verschiedene Gegenstandswerte gerichtlich/ außergerichtlich

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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kleejut
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#1

10.06.2009, 13:55

Hallo Ihr,

ich habe eine Frage an euch und hoffe, ihr könnt mir helfen.

Ich habe hier folgenden Fall liegen (Es geht um Anwaltshaftung):

Wir erhalten von der Gegenseite (Mitte 2007) ein Aufforderungsschreiben, die Haftung (Schaden: 2.562,81 €) dem Grunde nach anzuerkennen.
Dann haben wir ein Schreiben erhalten, in dem die Gegenseite den vorläufigen Schaden auf 3.825,90 € beziffert.
Circa 2 Monate später erhielten wir erneut ein Schreiben der Gegenseite, in dem mitgeteilt wurde, dass die Klage gegen uns vorbereitet ist und diese auch eingereicht wird, wenn wir bis zum Tag x nach dem Grunde nach nicht anerkannt haben.
Einen Monat später wurde auch sodann Klage durch die Gegenseite mit einem Gegenstandswert von 21.475,93 € erhoben.
Vor Gericht wurde das Verfahren durch Vergleich beendet.

Nun will das Gericht die Prozesskosten festsetzen. Und ich habe die Kostenrechnung des Gegners zur Stellungnahme erhalten.

Meine Frage ist, ist diese so richtig?

Muss nicht die Anrechnung auf den Wert des gerichtlichen Verfahrens erfolgen? Und gibt es dazu Rechtsquellen bzw. wo genau im RVG steht das.

Streitwert: 21.475,93 €
1,3 VG 839,80 €
0,65 GG aus 3.825,90 € -159,25 €
1,2 TG 775,20 €
1,0 EG 646,00 €
Post 20,00 €
Usst. 403,13 €
Summe 2.524,88 €


Ich hoffe, ihr erklärt mich nicht für ganz blöd. Aber bin erst im ersten Lehrjahr. :oops:


Vielen Dank für eure Hilfe! :)
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sunny84
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#2

10.06.2009, 14:01

Die Anrechnung ist richtig. Die GG ist ja nur aus einem Wert in Höhe von 3.825,90 € entstanden, also kann die Anrechnung auch nur aus diesem Wert erfolgen.
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gkutes

#3

10.06.2009, 14:02

in der vorbem 3 nr. 4 steht, dass die GG nur angerechnet wird, wenn sie den selben Gegenstand wie die VG hat.
bedeutet also, dass nur der Wert, der in das Verfahren übergeht, angerechnet wird.

zB
außergerichtlich 50.000 - gerichtlich nur noch 30.000 = anrechnung der GG aus 30.000
oder umgekehrt außergerichtlich 30.000 - gerichtlich 50.000 = anrechnung der GG aus 30.000.
wie restlichen 20.000 waren ja außergerichtlich gar nicht gegenstand. eine GG ist also nur über 30.000 angefallen und wird auch nur aus einem wert von 30.000 angerechnet.
kleejut
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#4

10.06.2009, 14:31

Vielen Dank euch beiden!

Es macht also keinen Unterschied, dass die Gegenseite außergerichtlich immer von einem vorläufig bezifferten Schaden spricht? (Denn durch die Gegenseite wurde gefordert, auch weitere Schadenersatzansprüche dem Grunde nach anzuerkennen.) Gleichzeitig wurden wir auch aufgefordert die Haftung dem Grunde nach anzuerkennen.

Außergerichtlich forderte die Gegenseite (Monatsgehalt für 05/07 Betrag x, (Monatsgehalt für 06/07 Betrag x, Überziehungszinsen Betrag x, Monatsgehalt für 05/07 Betrag x).
In der Klageschrift der Gegenseite wird dann aber ein Schaden für den Monat 05/07 und 16 weitere Monatsgehälter (06/07 bis 09/08) geltend gemacht.

Ist es dann immer noch derselbe Gegenstand?

Sorry, ich komme mir gerade ziemlich blöd vor.
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el mirasol
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#5

10.06.2009, 16:36

ich hoffe ich verstehe dich richtig. Die Angelegenheit ist diesselbe. Laut deinen Posts verstehe ich das so, dass die Gegenseite vorgerichtl. damit beauftragt worden ist 2 Monatsgehälter und Verzugszinsen geltend zu machen. Das ist der Gegenstandswert für die Geschäftsgebühr. (ohne die Zinsen).
Dann wurde die Gegenseite beauftragt, 17 Monatsgehälter einzuklagen. Das ist dann der Gegenstandswert für die Verfahrensgebühr. Angerechnet wird nur die hälftige Geschäftsgebühr aus 2 Monatsgehälten (da sie für mehr ja nicht entstanden ist).
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sunny84
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#6

10.06.2009, 16:43

So hab ich das auch verstanden, Sonnenblume.
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kleejut
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#7

10.06.2009, 16:58

Entschuldigung, ich habe mich in meinem Post verschrieben. Die Gegenseite hat außergerichtlich Gehalt für die Monate Mai bis Juli 2007 zu je 1.263,29 € (3.789,67 €) nebst Zinsen in Höhe von 36,23 €, also insgesamt 3.825,90 €.

