#10
10.11.2010, 11:36
Hi Ihr,
ich habe fast das gleiche Problem.
Wir sind verklagt worden, 1.502.37 € nebst anrechenbare vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 229,55 € zu zahlen. Nach mündlicher Verhandlung ist dann ein Urteil ergangen, wonach von uns ein Betrag von 99,83 € auf die Hauptforderung und 46,41 € auf die vorgerichtlichen Kosten zu zahlen sind. Kosten sollen ausgeglichen werden, Kläger trägt 93 % und Beklagten 7 %.
Der KFA der Gegenseite lautet nun:
1,3 Verfahrensgeb. 172,90
1,2 Terminsgeb. 159,60
Pauschale 7002 20,00
MwSt. 19 % 66,98
Betrag 419,48
+GK 219,00
Summe 638,48
Soweit klar, allerdings ist ja in der Klage eine volle anrechenbare Geschäftsgebühr eingeklagt worden. Muss ich dann nicht gem. Vorb. 3 (4) VV RVG anrechnen?
Sprich, es müssten dann doch 79,80 € angerechnet werden (volle Geschäftsgebühr wären 159,60 €)! Die Geschäftsgebühr ist wohl mal aus einem Betrag von 2.500,00 € berechnet worden, ist dann allerdings irrelevant, weil ja die Anrechnung aus dem gerichtlich anhängigen Betrag zu erfolgen hat, richtig oder falsch?
Jetzt würde meine Monierung so lauten:
Streitwert: 1.501,37 €
1,3 Verfahrensgeb. 172,90 €
-0,65 Geschäftsgeb. - 79,80 € (hat aus dem gerichtlichen anhänig. Betrag zu erfolgen?)
Zwischensumme 93,10 €
1,2 Terminsgeb. 159,60 €
Zwischensumme 252,70 €
19% 48,01 €
Pauschale 40,00 €
Summe 320,72 €
+ GK
mit dem Hinweis auf § 15 A RVG sowie Vorbemerkung 3 (4) VV RVG.
Jetzt fragt mich mein Chef, ob die hälftige Anrechnung nicht aus dem titulierten Betrag von 46,41 € erfolgen muss, sprich also 23,05 € auf die Verfahrensgebühr anrechnen. Meiner Erachtens ist das falsch, weil ja die volle Geschäftsgebühr eingeklagt worden ist, was tituliert ist, spielt dann doch keine Rolle?
Ich bin da wirklich überfragt... ergo bin Berufsanfänger und bei einem Einzelanwalt tätig!
Wie mache ich es richtig? Ich wäre für schnelle Hilfe dankbar
GLG RELari