Hallo, wir nehmen in der Schule ZV durch und der Lehrer hat mal Sicherungsvollstreckung erwähnt. Was ist das denn? Das Problem ist, dass ich in der Kanzlei nichts anderes mache als Post, Telefon, Stadtrundgang etc. Ich habe in der Kanzlei noch nie ZV gemacht und das wird auch nicht mehr kommen...
Vielleicht könnte mir ja jemand erklären was das ist und wozu das gemacht wird??
Lg
Lenne
Sicherungsvollstreckung
Die Sicherungsvollstreckung ermöglicht einen Zugriff auf das Vermögen des Schuldners während eines laufenden gerichtlichen Verfahrens und erfordert keine Sicherheitsleistung des vollstreckenden Gläubigers. Diese Vollstreckungsmöglichkeit empfiehlt sich insbesondere dann, wenn ungewiß ist, ob der Schuldner nach Beendigung des Prozesses noch in der Lage sein wird, seinen Zahlungsverpflichtungen nachzukommen.
Nur wenige Voraussetzungen sind erforderlich:
* der Gläubiger muß ein vorläufig vollstreckbares Urteil in den Händen halten. I.d.R. ist dies nach Beendigung der I. Instanz des Rechtsstreites der Fall;
* die vollstreckbare Ausfertigung dieses Urteils muß dem Schuldner oder dessen Anwalt zwei Wochen vor Beginn der Vollstreckung zugestellt werden;
* gepfändet werden kann dann das Vermögen des Schuldners (z.B. Konto- oder Gehaltspfändung) oder das Immobiliarvermögen des Schuldners wird mit einer Sicherungshypothek belegt (siehe auch Sicherungshypothek).
Die Sicherungsvollstreckung führt nicht dazu, daß der Gläubiger bereits Geld erhält. Sie führt nur zu einer Sicherstellung der Vermögenswerte des Schuldners.
Nur wenige Voraussetzungen sind erforderlich:
* der Gläubiger muß ein vorläufig vollstreckbares Urteil in den Händen halten. I.d.R. ist dies nach Beendigung der I. Instanz des Rechtsstreites der Fall;
* die vollstreckbare Ausfertigung dieses Urteils muß dem Schuldner oder dessen Anwalt zwei Wochen vor Beginn der Vollstreckung zugestellt werden;
* gepfändet werden kann dann das Vermögen des Schuldners (z.B. Konto- oder Gehaltspfändung) oder das Immobiliarvermögen des Schuldners wird mit einer Sicherungshypothek belegt (siehe auch Sicherungshypothek).
Die Sicherungsvollstreckung führt nicht dazu, daß der Gläubiger bereits Geld erhält. Sie führt nur zu einer Sicherstellung der Vermögenswerte des Schuldners.
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ich hätte es nicht besser erklären können.
Ach übrigens die Sicherungsvollstreckung ist in § 720a ZPO kurz angerissen. Die Sicherungsvollstreckung wird auch kaum angewandt, aber ab und zu komme ich mal in den Genuss.
Dazu kannst Du eigentlich den ganz normalen Antrag, den ihr auch für einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluß nehmen würdet nehmen und schreibst statt "Pfändungs- und Überweisungsbeschluß" nur noch "Pfändungsbeschluß nach § 720a ZPO".
Der Erfolg ist ganz gut, weil es den Schuldner etwas belastet. Z.B. bei einer Sicherungsvollstreckung in das Konto. Es wird lediglich der zu sichernde Betrag vom Konto des Schuldners separiert (also zur Seite gelegt) und über den Rest kann der Schuldner wieder frei verfügen.
Aber wie schon gesagt, es kommt selten vor.
Preußi
Aber wenn man das mal gehört hat, ist es ja schon mal gut. So weiß man eher mal, was man zu tun hat, wenn man die verschiedenen Möglichkeiten in der ZV kennt
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Ich hab dazu mal eine Frage. ^^
Ich hab eine vollstreckbare Ausfertigung eines Versäumnisurteils vorliegen. Daraus soll ich nun prüfen ob es sinnvoll ist vorläufig zu vollstrecken. Im Urteil steht, dass es vorläufiig vollstreckbar ist. Die Gegenseite hat Einspruch eingelegt.
Ich wollte wissen ob ich da trotzdem die ZV einleiten kann und ob ich durch den Einspruch nun eine Sicherheit leisten muss.
Ich hab eine vollstreckbare Ausfertigung eines Versäumnisurteils vorliegen. Daraus soll ich nun prüfen ob es sinnvoll ist vorläufig zu vollstrecken. Im Urteil steht, dass es vorläufiig vollstreckbar ist. Die Gegenseite hat Einspruch eingelegt.
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Bei einem VU ist keine Sicherheit zu leisten. ZV kann eingeleitet werden.
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Auch wenn die Gegenseite den Einspruch eingelegt hat ist keine Sicherheit zu leisten?
Und wenn das Urteil dann später zu Gunsten des Schuldners geändert wird, muss man ja die vollstreckte Summe zurückzahlen. Muss man dann auch Schadensersatz leisten?
Und wenn das Urteil dann später zu Gunsten des Schuldners geändert wird, muss man ja die vollstreckte Summe zurückzahlen. Muss man dann auch Schadensersatz leisten?
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Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar ohne SL, egal ob Einspruch oder nicht.
Sofern weiterer Schaden entsteht, ist man natürlich zum Ersatz verpflichtet.
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Ist es möglich, diese Sicherungsvollstreckung auch bei der Herausgabe von Rechnungen (aus einem vorläufig vollstreckbaren Urteil) zu erwirken?
Wenn ja, auch mit PfüB - korrekt?
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- Anahid
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Wieso PfÜB? Herausgabevollstreckung hat nichts mit einen PfÜB zu tun und ja, auch da kannst Du die Sicherungsvollstreckung betreiben.
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