Eingeklagt wurde als Schaden das Gehalt für den Monat Mai (1.263,29 €) und die weiteren Gehälter von Juni bis September des Folgejahres, insgesamt also 20.212,64 €.


Wird die Anrechnung da nun aus 3 Gehältern vorgenommen? Und warum ohne Zinsen?
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#8

10.06.2009, 19:00

Angerechnet wird aus 3789,87 € (3 Gehälter), weil die Gegenseite ja nur wegen 3 Gehältern vorgerichtlich beauftragt war.
Die Zinsen sind eine Nebenforderung gem. § 43 GKG und werden deshalb nicht mitberechnet.
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#9

16.07.2009, 10:55

Hallo Ihr,

ich muss das Thema noch einmal aufgreifen und euch damit belästigen.
Ich habe den gesamten Verlauf des Verfahrens noch einmal zusammengefasst.

Danke fürs Lesen!!


X wurde von einem Y zur Schadenersatzzahlung aufgefordert.

X wurden von Y mit Schreiben vom 02.08.2007 aufgefordert, die Haftung dem Grunde nach anzuerkennen sowie vorläufig 2 Bruttomonatsgehälter (1 Gehalt 1.263,29) sowie Überziehungszinsen in Höhe von 36,23 € also insgesamt 2.562,81 € zu zahlen. Beides sollte bis 12.08.2007 erfolgen.

Durch X wurden diese Ansprüche vollumfänglich abgelehnt.

Sodann forderte Y den X mit Schreiben vom 20.08.2007 auf vorläufig 3 Bruttomonatsgehälter sowie Überziehungszinsen in Höhe von 36,23 € also insgesamt 3.825,90 € zu zahlen sowie weitere Ansprüche dem Grunde nach anzuerkennen. Dies sollte bis 03.09.2007 erfolgen.

Eine Zahlung bzw. Anerkennung erfolgte durch X nicht. X sein Standpunkt wurde mitgeteilt.

Mit Schreiben von Y vom 20.082007 wurden X letztmalig aufgefordert, die berechtigten Ansprüche von Y bis spätestens 16.11.2007 dem Grunde nach anzuerkennen, ansonsten würde die bereits vorbereitete Klage eingereicht werden.

Die Klage wurde sodann mit Schriftsatz vom 01.12.2008 – also ein reichliches Jahr später – eingereicht mit folgenden Anträgen:


1. X wird verurteilt, 1.263,29 € zzgl. Zinsen ….

2. X wird verurteilt, an Y Schadenersatz in Höhe von mindestens 20.212,64 € zzgl. Zinsen ….(16 Gehälter Juni 2006 – September 2008)

Das Verfahren wurde durch Vergleich beendet. X hat 2/10 und Y 8/10 der Kosten zu tragen. Der Streitwert beträgt 21.475,93 €.

Y hat nunmehr Kostenausgleichung hinsichtlich der Verfahrens- und Geschäftsgebühr wie folgt beantragt:

1,3 Verfahrensgebühr (SW: 21.475,93 €) 839,80 €
Anrechnung 0,65 Geschäftsgebühr (SW: 3.825,00 €) - 159,25 €

Mein Problem ist, dass ich der Meinung bin, dass die Geschäftsgebühr aus dem vollen Streitwert anzurechnen ist. Vorliegend ging es die ganze Zeit um denselben Gegenstandswert, da eine Anerkennung dem Grunde nach gefordert wurde und immer nur vorläufige Schadenersatzansprüche beziffert wurden.

Des Weiteren kann es nicht sein, dass X nun dafür bestraft wird, dass Y nach über einem Jahr erst Klage erhoben hat und sich daher der Streitwert auf 16 Bruttomonatsgehälter gesteigert hat.

Zumindest wurde im November 2007 wiederum gefordert, den Anspruch dem Grunde nach anzuerkennen, was zur Folge hätte das die Gehälter von Juni bis November 2007 als Schadenersatz zu zahlen sind. Dies würde einen Gegenstandswert von 7.579,74 € nach sich ziehen.

Y hat nach meiner Monierung zum Kostenausgleichungsantrag auf den Anwaltskommentar RVG, Vorbemerkung 3 Rdn 204 verwiesen. Ich bin hier jedoch der Meinung, dass dieses Beispiel für den vorliegenden Fall nicht anwendbar ist, da hier ein Händler eine Forderung von 4.800,00 € hat und außergerichtlich nur 2.300,00 € geltend macht, um die Einigungsmöglichkeiten auszuloten. Nachdem außergerichtlich keine Zahlung bzw. Einigung erfolgte, wurde sodann Klage auf 4.800,00 € eingereicht. Hier ist eindeutig, dass die Geschäftsgebühr nur aus einem Wert von 2.300,00 € anzurechnen ist.



Könnt Ihr mir helfen oder bin ich auf einem völlig falschen Weg?
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