Unterhaltspfändung

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Inkasso-Tante
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#1

25.11.2013, 10:56

Hallo zusammen!

Vor ein paar Wochen habe ich zum ersten Mal eine Pfändung wegen Unterhaltsansprüchen gemacht und nun haben sich ein paar Fragen ergeben.
Ich hoffe sehr, dass mir jemand dabei helfen kann.

Zum Sachverhalt:

Wir pfänden Lohnansprüche für unsere Mandantin wegen laufenden Unterhaltes (etwa 500 €/Monat gemäß Titel) und Unterhaltsrückständen (etwa 800 € gemäß Titel) gegen ihren Vater.
Der PfÜB wurde erlassen unter Gewährung von Prozesskostenhilfe (wie beantragt und ohne irgendwelche Einschränkungen -soweit ersichtlich-).
Jetzt hat die Mandantin zum ersten Mal einen Betrag in Höhe von gut 700 € von der Drittschuldnerin überwiesen bekommen.

1) Wie muss ich jetzt den Zahlungseingang verrechnen? Es gibt ja Stimmen, die sagen, nach § 367 BGB und andere (wie unsere Anwältin), die meinen, erst auf laufenden Unterhalt, dann auf alles andere bzw. rückständigen Unterhalt.

2) Das Gericht schreibt plötzlich, dass die PKH ohne Beiordnung des Rechtsanwalts gewährt worden sei. :evil: Davon steht aber bisher nirgends ein Sterbenswort. Wir sollen jetzt den Antrag auf Erstattung von der Staatskasse zurücknehmen. :( Allerdings heißt es doch, dass man nicht so hohe Anforderungen bezüglich der Beiordnung eines Rechtsanwaltes für die Unterhaltspfändung stellen darf und, dass bei einem juristischen Laien wegen der Komplexität der Unterhaltspfändung eigentlich immer ein Anwalt beigeordnet werden kann/soll. Macht eine Begründung für die Beiordnung des Rechtsanwaltes jetzt überhaupt noch Sinn?

Schon einmal :thx !
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#2

25.11.2013, 11:34

Habt Ihr denn keinen PKH-Beschluss vorliegen? Solange wie Euch der nicht zugestellt wurde, können ja auch keine Fristen laufen und selbstverständlich würde ich beantragen, den Beschluss abzuändern und Euch beizuordnen (Voraussetzung natürlich, dass Ihr das in Eurem PKH-Antrag auch beantragt hattet).

Bezüglich der Verrechnung würde ich auch nach den gesetzlichen Vorschriften verrechnen.
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#3

26.11.2013, 09:28

:thx für die schnelle Antwort.

Nein, einen PKH-Beschluss haben wir nicht erhalten, lediglich auf den PfÜB ist aufgestempelt "Prozesskostenhilfe wird gewährt." sonst kein weiterer Hinweis, kein Schreiben, nichts. :?:
Den Antrag haben wir im PfÜB-Antrag mit gestellt. Da gibt es ja im Formular extra die Möglichkeit, PKH gleich mit zu beantragen.

Bezüglich der Verrechnung habe ich jetzt mal mit der Drittschuldnerin und dem Anwalt des Unterhaltsschuldners telefoniert. Einvernehmliche Lösung: Vorrangige Verrechnung auf laufenden Unterhalt, danach auf alles andere.
Für die Anwältin ist das auch in Ordnung, also habe ich das jetzt mal so gemacht und hoffe, dass mich das nicht irgendwann noch verfolgen wird.
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#4

26.11.2013, 09:31

PKH zu beantragen reicht nicht aus. Es muß explizit Beiordnungsantrag gestellt werden.

Ich würde zunächst auf rückständigen Unterhalt verrechnen.
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#5

26.11.2013, 09:32

Aber eben nur die PKH und nicht die Beiordnung des Anwalts. Darum gibt's auch keine Beiordnung. :wink:
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#6

03.12.2013, 10:21

Oh Mann!

:thx für die Antworten.
Das ist ja jetzt alles ziemlich ärgerlich, aber wir bekommen doch über den PfÜB dann die Rechtsanwaltsgebühren vom Unterhaltsschuldner, oder?
Mit festgesetzt sind sie jedenfalls, auch nicht gestrichen oder Ähnliches.
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#7

03.12.2013, 10:26

Klar, wenn Du beim Schuldner die Gebühren eintreiben kannst. Sollten allerdings die Pfändungen nicht einmal den laufenden Unterhalt decken, darfst Du m.E. nicht zunächst auf Kosten verrechnen.
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#8

03.12.2013, 10:27

Sicher. Wenn die Pfändung erfolgreich ist, werden auch die RA-Gebühren mit beigetrieben.
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#9

03.12.2013, 10:43

Laufender Unterhalt wird ja abgedeckt und etwas zusätzlich für Rückstände usw., also müsste es ja dann passen (hoffe ich).
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#10

03.12.2013, 12:56

Ja, der über den laufenden Unterhalt hinausgehende Betrag kann nach den gesetzlichen Vorschriften verbucht werden und damit zunächst auf Kosten.
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