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Also - Geschäftsgebühr ist für mich klar entstanden; wenn Ihr nach außen vertretet, kann es nicht darauf ankommen, ob das schriftlich oder mündlich war. Zum Nachweis reicht m.E. der Telefonvermerk.
Erledigungsgebühr seh ich nicht, weil die Voraussetzungen für 1002 nicht vorliegen. Es war noch gar kein Bescheid ergangen, und auch nicht abgelehnt, sondern letztlich haben nur Unterlagen gefehlt. Da kann der Mandant froh sein, daß er überhaupt einen Schein gekriegt hat.