MB Minderjährige? Vollstreckung aus Strafurteil

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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Maria-Refa
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#1

07.07.2015, 11:57

Hallo ihr lieben,

ich habe gleich mal 2 Fragen, vielleicht könnt ihr mir helfen.

Sachverhalt:
Ermittlungsverfahren wg. Unerlaubter Handlung – Schaden einmal 250,00 € einmal 350,00 €- hierüber soll eine MB gemacht werden. Die Täter sind allerdings Minderjährig. Meine Chefin und ich rätseln nunmehr, macht es Sinn das Strafverfahren abzuwarten oder nicht, bzw. kann ich überhaupt einen MB an minderjährige (Vertreter die Eltern) zustellen? :kopfkratz

Nehmen wir an, die Täter werden angeklagt und verurteilt, kann ich hieraus vollstrecken? Also den obigen Anspruch?

Kann mir hier jemand helfen. Wir machen hier nieeeee Strafrecht und eigentlich mit ich in der ZV ja fit. :oops: ´

:thx :thx
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Tine Dea
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#2

07.07.2015, 12:33

Hallöchen :wink1

Du kannst gegen die minderjährigen Kinder einen Mahnbescheid beantragen. Hierbei musst du, wie du schon richtig schreibst, die gesetzlichen Vertreter angeben.

Den Mahnbescheid kannst du auch schon im laufenden Strafverfahren beantragen. Das Strafverfahren und eine daraus vielleicht resultierende Verurteilung hat keinerlei Auswirkungen auf den zivilrechtlichen Anspruch (Schadenersatz). Das sind zwei völlig verschiedene Sachen und der Ausgang des einen Verfahrens (Strafverfahren) hat nichts mit dem anderen Verfahren (Zivilverfahren) zu tun. Aus einer eventuellen Verurteilung im Strafverfahren könnt ihr auch nicht vollstrecken. In deinem Fall wäre aber zu überlegen, ob ein Mahnverfahren sinnvoll ist. Denn wenn es einevorsätzlich unerlaubt begangene Handlung ist, und der Anspruch als solcher festgestellt werden soll, dann kann dies nicht im Mahnverfahren gemacht werden. Dann müsste Klage erhoben werden.
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#3

07.07.2015, 12:40

Liebe Tine vielen Dank.
Ich denke schon, dass ich die vorsätzlich unerlaubte Handlung im MB mit reinnehmen kann, bei einer evtl. InsO wird es nicht erkannt und bei den Vollstreckungsgrenzen komm ich auch nicht in die des 85o d ZPO rein, aber das beabsichtigt meine Chefin erstmal nicht. Oder verrenn ich mich da?
Es soll zum späteren Zeitpunkt vollstreckt werden, aber der Anspruch soll sichergestellt werden.
Ich frage mich, ob ich ggfls. Konten im Rahmen eins Pfübs pfänden kann, z.B. Kindersparbücher. Aber ich glaube, das hier sowieso nichts zu holen sein wird, aber erstmal den Anspruch sichern, die Täter sind noch Jung, und können evtl. noch was verdienen :)
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Liesel
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#4

07.07.2015, 12:51

Unerlaubte Handlung wird nicht im Mahnverfahren "tituliert".

Ich würde den Weg über die Klage gehen und schon versuchen, die Feststellung der vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung zu bekommen. Wie alt sind die Kinder eigentlich?

Vermögen der Kinder könnte gepfändet werden. Was sollte dem entgegenstehen?
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#5

07.07.2015, 14:07

Ich schließe mich Liesel an.

Eventuell hab ich mich auch nicht ganz klar ausgedrückt.
Der Anspruch als solches kann natürlich durch einen Mahnbescheid tituliert werden. Aber im Mahnbescheid kann nicht festgestellt werden, dass der Anspruch aus einer vorsätzlich unerlaubt begangenen Handlung resultiert. Und ohne diese Feststellung kannst du eben nicht "tiefer" pfänden oder einer möglichen Restschuldbefreiung entgehen. Die Feststellung, dass der Anspruch aus einer vorsätzlich unerlaubt begangenen Handlung resultiert kann nur über eine Klage festgestellt und tituliert werden, so dass ich hier auch eher zum Klageverfahren tendiere.
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#6

07.07.2015, 14:28

Vielen Dank euch zwei, Chefin will nicht Klagen, aus Kostengründen und über die Pfändung ins tiefere Vermögen sowie einer evtl. Rechtschuldbefreiung hatte ich sie schon informiert. Die Täter sind 15 und 16 Jahre alt. Vielen Dank nochmal. Und einen schönen restlichen Dienstag. :)
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#7

08.07.2015, 12:41

Schade, dass die beiden Täter minderjährig sind. Sonst wäre das Adhäsionsverfahren eine gute und kostengünstige Möglichkeit, gegen die beiden einen Titel zu erwirken. Ein Adhäsionsverfähren ist hier wegen § 81 JGG aber leider nicht möglich.
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