Vollstreckungsverfügung gegen BRD

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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cherymoon
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#1

14.10.2015, 08:57

Hallo, ich habe ein kleines Problem, mein Chef hat mir eine Akte vorgelegt, bei dieser ich eine Vollstreckungsverfügung gem. §§ 170, 171 WwGO gegen das Bundeamt für Migration und Flüchtlinge aus einem KFB fertigen soll.

Leider habe ich davon noch nie was gehört. Im 170 VwGO steht ja, dass man das benötigt, damit die Behörde noch mal die Möglichkeit hat, zu reagieren und die ZV abzuwenden. Im 171 VwGO steht allerdings, dass es bei KFB´s nicht notwendig ist.

Abgesehen davon, weiß ich trotzdem nicht, wie das funktioniert. Kann mir jemand helfen bitte? :thx
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Anahid
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#2

14.10.2015, 09:06

Bevor Dir jemand antworten darf müsstest Du bitte zunächst Deinen Beruf in Deinem Profil ergänzen (siehe Forenregeln). Ist wahrscheinlich bei der Forenumstellung verloren gegangen.
:katze2 Jeder Tag ist ein Geschenk ... aber manche sind einfach grottenschlecht verpackt. :katze1
cherymoon
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#3

14.10.2015, 09:18

Ja das habe ich anscheinend nicht mitbekommen. Habe es geändert. Danke für den Hinweis.
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#4

14.10.2015, 13:14

Da es sich aber doch um die Vollstreckung einer Geldforderung handelt, müsste doch § 882 a ZPO einschlägig sein, oder?
:katze2 Jeder Tag ist ein Geschenk ... aber manche sind einfach grottenschlecht verpackt. :katze1
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#5

15.10.2015, 07:46

Anahid hat geschrieben:oder?
Ja, ist er.
Viele Grüße vom Alex
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cherymoon
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#6

15.10.2015, 10:10

Ok, danke Euch, ABER^^ ich verstehe es leider nicht. Ich kann ja keine normale ZV machen laut meinem Chef. (Titel, Klausel, Zustellung)
Ich soll ja sozusagen auf dem KFB wie eine "normale Vollstreckungsklausel" die Vollstreckungsverfügung erwirken. Oder sieht das im Verwaltungsrecht ganz anders aus? :kopfkratz
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#7

15.10.2015, 11:12

Du musst, als Vollstreckungsvoraussetzung, eine Vollstreckungsankündigung machen:
Zivilprozessordnung
§ 882a
Zwangsvollstreckung wegen einer Geldforderung

(1) Die Zwangsvollstreckung gegen den Bund oder ein Land wegen einer Geldforderung darf, soweit nicht dingliche Rechte verfolgt werden, erst vier Wochen nach dem Zeitpunkt beginnen, in dem der Gläubiger seine Absicht, die Zwangsvollstreckung zu betreiben, der zur Vertretung des Schuldners berufenen Behörde und, sofern die Zwangsvollstreckung in ein von einer anderen Behörde verwaltetes Vermögen erfolgen soll, auch dem zuständigen Minister der Finanzen angezeigt hat. Dem Gläubiger ist auf Verlangen der Empfang der Anzeige zu bescheinigen. Soweit in solchen Fällen die Zwangsvollstreckung durch den Gerichtsvollzieher zu erfolgen hat, ist der Gerichtsvollzieher auf Antrag des Gläubigers vom Vollstreckungsgericht zu bestimmen.

(2) Die Zwangsvollstreckung ist unzulässig in Sachen, die für die Erfüllung öffentlicher Aufgaben des Schuldners unentbehrlich sind oder deren Veräußerung ein öffentliches Interesse entgegensteht. Darüber, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen, ist im Streitfall nach § 766 zu entscheiden. Vor der Entscheidung ist der zuständige Minister zu hören.

(3) Die Vorschriften der Absätze 1 und 2 sind auf die Zwangsvollstreckung gegen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechtes mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Behörde im Sinne des Absatzes 1 die gesetzlichen Vertreter treten. Für öffentlich-rechtliche Bank- und Kreditanstalten gelten die Beschränkungen der Absätze 1 und 2 nicht.

(4) (weggefallen)

(5) Der Ankündigung der Zwangsvollstreckung und der Einhaltung einer Wartefrist nach Maßgabe der Absätze 1 und 3 bedarf es nicht, wenn es sich um den Vollzug einer einstweiligen Verfügung handelt.
Viele Grüße vom Alex
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#8

15.10.2015, 11:33

Ok, jetzt habe ich bemerkt, dass ich nicht lesen konnte und im falschen § nachgesehen habe. Entschuldigt.
Das heißt, ich mache ein ganz normales Aufforderungsschreiben sozusagen, mit dem Hinweis, dass sie uns das schulden und wir die ZV machen, wenn sie nicht zahlen?
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#9

15.10.2015, 11:48

Viele Grüße vom Alex
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