Hallo, hier der Fall:
Güteverhandlung stand an, Gegenanwalt hat nach Aufruf der Sache, aber vor Beginn der mündlichen Verhandlung die Klage zurückgenommen.
Dürfen wir hier eine Terminsgebühr berechnen?
Das Gericht meint nein, da Klagerücknahme vor Beginn d. mündlichen Verhandlung war. Wir denken ja, da Klagerücknahme ja nach Aufruf der Sache war.
Bitte um Tipps und Hilfe
Terminsgebühr bei Klagerücknahme
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Ja, für die Terminsgebühr genügt es, wenn ein Termin stattfindet und ein RA vertretungsbereit anwesend ist. Es kommt nicht mehr darauf an, ob in dem Termin anträge gestellt werden oder eine Erörterung stattfindet (<a href="http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3406574025/ref=nosim/foreno-21" target="_blank">Gerold/Schmidt</a>-Müller-Rabe, RVG 19. Aufl., Vorb. 3 VV Rn. 29).
Darauf, ob und welche Anträge der RA stellt, kommt es nur für die Frage an, ob der RA statt einer 1,2 Terminsgebühr nur eine 0,5 Terminsgebühr verdient (<a href="http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3406574025/ref=nosim/foreno-21" target="_blank">Gerold/Schmidt</a>-Müller-Rabe, RVG 19. Aufl., 3105 VV Rn. 21)
Meines Erachtens gibt es hier nur eine 0,5 Terminsgebühr gem. 3105 VV-RVG, da ja von Eurer Seite kein Antrag zur Sache mehr gestellt wurde, sondern allenfalls ein Prozessantrag (nämlich, dem Gegner die Kosten der zurückgenommenen Klage aufzuerlegen).
Eine 1,2 Terminsgebühr soll auch anfallen, wenn im Termin die Hauptsache erörtert wurde (<a href="http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3406574025/ref=nosim/foreno-21" target="_blank">Gerold/Schmidt</a>-Müller-Rabe, RVG 19. Aufl., 3105 VV Rn. 42).
Ich hoffe, das hilft weiter.
Darauf, ob und welche Anträge der RA stellt, kommt es nur für die Frage an, ob der RA statt einer 1,2 Terminsgebühr nur eine 0,5 Terminsgebühr verdient (<a href="http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3406574025/ref=nosim/foreno-21" target="_blank">Gerold/Schmidt</a>-Müller-Rabe, RVG 19. Aufl., 3105 VV Rn. 21)
Meines Erachtens gibt es hier nur eine 0,5 Terminsgebühr gem. 3105 VV-RVG, da ja von Eurer Seite kein Antrag zur Sache mehr gestellt wurde, sondern allenfalls ein Prozessantrag (nämlich, dem Gegner die Kosten der zurückgenommenen Klage aufzuerlegen).
Eine 1,2 Terminsgebühr soll auch anfallen, wenn im Termin die Hauptsache erörtert wurde (<a href="http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3406574025/ref=nosim/foreno-21" target="_blank">Gerold/Schmidt</a>-Müller-Rabe, RVG 19. Aufl., 3105 VV Rn. 42).
Ich hoffe, das hilft weiter.
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Dazu ergänzend aus einem Skript zur TG:
IV. Tätigkeit des Rechtsanwalts
Auf die Terminsgebühr hat es grundsätzlich keinen Einfluss mehr, ob im Termin streitig oder nichtstreitig verhandelt bzw. ob die Sache erörtert wird, oder ob im Termin nur Anträge zur Prozess- und Sachleitung gestellt werden. Es genügt für das Entstehen der Gebühr, dass der Rechtsanwalt vertretungsbereit einen Termin wahrnimmt.
~ Grüßle ~
Veni, vidi, violini (Ich kam, ich sah, ich vergeigte)...
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super, vielen Dank für die tolle Info! Wir werden's probieren!!
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Zu Kukos Anmerkung "Meines Erachtens gibt es hier nur eine 0,5 Terminsgebühr gem. 3105 VV-RVG, da ja von Eurer Seite kein Antrag zur Sache mehr gestellt wurde, sondern allenfalls ein Prozessantrag (nämlich, dem Gegner die Kosten der zurückgenommenen Klage aufzuerlegen). ":
Ist es nicht so, dass die 0,5 Gebühr nur anfällt wenn eine Partei säumig oder nicht ordnungsgemäß vertreten ist UND nur ein Antrag auf VU oder zur Sache gestellt wird?? (Nr. 3105 VV RVG)
In unserem Fall war ja keine Partei säumig...
Ist es nicht so, dass die 0,5 Gebühr nur anfällt wenn eine Partei säumig oder nicht ordnungsgemäß vertreten ist UND nur ein Antrag auf VU oder zur Sache gestellt wird?? (Nr. 3105 VV RVG)
In unserem Fall war ja keine Partei säumig...
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Deine Überlegung ist m.E. genau richtig. Beide Parteienvertreter waren verhandlungsbereit anwesend. In dem Fall ist für die 0,5 TG kein Platz.