Vollstreckung in einen Grillstand/Imbiss

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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Nasenbär
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#1

08.12.2011, 10:22

Guten Morgen,

ich habe folgendes Problem:

SU hat einen Grillstand (so einer, wo man sich auch reinsetzen kann, ich sage dazu: überdachter Sitz- und Aufenthaltsbereich :-) dort soll ich nun Kassen- und Taschenpfändung machen - soweit kein Problem; Text hab ich alles schon zusammen, ist alles schon vorbereitet.

Nun möchte Chef aber, dass gleich der gesamte Grillstand mitgepfändet wird, weil bei der Kassenpfändung ja nicht viel rauskommen wird.

Jetzt meine Frage: geht das überhaupt :?:
Der Grillstand ist doch eigentlich unbewegliches Vermögen und dann wäre das doch zu behandeln wie mit Immobilien (?) und dafür kämen doch nur Zwangsversteigerung, Zwangsverwaltung und so.. in Betracht. Und dann müsste man ja auch irgendwie die Eigentumsverhältnisse oder ähnliches nachweisen oder ist das dann Aufgabe des Imbissbesitzers?
Und wie wäre das dann - wenn es gehen sollte - miteinander zu kombinieren im Vollstreckungsauftrag?

Vielleicht ist ja hier ein Vollstreckungs-ASS im Netz und kann mir da helfen. Wäre super!
Goldlöckchen

#2

08.12.2011, 10:29

Könnte nach 811 ZPO unpfändbar sein.
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Nasenbär
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#3

08.12.2011, 10:33

Dies war auch mein Einwand, weil ich dachte das dies ja die Existensgrundlage des Schuldners ist.
Kommentar von Chef: Das muss er erstmal nachweisen..

Also angenommen, der Stand ist unpfändbar, dann würde doch der GV den Auftrag erst gar nicht durchführen?
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Cindi
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#4

08.12.2011, 11:02

Davon ist auszugehen. Es ist auch die Frage, ob es sinnvoll ist, die vermutlich einzige Einnahmequelle des Schuldners vorübergehend lahmzulegen. Damit sinkt doch die Wahrscheinlichkeit einer späteren erfolgreichen Geldpfändung erheblich.
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Nasenbär
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#5

08.12.2011, 11:21

Ja wohl war - wobei: SU hat früher schon e.V. geleistet und offiziell bezieht er wohl HartzIV, dürfte den Grillwagen wohl gar nicht haben... aber das interessiert ja erstmal den GV nicht bzw. können wir ja nicht als Grundlage für die ZV nehmen;
der richtige Weg wäre da SU zur Nachbesserung der e.V. aufzufordern und unter Umständen strafrechtlich zu belangen, da hat er aber gleich abgewunken :(
Goldlöckchen

#6

08.12.2011, 11:23

Wann wurde die EV geleistet und seit wann betreibt er den Grillstand?
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Nasenbär
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#7

08.12.2011, 11:49

also hab mal gewühlt und folgendes gefunden:
es gibt alte e.V. Eintragungen aus dem Jahr 2006 und der Imbiss wurde 2007 angemeldet
aktuelle Schuldnerauskunft liegt mir noch nicht vor, habe ich aber schon angefordert
Ich versuche noch zu klären, ob der Grill auf Ihn oder auf seine Frau angemeldet ist, da hab ich keinerlei Angaben zu
Wir wollen aber definitiv gegen beide - ihn und seine Frau - vollstrecken, stehen beide im Schuldtitel Forderung resultiert aus Darlehen
Goldlöckchen

#8

08.12.2011, 11:53

Wenn nach 2006 die EV geleistet wurde, brauchst Du das neueste VZ. Und eine Gewerbeauskunft wäre auch nicht schlecht.
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Nasenbär
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#9

08.12.2011, 12:56

ja darauf warte ich schon, naja sind eben nicht die Schnellsten bei Gericht

denke dass ich es auf jeden Fall getrennt machen muss (wenn alle Infos da sind) Wagen läuft auf Ehefrau - schriftliche Bestätigung hab ich aber nicht

dann erstmal nur die Kassenpfändung, das müsste doch aber gehen... schicke für GV gleichzeitig Antrag auf Erlass Durchsuchungsbeschluss mit, falls SU sich weigert, dann kann er das gleich einreichen bei Gericht
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