Abrechnung Kopiekosten in Klageverfahren möglich?

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
leni.04
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#1

24.08.2011, 14:34

Hallo zusammen,

ich habe da mal eine Frage.

Und zwar habe ich in einem Klageverfahren einen Kostenfestsetzungsantrag erstellt, in dem ich auch Kopiekosten (Nr. 7000 VV RVG) mit aufgenommen habe. Wir haben hier an Anlagen bzw. Ablichtungen nur fürs Gericht insgesamt 114 Kopien gefertigt, wovon ich jetzt letzlich 14 Stück (7,00 €) mit in den Antrag aufgenommen habe.
Habe auch bei der Nr. 7000 zugeschrieben, dass es sich ausschließlich um Kopien für gerichtliche Schrifsätze handelte, diese auch belegt.

Nun bekomme ich aber eine gerichtliche Verfügung in der steht:
Sie werden gebeten, die beantragten Kopiekosten zurückzunehmen. Diese sind grundsätzlich nicht erstattungsfähig, da sie durch die Verfahrensgebühr abgegolten sind.
Ich dachte immer, dass davon lediglich die ersten 100 Kopien betroffen sind und darüber hinausgehende Erstattungsfähig sind. Entnehme ich jedenfalls unserem RVG Kommentar so.
Auch habe ich das schon in anderen Sachen gehabt, dass ich Kopien über 100 fesesetzen konnte.

Wenn wir diese nun doch nicht festsetzen können, kann ich mir ja die Dokumentation von Kopien (Datum, wofür, wie viele Kopien) eigentlich schenken.

Wie seht ihr das? Habt ihr ähnliche Erfahrungen gemacht. Gibt es ggf. ein Urteil o. ä. was die Theorie des Gerichts bestätigt oder gibt es eines, das meine Theorie (nämlich das die Kopien festsetzbar sind) bestätigt?

Hatte zwar schon hier im Forum danach gesucht, aber leider nichts passendes gefunden.

Liebe Grüße
Leni
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Frau Cindy
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#2

24.08.2011, 15:25

Was genau meinst du denn mit gerichtlichen Schriftsätzen? Die Originale fürs Gericht oder die Ablichtungen für die Gegenseite?
Kaum einen anderen Gedanken können die Menschen so schlecht akzeptieren wie die Idee,
dass wir nicht der Höhepunkt von irgendetwas sind.

Stephen Jay Gould
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Melanie_Wunder
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#3

24.08.2011, 15:46

Welcher Rechtspfleger hat sich das denn einfallen lassen???? :oops: Hab ich ja noch nie gehört... Sollen die mal anhand von Paragraphen begründen wo das stehen soll.. Also ich würde die drinne lassen. Wofür gibt es denn die Nr. 7000 VV?!
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Curry
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#4

24.08.2011, 15:48

Also ich meine in meinem Kommentar mal gelesen zu haben, dass die Originale fürs Gericht nicht unter Nr. 7000 VV RVG fallen, sondern höchstens die Abschriften für den Gegner.
Curry

Optimisten haben gar keine Ahnung von den freudigen Überraschungen, die Pessimisten erleben.
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#5

24.08.2011, 15:55

Curry hat geschrieben:Also ich meine in meinem Kommentar mal gelesen zu haben, dass die Originale fürs Gericht nicht unter Nr. 7000 VV RVG fallen, sondern höchstens die Abschriften für den Gegner.
Sehe ich nämlich auch so.
Kaum einen anderen Gedanken können die Menschen so schlecht akzeptieren wie die Idee,
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Stephen Jay Gould
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#6

24.08.2011, 15:58

Das LG Memmingen in einer neueren Entscheidung, die den Fall einer durch RA vertretenen Partei betraf (B.v. 18.01.2007, 1H O 515/05, Rpfleger 2007, S.288) entschieden, dass Voraussetzung der Erstattungsfähigkeit von Fotokopien nach Nr.7000 1 b VVRVG lediglich sei, dass die Kopien aufgrund einer Rechtsvorschrift gefertigt worden seien (z.B. § 131 ZPO) und dass nicht mehr auf den Grundsatz zurückgegriffen werden könne, dass Abschriften grundsätzlich zur ordentlichen Geschäftstätigkeit eines RA gehören würden und deshalb mit den allgemeinen Gebühren abgegolten seien. :roll:
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Melanie_Wunder
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#7

24.08.2011, 16:02

und Nr. 7000 1 b VV regelt glasklar, dass Schriftsatzabschriften und Anlagen, Kopiekosten sind, nur über die konkrete Notwendigkeit der einzelnen Kopie lässt sich ggf. diskutieren, vgl. <a href="http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3406574025/ref=nosim/foreno-21" target="_blank">Gerold/Schmidt</a>, 16.Aufl., VV 7000 Rdn. 40 ff.
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#8

24.08.2011, 16:03

Melanie_Wunder hat geschrieben:Das LG Memmingen in einer neueren Entscheidung, die den Fall einer durch RA vertretenen Partei betraf (B.v. 18.01.2007, 1H O 515/05, Rpfleger 2007, S.288) entschieden, dass Voraussetzung der Erstattungsfähigkeit von Fotokopien nach Nr.7000 1 b VVRVG lediglich sei, dass die Kopien aufgrund einer Rechtsvorschrift gefertigt worden seien (z.B. § 131 ZPO) und dass nicht mehr auf den Grundsatz zurückgegriffen werden könne, dass Abschriften grundsätzlich zur ordentlichen Geschäftstätigkeit eines RA gehören würden und deshalb mit den allgemeinen Gebühren abgegolten seien. :roll:
Genau deshalb würde mich auch interessieren, welche Schriftstücke die TS genau meint.
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#9

24.08.2011, 16:09

Wir haben hier an Anlagen bzw. Ablichtungen nur fürs Gericht
Das heißt für mich keine Schriftsätze, sondern reine Anlagen zu Schriftsätzen.
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Melanie_Wunder
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#10

24.08.2011, 16:11

Sorry, hab deine Anfrage im Aufreg-Wahn ganz überlesen :oops:
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