eine Kollegin von mir hat im Mai letzten Jahres 2014 einen PfÜb beantragt, der die Hauptforderung beinhaltete und nicht mehr. Der Pfüb ist dann auch erlassen und dem DS zugestellt worden, dann kam er jedoch vom GVZ an uns zurück, da eine Zustellung an den S (da er angeblich ins Ausland verzogen sei) nicht möglich ist.
Nun habe ich im Januar diesen Jahres den Pfüb neu beantragt und auch mal alle vorgerichtlichen Zwangsvollstreckungskosten (EMA-Kosten, etc.) hinzugefügt. Nun kommt vom Rechtspfleger:
Was kann ich tun, um dem Rechtspfleger zu erklären, dass damals der Pfüb dem S nicht zugestellt werden konnte und auch noch die ganzen vorgerichtlichen ZV Kosten im ersten Pfüb gefehlt haben. Soll ich dem den 1. PfÜb kopieren mit dem Anmerkungen des damaligen GVZ oder ihm den erlassenen PfÜb direkt im Original zu Gericht schicken?Sie werden gebeten Ihr Rechtschutzbedürfnis darzulegen: Es wurde bereits ein gleichlautender PfÜb zu IHren Gunsten erlassen. Eine Doppelpfändung ist nicht statthaft und müsste kostenpflichtig zurückgewiesen werden.
Ich hoffe hier hatte schonmal jemand damit Erfahrung und kann helfen.
Lieben Gruß T