Mandantenabrechnung bei Gesamtschuldnern

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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Stefal
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#1

12.06.2013, 12:16

Ich stehe gerade ziemlich auf dem Schlauch. Wir haben zum einen gegen ein OHG und zum anderen gegen die zwei persönlich haftenden Gesellschafter als Gesamtschuldner einen Mahnbescheid/Vollstreckungsbescheid beantragt. Nun bekomme ich ja 3 Titel zugesandt. Kann ich die Gebühren jedes einzelnen Titels gegenüber dem Mandanten abrechnen?
Und wie sieht es dann in der ZV aus. Muss in jedem ZV-Antrag sozusagen die MB/VB-Gebühr 3 x erscheinen?
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Mine87
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#2

12.06.2013, 13:35

Nein ich würde sagen, ihr könnt nur einmal abrechnen gegenüber dem Mandanten und auch im ZV-Auftrag. es ist eine Angelegenheit mit mehreren Schuldnern. diese haften gesamtschuldnerisch, es gäbe nur 3 x die Gebühren, wenn ihr 3 einzelne Mahnbescheide beantragt hättet.
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Tigerle
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#3

12.06.2013, 13:40

Beim Titel stimme ich Mine87 zu, ich nehme an, es war ein MB, dann gibt es auch nur eine Gebühr. Bei der ZV meine ich jedoch, dass diese pro Schuldner anfällt.
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#4

12.06.2013, 13:42

Tigerle hat geschrieben:Beim Titel stimme ich Mine87 zu, ich nehme an, es war ein MB, dann gibt es auch nur eine Gebühr. Bei der ZV meine ich jedoch, dass diese pro Schuldner anfällt.
:zustimm
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Mine87
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#5

12.06.2013, 13:46

aber die MB-/VB-Gebühr ist doch im Titel austituliert? daher fällt sie im Forderungskonto so an, wie sie austituliert wurde, als festgesetzte Kosten. Für die Gebühren für den Zwangsvollstreckungsantrag kann pro Schuldner die Gebühren für die ZV anfallen, je nach dem was man vollstreckt.
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Pepples
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#6

12.06.2013, 13:46

Mine87 hat geschrieben:Nein ich würde sagen, ihr könnt nur einmal abrechnen gegenüber dem Mandanten und auch im ZV-Auftrag. es ist eine Angelegenheit mit mehreren Schuldnern. diese haften gesamtschuldnerisch, es gäbe nur 3 x die Gebühren, wenn ihr 3 einzelne Mahnbescheide beantragt hättet.
:shock: Bezüglich des Mahnverfahrens geb ich Dir Recht. In der ZV fallen die Gebühren aber für jeden Schuldner, gegen den ich vollstrecke, gesondert an, wobei dann aber alle für diese Kosten haften aufgrund der Gesamtschuldnerschaft.
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