ich habe da mal eine Frage.
Und zwar habe ich in einem Klageverfahren einen Kostenfestsetzungsantrag erstellt, in dem ich auch Kopiekosten (Nr. 7000 VV RVG) mit aufgenommen habe. Wir haben hier an Anlagen bzw. Ablichtungen nur fürs Gericht insgesamt 114 Kopien gefertigt, wovon ich jetzt letzlich 14 Stück (7,00 €) mit in den Antrag aufgenommen habe.
Habe auch bei der Nr. 7000 zugeschrieben, dass es sich ausschließlich um Kopien für gerichtliche Schrifsätze handelte, diese auch belegt.
Nun bekomme ich aber eine gerichtliche Verfügung in der steht:
Ich dachte immer, dass davon lediglich die ersten 100 Kopien betroffen sind und darüber hinausgehende Erstattungsfähig sind. Entnehme ich jedenfalls unserem RVG Kommentar so.Sie werden gebeten, die beantragten Kopiekosten zurückzunehmen. Diese sind grundsätzlich nicht erstattungsfähig, da sie durch die Verfahrensgebühr abgegolten sind.
Auch habe ich das schon in anderen Sachen gehabt, dass ich Kopien über 100 fesesetzen konnte.
Wenn wir diese nun doch nicht festsetzen können, kann ich mir ja die Dokumentation von Kopien (Datum, wofür, wie viele Kopien) eigentlich schenken.
Wie seht ihr das? Habt ihr ähnliche Erfahrungen gemacht. Gibt es ggf. ein Urteil o. ä. was die Theorie des Gerichts bestätigt oder gibt es eines, das meine Theorie (nämlich das die Kopien festsetzbar sind) bestätigt?
Hatte zwar schon hier im Forum danach gesucht, aber leider nichts passendes gefunden.
Liebe Grüße
Leni