ich habe eine Frage an euch und hoffe, ihr könnt mir helfen.
Ich habe hier folgenden Fall liegen (Es geht um Anwaltshaftung):
Wir erhalten von der Gegenseite (Mitte 2007) ein Aufforderungsschreiben, die Haftung (Schaden: 2.562,81 €) dem Grunde nach anzuerkennen.
Dann haben wir ein Schreiben erhalten, in dem die Gegenseite den vorläufigen Schaden auf 3.825,90 € beziffert.
Circa 2 Monate später erhielten wir erneut ein Schreiben der Gegenseite, in dem mitgeteilt wurde, dass die Klage gegen uns vorbereitet ist und diese auch eingereicht wird, wenn wir bis zum Tag x nach dem Grunde nach nicht anerkannt haben.
Einen Monat später wurde auch sodann Klage durch die Gegenseite mit einem Gegenstandswert von 21.475,93 € erhoben.
Vor Gericht wurde das Verfahren durch Vergleich beendet.
Nun will das Gericht die Prozesskosten festsetzen. Und ich habe die Kostenrechnung des Gegners zur Stellungnahme erhalten.
Meine Frage ist, ist diese so richtig?
Muss nicht die Anrechnung auf den Wert des gerichtlichen Verfahrens erfolgen? Und gibt es dazu Rechtsquellen bzw. wo genau im RVG steht das.
Streitwert: 21.475,93 €
1,3 VG 839,80 €
0,65 GG aus 3.825,90 € -159,25 €
1,2 TG 775,20 €
1,0 EG 646,00 €
Post 20,00 €
Usst. 403,13 €
Summe 2.524,88 €
Ich hoffe, ihr erklärt mich nicht für ganz blöd. Aber bin erst im ersten Lehrjahr.
![Verlegen :oops:](./images/smilies/icon_redface.gif)
Vielen Dank für eure Hilfe!
![Smilie :)](./images/smilies/icon_smile.gif)