Hallo,
folgender Fall, zu dem ich den Streitwert wissen müßte (bzw. es vom RA zur Prüfung bekommen habe) :
Wir vertreten den Arbeitgeber. Der Arbeitnehmer ist nach 18 Jahren Betriebszugehörigkeit durch Vereinbarung ausgeschieden.
Welcher Streitwert ?
für Antworten
Streitwertfrage Arbeitsrechtssache
Hm, jetzt habe ich selbst was gefunden :
Also ist der dreifache Jahresbetrag die Obergrenze - sehe ich das richtig ?§ 42 GKG hat geschrieben:§ 42 Wiederkehrende Leistungen
[...]
(3)
1.
[...] bei Ansprüchen von Arbeitnehmern auf wiederkehrende Leistungen [...] ist der dreifache Jahresbetrag der wiederkehrenden Leistungen maßgebend, wenn nicht der Gesamtbetrag der geforderten Leistungen geringer ist.
- happykitcat
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Hi Andreas,
für die Kündigung und den Kündigungsschutz den der AN sicherlich geltend machen wollte, kannst du drei Bruttomonatsgehälter als Streitwert in Ansatz bringen. Wegen der Abfindung bin ich mir nicht ganz sicher, aber aus meiner Kenntnis wird der Wert der Abfindung noch zu anderweitigen Ansprüchen (hier eventuell Kündigungsschutz) hinzuaddiert. Sollte ein gerichtliches Verfahren anhängig sein, muss beim Gericht eine Streitwertabsichtserklärung eingeholt werden.
Liebe Grüße aus Berlin
Katja
für die Kündigung und den Kündigungsschutz den der AN sicherlich geltend machen wollte, kannst du drei Bruttomonatsgehälter als Streitwert in Ansatz bringen. Wegen der Abfindung bin ich mir nicht ganz sicher, aber aus meiner Kenntnis wird der Wert der Abfindung noch zu anderweitigen Ansprüchen (hier eventuell Kündigungsschutz) hinzuaddiert. Sollte ein gerichtliches Verfahren anhängig sein, muss beim Gericht eine Streitwertabsichtserklärung eingeholt werden.
Liebe Grüße aus Berlin
Katja
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Die Berliner Luft [url]http://wetter.media2000.info[/url]
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Ich habe mir die ganze Akte auf den Verfahrensablauf gerade nochmal angesehen.
Es war folgendermaßen :
Zuerst war ein Aufhebungsvertrag angedacht, anschließend hat man sich mit den gegnerischen Bevollmächtigten auf eine ordentliche, betriebsbedingte Kündigung geeinigt. Es bestand noch ein Arbeitgeberdarlehen über restliche 2.500 €, auf dessen Geltendmachung verzichtet wurde. Dem AN wird das Arbeitsentgelt bis zum rechtlichen Beendigungszeitpunkt, 31.08.2006, weitergezahlt.
Weiterhin wurde auf die Anrechnung von 120 Minusstunden durch unsere Mandantschaft verzichtet, Urlaub gilt als in Natura genommen, ein qualifiziertes Zeugnis wird ausgestellt.
Worum es mir geht :
Ich finde keine Rechtsgrundlage, warum gerade drei Monatsgehälter als Streitwert.
Gehe ich nach § 42 III 1 GKG, ist zumindest mal von Februar, dem Monat der Kündigung, bis einschl. Aug. 2006 die wiederkehrende Leistung anzusetzen, die ja noch gezahlt wird, also 7 x Gehalt.
Zu blöd, daß ich keinen brauchbaren Streitwertkommentar hier habe und der einzig gute, den ich kenne (der Schneider-SW-Kommentar) schon seit Jahren neu erscheinen sollte, es aber immer noch nicht ist
Es war folgendermaßen :
Zuerst war ein Aufhebungsvertrag angedacht, anschließend hat man sich mit den gegnerischen Bevollmächtigten auf eine ordentliche, betriebsbedingte Kündigung geeinigt. Es bestand noch ein Arbeitgeberdarlehen über restliche 2.500 €, auf dessen Geltendmachung verzichtet wurde. Dem AN wird das Arbeitsentgelt bis zum rechtlichen Beendigungszeitpunkt, 31.08.2006, weitergezahlt.
Weiterhin wurde auf die Anrechnung von 120 Minusstunden durch unsere Mandantschaft verzichtet, Urlaub gilt als in Natura genommen, ein qualifiziertes Zeugnis wird ausgestellt.
