Urteilszustellung für Sicherungsvollstreckung § 720 a ZPO
Verfasst: 24.02.2010, 16:24
Sorry, der vorherige Thread ist auf einmal geschlossen worden, warum auch immer.
Also nochmal:
Ich steh heute irgendwie auf dem Schlauch. Suchen im Forum funktioniert leider nicht, deswegen muss - auch auf die Gefahr hin, dass das Thema schon mal behandelt wurde - mal nachfragen.
Habe ein Vorbehaltsurteil, welches vorläufig vollstreckbar ist. Ich soll nun die Sicherungsvollstreckung vorbereiten und einleiten. Soweit so gut. Allerdings muss das Urteil lt. meinem "schlauen Buch" mit Vollstreckungsklausel dem Schuldner im Wege der Parteizustellung zugestellt worden sein.
Ich habe auf der vollstreckbaren Ausfertigung des Urteils eine Zustellungsbescheinigung, wonach dem Beklagtenvertreter (also der Gegenseite) das Urteil am ... zugestellt worden ist. Da wir am gleichen Tage das Urteil ebenfalls - jedoch noch ohne Vollstreckungsklausel - zugestellt erhalten haben, gehe ich davon aus, dass der Gegenseite die vollstreckbare Ausfertigung - naturgemäß - nicht vorliegt. Also müsste ich nun - so denke ich!!! - das Urteil (mit der Vollstreckungsklausel) erneut zustellen bzw. eine beglaubigte Kopie desselben. Dies könnte m. E., da die Gegenseite durch einen Anwalt vertreten ist - gem. § 195 ZPO - Zustellung von Anwalt zu Anwalt - bewirkt werden. Sehe ich das richtig? Und wenn ja, würde m. E. die 2-Wochen-Frist erst ab Zustellung beim Gegenanwalt zu laufen beginnen. Bin ich immer noch richtig?
Wäre nett, wenn ihr mir kurz helfen könntet, da ich die Sache heute vom Tisch bekommen muss. Der "große Kater" (Chef) ist zwar außer Haus, will aber, dass es trotzdem erledigt wird. Hilfe!!!!!
LG
gabrielle
Also nochmal:
Ich steh heute irgendwie auf dem Schlauch. Suchen im Forum funktioniert leider nicht, deswegen muss - auch auf die Gefahr hin, dass das Thema schon mal behandelt wurde - mal nachfragen.
Habe ein Vorbehaltsurteil, welches vorläufig vollstreckbar ist. Ich soll nun die Sicherungsvollstreckung vorbereiten und einleiten. Soweit so gut. Allerdings muss das Urteil lt. meinem "schlauen Buch" mit Vollstreckungsklausel dem Schuldner im Wege der Parteizustellung zugestellt worden sein.
Ich habe auf der vollstreckbaren Ausfertigung des Urteils eine Zustellungsbescheinigung, wonach dem Beklagtenvertreter (also der Gegenseite) das Urteil am ... zugestellt worden ist. Da wir am gleichen Tage das Urteil ebenfalls - jedoch noch ohne Vollstreckungsklausel - zugestellt erhalten haben, gehe ich davon aus, dass der Gegenseite die vollstreckbare Ausfertigung - naturgemäß - nicht vorliegt. Also müsste ich nun - so denke ich!!! - das Urteil (mit der Vollstreckungsklausel) erneut zustellen bzw. eine beglaubigte Kopie desselben. Dies könnte m. E., da die Gegenseite durch einen Anwalt vertreten ist - gem. § 195 ZPO - Zustellung von Anwalt zu Anwalt - bewirkt werden. Sehe ich das richtig? Und wenn ja, würde m. E. die 2-Wochen-Frist erst ab Zustellung beim Gegenanwalt zu laufen beginnen. Bin ich immer noch richtig?
Wäre nett, wenn ihr mir kurz helfen könntet, da ich die Sache heute vom Tisch bekommen muss. Der "große Kater" (Chef) ist zwar außer Haus, will aber, dass es trotzdem erledigt wird. Hilfe!!!!!
LG
gabrielle