Monierung fiktive Reisekosten

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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Teddybär14
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#1

16.07.2009, 11:54

Hallo,

wir vertreten eine Versicherung, die in Hamburg ansässig ist.
Nach einem gewonnen Prozess vor dem Amtsgericht Neumünster habe ich Fahrtskosten und Abwesenheitsgelder angesetzt und gleichzeitig die Berechnung von fiktiven Informationsreisekosten. Jetzt kommt folgender Einwand der Gegenseite:

"Die in Ansatz gebrachten Fahrtkosten und Abwesenheitsgelder sind abzusetzen, die Beklagte hätte direkt einen Bevollmächtigten in Neumünster beauftragen können. Die Beklagte als Versicherungsunternehmen verfügt über eine eigene Rechtabteilung und ist insofern in der Lage, mittels der heutigen Telekommunikationsmedien in einem einfach gelagerten Fall wie diesem mit den am Gerichtsort ansässigen Anwälten zu korrespondieren, ohne die Anwälte aufsuchen zu müssen. Isofern geht der Vergleich mit den fiktiven Parteiinformationsreisekosten fehl".

Das Gericht hat schon zweimal um Stellungnahme hierzu gebeten. Ich weiß irgendwie nicht, was ich dem entgegenhalten soll.

Vielleicht kann mir jemand helfen. Vielen Dank schon mal

Liebe Grüße von der Ostseeküste
Teddybär :sekt
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romex
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#2

16.07.2009, 12:15

:suche

Da braucht man oben links nur "Reisenkosten" eintippen und dann auf "Los!" klicken und dann bekommt man ganz viele Beiträge angezeigt, die sich mit dem Thema schon beschäftigt haben... Hier z.B.: http://www.foreno.de/viewtopic.php?t=30883
Liebe Grüße,
Bild romex
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kora
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#3

16.07.2009, 12:25

Oh je, das alte Lied von den Reisekosten.

Zunächst würde ich bestreiten, dass die Beklagte eine eigene Rechtsabteilung hat.

Die Hinzuziehung gerade des auswärtigen RA mus zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidung notwendig sein (§ 91 Abs. 2 S. 1 Halbs 2 ZPO). Von Notwendigkeit im Sinne dieser Regelung ist nach höchstrichterlicher Rechtsprechung dann auszugehen, wenn "eine verstänidge und wirtschaftlich vernünftige Partei die Kosten auslösende Maßnahme ex ante als sachdienlich ansehen durfte". Daber darf die Partei ihr berechtigtes Interesse verfolgen, die zur vollen Wahrnehmung ihrer Belange erfolderlichen Schritte zu ergreifen. Sie trägt lediglich die Obliegenheit, unter mehreren gleichgearteten Maßnahmen die kostengünstigste auszuwählen.

Bei Berücksitigung dieser Vorgaben ist es als Maßnahme zweckentsprechender Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung anerkannt, wenn eine Partei einen in der Nähe ihres Wohn- oder Geschäftsortes ansässigen RA mit der Wahrnehmung der anwaltlichen Aufgaben betraut. Wegen der bestehenden räumlichen Nähe und der berechtigten Annahme, dass eine sachgemäße gerichtliche oder außergerichliche Beratung und Vertretung zunächst ein persönliches mündliches Gespräch erfodert.

So, mach was draus.

LG Kora :klugscheiss
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NORTHERN DINO
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#4

16.07.2009, 12:35


Ganz so einfach ist es nun doch nicht. Der Sachverhalt ist viel zu dünn. Ist nur die Versicherung vertreten worden? Wo sitzt die Kanzlei? Handelt es sich hier um eine Outsourcing-Regelung? Das sind alles Punkte, die mit reinspielen bei der Beurteilung der Erstattungsfähigkeit der Reisekosten.
~ Grüßle ~
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kora
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#5

17.07.2009, 12:16

Ja ja, schon klar.

Ist doch nur ein Grundgerüst, der Rest entzieht sich ja auch meiner Kenntnis.

Wie schon gesagt, "mach was draus".

Kora. :roll:
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