Worum es mir geht :
Ich finde keine Rechtsgrundlage, warum gerade drei Monatsgehälter als Streitwert.
Gehe ich nach § 42 III 1 GKG, ist zumindest mal von Februar, dem Monat der Kündigung, bis einschl. Aug. 2006 die wiederkehrende Leistung anzusetzen, die ja noch gezahlt wird, also 7 x Gehalt.
Zu blöd, daß ich keinen brauchbaren Streitwertkommentar hier habe und der einzig gute, den ich kenne (der Schneider-SW-Kommentar) schon seit Jahren neu erscheinen sollte, es aber immer noch nicht ist
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Hi Andreas,
ich habe gerade mal in einer unserer Akten gestöbert. Dort hatten wir einen ähnlichen Fall wie ihr. Dort haben wir für die Beratung und außergerichtliche Tätigkeit eine 1,7 Geschäftsgebühr mit einem Streitwert von drei Bruttomonatsgehältern (für die Aufhebung des Arbeitsverhältnisses) erst einmal in Ansatz gebracht.
Zur Abfindung und dem entsprechenden Streitwert habe ich in meinem kleinen Soldan-Büchlein folgenden Hinweis gefunden:
Abfindung, § 42 IV GKG
Die Abfindung ist ohne Einfluss auf den Wert, wenn sie im Rahmen eines Kündigungsschutzverfahrens geltend gemacht wird und von dessen Ausgang abhängig ist; dagegen ist der Wert des Abfindungsanspruches maßgebend und ggf. zum Wert eines anderen Anspruchs zu addieren, wenn er z. B. aus einer Abfindungsvereinbarung, einem Sozialplan oder einem Nachteilsausgleich nach § 113 BetrVG hergeleitet wird (LAG Hamburg, AnwBl 84, 315).
So ich hoffe, dass du jetzt ein wenig schlauer bist.
Liebe Grüße aus Berlin
Katja
ich habe gerade mal in einer unserer Akten gestöbert. Dort hatten wir einen ähnlichen Fall wie ihr. Dort haben wir für die Beratung und außergerichtliche Tätigkeit eine 1,7 Geschäftsgebühr mit einem Streitwert von drei Bruttomonatsgehältern (für die Aufhebung des Arbeitsverhältnisses) erst einmal in Ansatz gebracht.
Zur Abfindung und dem entsprechenden Streitwert habe ich in meinem kleinen Soldan-Büchlein folgenden Hinweis gefunden:
Abfindung, § 42 IV GKG
Die Abfindung ist ohne Einfluss auf den Wert, wenn sie im Rahmen eines Kündigungsschutzverfahrens geltend gemacht wird und von dessen Ausgang abhängig ist; dagegen ist der Wert des Abfindungsanspruches maßgebend und ggf. zum Wert eines anderen Anspruchs zu addieren, wenn er z. B. aus einer Abfindungsvereinbarung, einem Sozialplan oder einem Nachteilsausgleich nach § 113 BetrVG hergeleitet wird (LAG Hamburg, AnwBl 84, 315).
So ich hoffe, dass du jetzt ein wenig schlauer bist.
Liebe Grüße aus Berlin
Katja
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Ich weiß ja nicht, ob ich jetzt gerade auf dem Holzweg bin, aber ist nicht § 12 Abs. 7 S. 1 ArbGG anzuwenden = 3-fache monatliche Bruttoentgelt?
Liebe Grüße, Manu
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Ups, stelle gerade fest, daß das ArbGG geändert wurde. Demnach ist § 42 Abs. 4 GKG maßgebend. Sorry, hätte wohl mal ins Gesetz gucken sollen, statt aus dem Kopf zu antworten. Asche auf mein Haupt.
Liebe Grüße, Manu
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Hi Manu,
in § 42 IV GKG steht ja im Endeffekt das, was vorher in § 12 Abs. 7 S. 1 ArbGG stand. Also ist es nicht ganz so tragisch.
Liebe Grüße aus Berlin
Katja
in § 42 IV GKG steht ja im Endeffekt das, was vorher in § 12 Abs. 7 S. 1 ArbGG stand. Also ist es nicht ganz so tragisch.
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Katja
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Hätte ich mal weitergelesen
Abs. IV sagt es ja
Also sind es höchstens drei Monate.
Abs. IV sagt es ja
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Hi Andreas,
genau und das mit dem Vergessen des Weiterlesens lassen wir mal ganz schnell.
Liebe Grüße aus Berlin
Katja
genau und das mit dem Vergessen des Weiterlesens lassen wir mal ganz schnell.
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Katja
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