Beratungshilfe - telefonisch erledigt!

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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Adora Belle
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#11

31.10.2008, 13:52

Sah erledigt aus, die Erledigungsgebühr :-)

Also - Geschäftsgebühr ist für mich klar entstanden; wenn Ihr nach außen vertretet, kann es nicht darauf ankommen, ob das schriftlich oder mündlich war. Zum Nachweis reicht m.E. der Telefonvermerk.

Erledigungsgebühr seh ich nicht, weil die Voraussetzungen für 1002 nicht vorliegen. Es war noch gar kein Bescheid ergangen, und auch nicht abgelehnt, sondern letztlich haben nur Unterlagen gefehlt. Da kann der Mandant froh sein, daß er überhaupt einen Schein gekriegt hat.
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schneeflocke
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#12

31.10.2008, 17:21

Bei dem von Dir geschilderten Sachverhalt hätte ich Stress mit unserem AG und dem Rechtspfleger.

Wenn Mandant nämlich zu blöd ist, die notwendigen Unterlagen einzureichen, braucht er nämlich keinen Anwalt und Beratungshilfe sondern vielmehr einen Tritt in den Hintern..... :wink:

Na, bin mal gespannt, wie die Sache ausgeht. :roll:
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Adora Belle
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#13

31.10.2008, 18:27

Oh, das hatte ich glatt überlesen. Es gibt noch gar keinen Schein. Dann schließe ich mich @schneeflocke an - da wird es wohl nix werden mit der Bewilligung.
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#14

04.11.2008, 13:24

doch der b-schein lag schon vor!

Wir haben aber jetzt nur die 30,00 € + ust abgerechnet, da wenn wir die Telefonnotitz unserem Rechtspfleger vorlegen, dieser auch Stress macht!
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