Anrechnung GG

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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woaini
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#1

22.10.2010, 14:34

Halli hallo,

ich steh momentan wg. Anrechnung ziemlich aufm Schlauch.

Wir haben hier normales Zivilverfahren (wir Beklagte). Kläger hat aus einem GW bis 6000 EUR die GG in der Klage geltend gemacht (insgesamt 627,13 EUR brutto). Vorgerichtlich hatte unsere Mdt. bereits über 1000 EUR gezahlt, sodass der GW in der Klage nur noch bis 5000 EUR war.

Beklagten wurden jetzt verurteilt, an den Kläger etwas zu zahlen sowie 313,57 EUR vorgerichtliche Anwaltskosten. Das ist genau die Hälfte von 627,13 EUR. GW bleibt bei bis 5000 EUR. Kläger trägt 80 % und Beklagten 20 % der Kosten des Rechtsstreits.

Der Kläger hat in seinem KFA normal VG und TG aus bis 5000 EUR beantragt. Bei der VG hat er vermerkt: hierauf anzurechnen gem. Vorb. 3 Abs. 4.... hat jedoch nicht angerechnet.

Bin verwirrt - aus welchem GW muss er jetzt anrechnen?

Ich hoff, es kann mir jm schnell ein Tipp geben :D
woaini
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#2

22.10.2010, 14:37

und in welcher Höhe?

Anzumerken ist, dass er eine 1,5 GG in der Klage geltend gemacht hat.
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zmaus2003
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#3

22.10.2010, 15:29

anrechnen muss er wohl aus dem Gegenstandswert vor Zahlung, also 6000,00 EUR
Anrechnung aber hälftige GG (ohne Pauschale und MwSt)
woaini
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#4

22.10.2010, 15:35

also das würde heißen, dass eine 0,75 gg aus bis 6000 EUR angerechnet werden muss, so wie ich das richtig verstehe?
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zmaus2003
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#5

22.10.2010, 15:42

find die 1,5 GG ganz schön hoch, normal wäre doch eine 1,3 GG ????
soll er doch die erhöhte Gebühr erst einmal begründen. Hatte er erhöhten Aufwand?
richtig wäre für mich die Anrechnung einer 0,65 GG aus 6000,00 EUR
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Adora Belle
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#6

22.10.2010, 16:26

Es ist nur aus dem Wert anzurechnen, der in das gerichtliche Verfahren übergegangen ist -Vorbemerkung 3 Abs. 4 Satz 3.

Sich gegen die 1,5 zu sträuben, ist doch totaler Quatsch. 1. ist bereits tituliert, 2. gilt bei der Anrechnung, je höher desto besser. Wenn 0,75 angerechnet werden, erhält die Gegenseite ja eine geringere Rest-VG, als wenn nur 0,65 angerechnet werden.

M.E. ist deshalb eine 0,75 aus 5.000 anzurechnen. Jetzt kann man sich dann noch darüber streiten, wie sich die nur teilweise Titulierung auswirkt. :roll:
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skugga
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#7

22.10.2010, 16:28

Adora Belle hat geschrieben:Es ist nur aus dem Wert anzurechnen, der in das gerichtliche Verfahren übergegangen ist -Vorbemerkung 3 Abs. 4 Satz 3.

Sich gegen die 1,5 zu sträuben, ist doch totaler Quatsch. 1. ist bereits tituliert, 2. gilt bei der Anrechnung, je höher desto besser. Wenn 0,75 angerechnet werden, erhält die Gegenseite ja eine geringere Rest-VG, als wenn nur 0,65 angerechnet werden.

M.E. ist deshalb eine 0,75 aus 5.000 anzurechnen. Jetzt kann man sich dann noch darüber streiten, wie sich die nur teilweise Titulierung auswirkt. :roll:
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woaini
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#8

25.10.2010, 08:28

das klingt super. vielen dank für eure hilfe.

ich dachte ja auch, dass aus dem Wert angerechnet werden muss, der ins gerichtliche Verfahren übergegangen ist. War dennoch verwirrt, ob aus 6000 EUR, 5000 EUR oder 3000 EUR angerechnet werden muss.

Aber 0,75 EUR aus 5000 EUR klingt super.
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#9

26.10.2010, 15:37

oh mann, muss wohl an diesem tag aufn schlauch gestanden haben
sorry
natürlich anrechnung aus gerichtlichem Streitwert
RELari
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#10

10.11.2010, 11:36

Hi Ihr,

ich habe fast das gleiche Problem.

Wir sind verklagt worden, 1.502.37 € nebst anrechenbare vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 229,55 € zu zahlen. Nach mündlicher Verhandlung ist dann ein Urteil ergangen, wonach von uns ein Betrag von 99,83 € auf die Hauptforderung und 46,41 € auf die vorgerichtlichen Kosten zu zahlen sind. Kosten sollen ausgeglichen werden, Kläger trägt 93 % und Beklagten 7 %.

Der KFA der Gegenseite lautet nun:

1,3 Verfahrensgeb. 172,90
1,2 Terminsgeb. 159,60
Pauschale 7002 20,00
MwSt. 19 % 66,98
Betrag 419,48
+GK 219,00
Summe 638,48

Soweit klar, allerdings ist ja in der Klage eine volle anrechenbare Geschäftsgebühr eingeklagt worden. Muss ich dann nicht gem. Vorb. 3 (4) VV RVG anrechnen?

Sprich, es müssten dann doch 79,80 € angerechnet werden (volle Geschäftsgebühr wären 159,60 €)! Die Geschäftsgebühr ist wohl mal aus einem Betrag von 2.500,00 € berechnet worden, ist dann allerdings irrelevant, weil ja die Anrechnung aus dem gerichtlich anhängigen Betrag zu erfolgen hat, richtig oder falsch?

Jetzt würde meine Monierung so lauten:

Streitwert: 1.501,37 €

1,3 Verfahrensgeb. 172,90 €
-0,65 Geschäftsgeb. - 79,80 € (hat aus dem gerichtlichen anhänig. Betrag zu erfolgen?)
Zwischensumme 93,10 €
1,2 Terminsgeb. 159,60 €
Zwischensumme 252,70 €
19% 48,01 €
Pauschale 40,00 €
Summe 320,72 €
+ GK

mit dem Hinweis auf § 15 A RVG sowie Vorbemerkung 3 (4) VV RVG.

Jetzt fragt mich mein Chef, ob die hälftige Anrechnung nicht aus dem titulierten Betrag von 46,41 € erfolgen muss, sprich also 23,05 € auf die Verfahrensgebühr anrechnen. Meiner Erachtens ist das falsch, weil ja die volle Geschäftsgebühr eingeklagt worden ist, was tituliert ist, spielt dann doch keine Rolle?

Ich bin da wirklich überfragt... ergo bin Berufsanfänger und bei einem Einzelanwalt tätig!

Wie mache ich es richtig? Ich wäre für schnelle Hilfe dankbar

GLG RELari
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