Abänderung PfÜb

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
leoniemaus5
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#1

19.02.2015, 10:51

Hallo meine Lieben,

eine Kollegin von mir hat im Mai letzten Jahres 2014 einen PfÜb beantragt, der die Hauptforderung beinhaltete und nicht mehr. Der Pfüb ist dann auch erlassen und dem DS zugestellt worden, dann kam er jedoch vom GVZ an uns zurück, da eine Zustellung an den S (da er angeblich ins Ausland verzogen sei) nicht möglich ist.

Nun habe ich im Januar diesen Jahres den Pfüb neu beantragt und auch mal alle vorgerichtlichen Zwangsvollstreckungskosten (EMA-Kosten, etc.) hinzugefügt. Nun kommt vom Rechtspfleger:
Sie werden gebeten Ihr Rechtschutzbedürfnis darzulegen: Es wurde bereits ein gleichlautender PfÜb zu IHren Gunsten erlassen. Eine Doppelpfändung ist nicht statthaft und müsste kostenpflichtig zurückgewiesen werden.
Was kann ich tun, um dem Rechtspfleger zu erklären, dass damals der Pfüb dem S nicht zugestellt werden konnte und auch noch die ganzen vorgerichtlichen ZV Kosten im ersten Pfüb gefehlt haben. Soll ich dem den 1. PfÜb kopieren mit dem Anmerkungen des damaligen GVZ oder ihm den erlassenen PfÜb direkt im Original zu Gericht schicken?

Ich hoffe hier hatte schonmal jemand damit Erfahrung und kann helfen.

Lieben Gruß T
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Anahid
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#2

19.02.2015, 10:55

Der Rechtspfleger hat Recht. Es kommt doch nicht darauf an, ob der erste PFÜB an den Schuldner zugestellt wurde oder nicht. Wichtig ist doch einzig und allein, ob der an den Drittschuldner zugestellt wurde. Soweit Deine Kollegin die vorherigen Kosten vergessen hat, so ist das blöd gelaufen. Den zweiten PFÜB kannst Du also nur über die Kosten, nicht aber über die Hauptforderung beantragen.
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leoniemaus5
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#3

19.02.2015, 12:02

Vielen Dank Anahid.

Reicht es dann aus, wenn ich den 1. PfÜb nochmal neu zustellen lasse und bezüglich des 2. PfÜb dem Rechtspfleger ein korrigierten PfÜb Antrag schicke nur über die bisherigen Zwangsvollstreckungskosten und bitte diesen in abgeänderter Form zu erlassen?

Den 1. PfÜb müsste ich ja dann über den zuständigen Gerichtsvollzieher neu zustellen lassen oder?

Lieben Gruß T
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niva
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#4

19.02.2015, 12:05

Warum willst du den Pfüb nochmal zustellen lassen? der ist doch zugestellt. du kannst auch nichts korrigieren, wie Anahid schreibt, kannst du wegen den vergessenen Kosten nur einen weitern Pfüb beantragen. wobei das nur noch Kosten verusacht, die du nicht vom Schuldner fordern kannst.
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#5

19.02.2015, 12:05

An wen möchtest Du den 1. Pfüb neu zustellen lassen?
leoniemaus5
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#6

26.02.2015, 10:37

Hallo meine Lieben,

ich muss mich nochmal zu Wort melden und etwas nachfragen:

ich hatte ja anfangs geschrieben, das der Rechtspfleger moniert hatte, dass es ein gleichlautender Pfüb ist. Nach Durchsicht der Akte und Vergleich meines alten Pfübs mit dem neuen ist mir aufgefallen, dass ich einen neuen Drittschuldner in der Akte habe, da zu dem ersten Pfüb mir der damalige Drittschuldner (Bank) geschrieben hat, das sie nicht zuständig ist, sondern eine andere Bank. Also anstatt Bank AG ist nun Bank Privat- und Geschäftskunden AG zuständig. Aufgrund dessen habe ich den neuen Pfüb beantragt, wo mir jetzt der Rechtspfleger moniert, das es der "gleiche Pfüb" ist. Aber das ist es ja gar nicht mehr, da der Schuldner eine neue Anschrift hat und es auch ein anderer Drittschuldner mit anderem Sitz ist.

Bin ich jetzt immer noch falsch?
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Tine Dea
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#7

26.02.2015, 11:55

Es ist trotzdem derselbe PfÜB, weil er über die gleiche Forderung lautet. Drittschuldner und neue Anschrift des Schuldners haben damit nichts zu tun ;)
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leoniemaus5
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#8

26.02.2015, 11:58

Tine Dea eben nicht. Hinzu habe ich beim neuen Pfüb noch die vorherigen Vollstreckungskosten getan. Es ist ein ganz anderer Wert.
Katharina80
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#9

26.02.2015, 12:02

Hast Du schon einmal mit dem Rechtspfleger telefoniert? Da der Drittschuldner sehr ähnlich lautet, würde ich einfach mal anrufen und mitteilen, dass es ein anderer Drittschuldner ist (damit auch keine Doppelpfändung)
jennjenn87
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#10

26.02.2015, 12:02

Versuche doch einfach mal, den Rechtspfleger zu erreichen und schildere deine Auffassung, mal sehen was er sagt. Vielleicht ist er ja nett und hilft dir bzw. sagt dir, wie du weiter verfahren sollst
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