Schuldner hat Grundschuld u. Rückaufl.vormerkung, Pfändung?

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Betti78
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#1

30.05.2013, 14:32

Hallo,
konnte zu dem Thema leider nichts finden.

Ich habe folgenden Fall:

Unsere Mandantin ist Unterhaltsgläubigerin. Für den Schuldner = Kindesvater ist im Grundbuch eine Grundschuld wg. einer Restkaufpreisforderung eingetragen. Außerdem eine Rückauflassungsvormerkung wg. eines im Kaufvertrag vereinbarten Rücktrittsrechtes für den Fall, dass der Zahlungsverpflichtung, die durch die Grundschuld gesichert ist, nicht nachgekommen wird.
Angeblich sollen ca. 40 T€ offen sein.

Wie gehe ich bei der Pfändung vor?
Grundschuld pfänden? Und zusätzlich die Anwartschaft des Schuldners auf Rückübertragung des Grundbesitzes? Drittschuldner wäre ja der damalige Käufer = jetziger Grundstückseigentümer, richtig?
Die Forderung unserer Mandantin ist niedriger als die (angeblich) offene Forderung aus der Grundschuld. Pfände ich deshalb nur einen Grundschuldteilbetrag? Und wie verhält es sich mit den monatlich weiter fällig werdenden Unterhaltszahlungen?

Wäre für Hilfe dankbar, denn ich weiß grad nicht weiter :roll:
Jupp03/11

#2

30.05.2013, 15:29

OLG Hamm 15. Zivilsenat
Entscheidungsdatum: 13.09.2007
Aktenzeichen: 15 W 298/07
Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 19 GBO, § 53 Abs 1 GBO, § 883 BGB, § 848 Abs 2 ZPO
Zitiervorschlag: OLG Hamm, Beschluss vom 13. September 2007 – 15 W 298/07 –

Grundbuch: Anspruch auf Eintragung eines Amtwiderspruchs gegen die Löschung einer Vormerkung

Leitsatz

1. Eine Vormerkung, die zur Sicherung des Anspruchs auf Rückauflassung in Abt. II des Grundbuchs eingetragen ist, kann nicht bereits deshalb ohne Bewilligung des Vormerkungsberechtigten gelöscht werden, weil der Grundstückseigentümer das Anwartschaftsrecht des Berechtigten "aus der Rückauflassung" pfänden und sich zur Einziehung hat überweisen lassen.(Rn.14)

2. Die Pfändung des Anwartschaftsrechts bewirkt nicht zugleich eine Pfändung des schuldrechtlichen Anspruchs auf Eigentumsverschaffung.(´

Es reicht somit nicht, lediglich das Anwartschaftsrecht zu pfänden, sondern es muss auch der schuldrechtliche Anspruch gepfändet werden.

Die Pfändung zukünftiger Ansprüche verbietet bereits § 751 ZPO.

wird wegen der Forderung in Höhe von ______________ EUR die im GB von ______ Blatt ______eingetragene Grundschuld in Höhe von _____________ EUR mit der Maßgabe gepfändet, dass dem gepfändeten Teil der Grundschuld der Vorrang vor dem Rest gebührt.

Sofern es sich um ein Briefrecht handeln sollte, ist auch dieser zu pfänden.
Betti78
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#3

31.05.2013, 10:39

:thx Jupp. Ich wünsche Dir und allen anderen ein schönes sonniges Wochenende :wink1
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