ZV/Versteigerung Kfz

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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inaD38
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#1

24.06.2011, 10:20

Hallo, ihr Lieben, hier schildere ich euch mal einen Fall:

Wir haben hier die Zwangsvollstreckung bzgl. eines KFZ vorgenommen, dieses wurde gepfändet. Lt Angabe der Gerichtsvollzieherin wurde dieses sichergestellt und dann auch versteigert.

Ergebnis:

Das Fahrzeug wurde ersteigert durch einen Verwandten der Schuldnerin. Im Nachhinein mußten wir feststellen, daß das Fahrzeug nach Sicherstellung nicht abgemeldet oder umgemeldet wurde, sondern weiterhin auf den Namen der Schuldnerin läuft.

(Es geht hier nicht um die Eigentümerstellung. Es ist bekannt, daß nicht der Halter automatisch Eigentümer des Fahrzeuges ist.)

Uns würde vielmehr interessieren, ob jemandem die Vorschriften über den Ablauf bei Zwangsversteigerung von Pkw und Vorabpfändung bekannt sind, und ob es hätte so laufen müssen, daß das Fahrzeug nach Beschlagnahme und Sicherstellung auf einem Gelände hätte stillgelegt werden müssen unter Anzeige gegenüber der Zulassungsstelle und der Erwerber dann seinerseits das Fahrzeug hätte wieder anmelden müssen.

Hat vielleicht jemand einen vergleichbaren Fall gehabt?

Würde mich über eure sachdienlichen Infos freuen. :thx

LG und schönes WE
ReLo
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#2

24.06.2011, 10:32

Hallo inaD38!

So einen Fall hatte ich noch nie und kenne auch die Vorschriften hierzu nicht. Ich bin aber sehr neugierig, wofür ihr das wissen wollt/müsst?

ReLo
inaD38
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#3

24.06.2011, 11:04

Für evtl. nächste ZV-Aufträge ... Vielleicht ist ja irgendetwas zu beachten, was wir übersehen haben ?!
H.Stummeyer
Kennt alle Akten auswendig
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#4

24.06.2011, 11:47

§ 161 GVGA
Benachrichtigung der Zulassungsstelle, Versteigerung
1.
Hat der Gerichtsvollzieher den Kraftfahrzeugbrief nicht in Besitz nehmen können, so teilt er dies unverzüglich der für das Fahrzeug zuständigen Zulassungsstelle mit, soweit nicht § 162 etwas anderes bestimmt. Welche Zulassungsstelle zuständig ist, ergibt sich aus dem Kraftfahrzeugschein und meist auch aus dem Dienststempelabdruck, der sich auf dem amtlichen Kennzeichen befindet. Kennt die Zulassungsstelle den Verbleib des Briefes, so verständigt sie den Gerichtsvollzieher; die Zwangsvollstreckung setzt der Gerichtsvollzieher trotzdem fort.
2.
Die Mitteilung soll folgende Angaben enthalten:
a)
Namen und Wohnung des Gläubigers,
b)
Namen, Dienststelle und Geschäftsnummer des Gerichtsvollziehers,
c)
Bezeichnung des Fahrzeugs unter Angabe der Fabrikmarke,
d)
amtliches Kennzeichen,
e)
den aus dem Kraftfahrzeugschein ersichtlichen Namen und Wohnung dessen, für den das Kraftfahrzeug zugelassen ist,
f)
Nummer des Fahrgestells,
g)
Tag der Pfändung und Versteigerung,
h)
Namen und Wohnung des angeblichen Briefbesitzers.
3.
Der Gerichtsvollzieher vermerkt die Absendung der Mitteilung unter Angabe des Tages in seinen Akten.
4.
Die Versteigerung soll nicht vor Ablauf von vier Wochen seit der Pfändung stattfinden. Der Gerichtsvollzieher braucht jedoch die Mitteilung der Zulassungsstelle nicht abzuwarten. Vor der Aufforderung zum Bieten weist der Gerichtsvollzieher darauf hin, dass er den Kraftfahrzeugbrief nicht im Besitz hat und dass es Sache des Erwerbers ist, sich ihn für die Zulassung zu beschaffen oder einen Ersatzbrief ausstellen zu lassen; die Belehrung ist im Versteigerungsprotokoll zu vermerken.

§ 162 GVGA
Wegfall oder Aussetzung der Benachrichtigung

1.
Von der Nachricht an die Zulassungsstelle ist abzusehen, wenn
a)
der gewöhnliche Verkaufswert eines Kraftwagens den Betrag von 400 Euro und der eines Kraftrades den Betrag von 200 Euro nicht übersteigt,
b)
besondere Umstände die baldige Verwertung erfordern, z. B. die Kosten der Verwahrung im Verhältnis zum voraussichtlichen Erlös zu hoch sind.
2.
Von der Nachricht an die Zulassungsstelle kann einstweilen abgesehen werden, wenn
a)
ein sicherer Anhalt für die gütliche Erledigung der Vollstreckung besteht,
b)
der Versteigerungstermin von vornherein mit einer Frist von mehr als sechs Wochen angesetzt wird.

Sobald jedoch feststeht, dass das Fahrzeug im Wege der Zwangsvollstreckung veräußert werden wird, ist die Zulassungsstelle spätestens vier Wochen vor dem Termin zu benachrichtigen

§ 164 GVGA
Anzeige des Namens des Erwerbers an die Zulassungsstelle

Geht ein zugelassenes und nicht endgültig abgemeldetes Kraftfahrzeug im Wege der Zwangsvollstreckung auf einen neuen Eigentümer über, so zeigt der Gerichtsvollzieher die Anschrift des Erwerbers unter Bezeichnung des Fahrzeugs nach § 161 Nr. 2 Buchstaben c, d, f unverzüglich der für das Kraftfahrzeug zuständigen Zulassungsstelle an und fügt die etwaigen Empfangsbestätigungen nach § 159 Nr. 2 und § 163 Nr. 1 bei.
inaD38
Foren-Azubi(ene)
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#5

24.06.2011, 14:43

Vielen lieben Dank!
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