Hallo Leute,
hab da mal ne Frage:
Beklagte Ziffer 1 die restlichen Eigentümer der WEG, Beklagter Ziffer 2 der Verwalter. Der Beklagte Ziffer 2 hat einen abweichenden Streitwert.
Für die Beklagte Ziffer 1 bekommen wir die Erhöhungsgebühr, da wir die übrigen Wohnungseigentümer in einer Beschlussanfechtung vertreten haben, aus dem zugesprochenen Streitwert. Soweit sind wir uns im Büro einig.
Wie würdet Ihr den Beklagten Ziffer 2 abrechnen? Ich darf ja nicht nur die Erhöhungsgebühr 0,3 aus 1.000,00 Euro verlangen, da es im VV lautet: Die Verfahrens- oder Geschäftsgebühr erhöht sich für jede weitere Person um ......
Vielen lieben Dank
Carmen
WEG, Erhöhungsgebühr
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- Forenfachkraft
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sorry-aber das ist ziemlich wirr, was du da schreibst.
kannst du mal noch mehr vom sachverhalt schreiben und auch noch die kompletten streitwerte dazu?
kannst du mal noch mehr vom sachverhalt schreiben und auch noch die kompletten streitwerte dazu?
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- Forenfachkraft
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Wir haben die übrigen Wohnungseigentümer (Beklagte Ziff1) und den Verwalter (Beklagter Ziffer 2) in einem Rechtsstreit vertreten. Der Kläger wurde verurteilt, die Kosten zu tragen. Es ging um eine Beschlussanfechtung.
Die RA-Gebühren für die Beklagten Ziffer 1 sollte sich aus € 2.500,00 berechnen und die RA-Gebühren für den Beklagten Ziffer 2 aus einem Streitwert von nur € 1.000,00.
Sooooooo nu ist mein Problem, dass wir für die "übrigen Wohnungseigentümer", Beklagte Ziffer 1 insgesamt 3,3 VG inkl. Erhöhungsgebühr aus einem Streitwert von € 2.500,00 bekommen.
Wie rechne ich die Gebühren des Beklagten Ziffer 2 ab?
Bei der Erhöhung wäre er rausgefallen, da sowieso viel zu viele Eigentümer vorhanden sind, aber wir wurden aufgefordert, die Gebühr des Beklagten Ziffer 2 aus dem geringeren Streitwert zu berechnen.
Meine Frage ist nun, wie würdet ihr den Beklagten Ziffer 2 abrechnen?
Ich hoffe, es ist jetzt verständlich.
Grüßle Carmen
Die RA-Gebühren für die Beklagten Ziffer 1 sollte sich aus € 2.500,00 berechnen und die RA-Gebühren für den Beklagten Ziffer 2 aus einem Streitwert von nur € 1.000,00.
Sooooooo nu ist mein Problem, dass wir für die "übrigen Wohnungseigentümer", Beklagte Ziffer 1 insgesamt 3,3 VG inkl. Erhöhungsgebühr aus einem Streitwert von € 2.500,00 bekommen.
Wie rechne ich die Gebühren des Beklagten Ziffer 2 ab?
Bei der Erhöhung wäre er rausgefallen, da sowieso viel zu viele Eigentümer vorhanden sind, aber wir wurden aufgefordert, die Gebühr des Beklagten Ziffer 2 aus dem geringeren Streitwert zu berechnen.
Meine Frage ist nun, wie würdet ihr den Beklagten Ziffer 2 abrechnen?
Ich hoffe, es ist jetzt verständlich.
Grüßle Carmen
wer hat dazu aufgefordert?
ich glaube, ich hätte das genauso gemacht wie du. Der beklagte zu 2) fällt ja eigentlich komplett untern tisch weil du doch eigentlich schon an der höchstgrenze von den gebühren angekommen bist...hmmm
ich glaube, ich hätte das genauso gemacht wie du. Der beklagte zu 2) fällt ja eigentlich komplett untern tisch weil du doch eigentlich schon an der höchstgrenze von den gebühren angekommen bist...hmmm
Wahrscheinlich hat der Rechtspfleger nicht vor, die Erhöhungsgebühren für weitere Eigentümer festzusetzen , sondern nur für den Bekl. 2 mit 0,3 aus 1.000,00. Wie sieht es denn zur Zeit mit der Erhöhungsgebühr bei WEGs aus? Kriegt man sie oder nicht oder vielleicht? Bin leider schon längere Zeit nicht mehr mit WEG-Sachen befasst?
Gruß Abigail
Gruß Abigail
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- NORTHERN DINO
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Wenn eine Einzelpartei gegen die WEG geklagt hat, dann gibt es keine Erhöhung, denn die WEG ist parteifähig. Das ist aber lange ausgepaukt.
~ Grüßle ~
Veni, vidi, violini (Ich kam, ich sah, ich vergeigte)...
>>> Bitte keine Sachfragen per pN.
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<a href="http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3406574025/ref=nosim/foreno-21" target="_blank">Gerold/Schmidt</a>, Auflage 17, VV 1008, Rand-Nr. 123
Nicht von der Rechtsfähigkeit erfasste Bereiche.
Die Anfechtung von Beschlüssen der Wohnungseigentümerversammlung betrifft die Willensbhildung innerhalb der Gemeinschaft und nicht den Rechtsverkehr des Verbandes. Sie bleibt eine Angelegenheit der Wohnungseigentümer als Einzelpersonen mit der Folge, dass ein Anfechtungsantrag sich gegen die übrigen Wohnungseigentümer richten muss, sodass VV 1008 eingreift.
Wir diskutieren mit dem Gericht nicht wegen der WEG als Beklagte Ziffer 1, das haben die soweit akzeptiert, auch wohl die Erhöhung.
Es geht um den Beklagten Ziffer 2, da dieser einen abweichenden (geringeren) Streitwert hat.
Nicht von der Rechtsfähigkeit erfasste Bereiche.
Die Anfechtung von Beschlüssen der Wohnungseigentümerversammlung betrifft die Willensbhildung innerhalb der Gemeinschaft und nicht den Rechtsverkehr des Verbandes. Sie bleibt eine Angelegenheit der Wohnungseigentümer als Einzelpersonen mit der Folge, dass ein Anfechtungsantrag sich gegen die übrigen Wohnungseigentümer richten muss, sodass VV 1008 eingreift.
Wir diskutieren mit dem Gericht nicht wegen der WEG als Beklagte Ziffer 1, das haben die soweit akzeptiert, auch wohl die Erhöhung.
Es geht um den Beklagten Ziffer 2, da dieser einen abweichenden (geringeren) Streitwert hat.
meine verwirrung ist perfekt. also grundsätzlich keine Erhöhung für die WEG. in diesem speziellen Fall aber schon. Du hattest ja ganz oben schon geschrieben, dass es eine Beschlussanfechtung war. Haben die experten wohl überlesen.
Ich denke mal, du sollst hier noch eine 1,3 VG aus 1000 berechnen und dann nach § 15 RVG kürzen. ??????
Ich denke mal, du sollst hier noch eine 1,3 VG aus 1000 berechnen und dann nach § 15 RVG kürzen. ??????