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13.12.2012, 19:12
Ja, für die Terminsgebühr genügt es, wenn ein Termin stattfindet und ein RA vertretungsbereit anwesend ist. Es kommt nicht mehr darauf an, ob in dem Termin anträge gestellt werden oder eine Erörterung stattfindet (<a href="http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3406574025/ref=nosim/foreno-21" target="_blank">Gerold/Schmidt</a>-Müller-Rabe, RVG 19. Aufl., Vorb. 3 VV Rn. 29).
Darauf, ob und welche Anträge der RA stellt, kommt es nur für die Frage an, ob der RA statt einer 1,2 Terminsgebühr nur eine 0,5 Terminsgebühr verdient (<a href="http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3406574025/ref=nosim/foreno-21" target="_blank">Gerold/Schmidt</a>-Müller-Rabe, RVG 19. Aufl., 3105 VV Rn. 21)
Meines Erachtens gibt es hier nur eine 0,5 Terminsgebühr gem. 3105 VV-RVG, da ja von Eurer Seite kein Antrag zur Sache mehr gestellt wurde, sondern allenfalls ein Prozessantrag (nämlich, dem Gegner die Kosten der zurückgenommenen Klage aufzuerlegen).
Eine 1,2 Terminsgebühr soll auch anfallen, wenn im Termin die Hauptsache erörtert wurde (<a href="http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3406574025/ref=nosim/foreno-21" target="_blank">Gerold/Schmidt</a>-Müller-Rabe, RVG 19. Aufl., 3105 VV Rn. 42).
Ich hoffe, das hilft weiter.