Lohnpfändung: Wer muss unterhaltsberechtigte Personen prüfen?

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
Antworten
sunnylein
Foren-Azubi(ene)
Beiträge: 58
Registriert: 19.07.2011, 18:04
Beruf: RA-Fachangestellte
Software: AnNoText
Wohnort: Hannover

#1

28.10.2019, 11:02

Ich habe eine Lohnpfändung veranlasst. Die Schuldnerin hat keine Kinder.
Der Arbeitgeber teilte nun mit, dass sich kein pfändbarer Betrag ergibt. Die Schuldnerin verdient Netto über 1.500 €.

Nun wurde mir vom Arbeitgeber mitgeteilt, dass es einen Ehemann gibt, der zu berücksichtigen ist. Obwohl nicht bekannt ist, ob dieser Arbeitet oder tatsächlich von der Schuldnerin unterhalten werden muss. :kopfkratz

Ist dieses Vorgehen so richtig? Müsste nicht wenn überhaupt die Schuldnerin Einwendungen erheben und glaubhaft machen, dass ihr Mann unterhaltsberechtigt ist? :kopfkratz
Das kann doch der Arbeitgeber nicht einfach selbst entscheiden ….
sunnylein
Foren-Azubi(ene)
Beiträge: 58
Registriert: 19.07.2011, 18:04
Beruf: RA-Fachangestellte
Software: AnNoText
Wohnort: Hannover

#2

28.10.2019, 11:41

Hab mich noch mal versucht schlau zu lesen, scheint doch so richtig zu sein.

Wenn ich nicht möchte, dass er Ehegatte berücksichtigt wird, muss ich einen entsprechenden Antrag stellen bzw. meine Häkchen gleich im Pfüb setzen, aber wenn ich keine Angaben zu Art und Höhe habe? Brauche ich diese Angaben zwingend??

Mache jetzt schon einige Zeit Lohnpfändungen, aber ich diese Problematik hatte ich bisher noch nicht …. frage mich gerade woran das liegt? Das hätten dann nämlich schon mehrere Arbeitgeber-Drittschuldner "beanstanden" müssen bzw. berücksichtigen müssen
Benutzeravatar
Anahid
Hexe vom Dienst
...ist hier unabkömmlich !
Beiträge: 17645
Registriert: 22.02.2011, 10:41
Beruf: Rechtsfachwirtin
Software: RA-Micro

#3

28.10.2019, 11:48

Grundsätzlich gilt, wenn ein Ehepartner vorhanden ist, dass eine unterhaltsberechtigte Person vorliegt. Der Arbeitgeber hat da nichts zu prüfen.

Wenn Du bei einer Pfändung willst, dass der Ehepartner bei der Berechnung nicht berücksichtigt wird, musst Du Angaben zu seinem Einkommen machen. Kannst Du das nicht, bleibt Dir nichts anderes übrig, als den Schuldner zur Vermögensauskunft (ggf. Ergänzung derselben) laden zu lassen, um diese Information zu erhalten.
:katze2 Jeder Tag ist ein Geschenk ... aber manche sind einfach grottenschlecht verpackt. :katze1
sunnylein
Foren-Azubi(ene)
Beiträge: 58
Registriert: 19.07.2011, 18:04
Beruf: RA-Fachangestellte
Software: AnNoText
Wohnort: Hannover

#4

28.10.2019, 12:12

OK, vielen Dank.

Dann hatte ich wohl bisher einfach nur Glück oder unwissende Drittschuldner :-)
Antworten