weiß net mehr wo... ich guck mal morgen, ob ich das wiederfinde... soll aber auch nicht so wirklich des Rätsels Lösung sein... das kannste wohl auch mit den Kfz-Steuern beim FA machen... aber ich guck da morgen mal, wo ich das gelesen hab...
GV Alt
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#3

16.01.2009, 00:50

So aus dem Bauch heraus - Pfändungs- und Überweisungsbeschluß (weiß garnicht, ob das tatsächlich geht):

"Gepfändet wird der Anspruch des Schuldners auf Abmeldung seines Fahrzeuges PKW / Marke / Kennzeichen. Gleichzeitig wird angeordnet, daß der Schuldner die zur Abmeldung erforderlichen Unterlagen (Kfz.-Schein, Kfz.-Brief, Kennzeichen) an einen zu beauftragenden GV herauszugeben hat."

Das Szenario:
Der Anspruch auf Erstattung/Rückzahlung zuviel gezahlter Vers.-Beiträge und Kfz.-Steuer entsteht erst nach Abmeldung des Kfz. Diese Ansprüche können durch VzV+PfüB bei der Kfz.-Versicherung + FiAmt gepfändet werden. Dazu muß man natürlich wissen, bei welcher Gesellschaft das Kfz. versichert ist. - Und bis der GV das Kfz.+die Papiere vorfindet, Kennz.+Papiere wegnehmen und abmelden kann - das dauert!

Lohnt sich wg. der Kosten (mind. 150-200 €) doch nur dann, wenn der Schu. gerade seine (hohen?) Vers.-Beiträge bzw. die Jahressteuer gezahlt hat und alles "zeitnah" und reibungslos läuft.
zenzi75
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#4

16.01.2009, 08:34

habs gefunden, war sogar hier im Forum...

guckst Du hier:

http://www.foreno.de/viewtopic.php?t=13439
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gabrielle
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#5

16.01.2009, 11:31

vielen lieben Dank, hilft mir zwar nur insoweit weiter, als dass es wohl nicht möglich ist. Hab aber jetzt Argumentationshilfen ggü. meinem Chef.

LG
gabrielle
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