Abrechnung Verwaltungsverfahren

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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Hawin-84
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#1

27.01.2015, 10:35

Guten Morgen,

ich brauche bitte bei folgendem Fall Eure Hilfe. Ich komme nicht weiter :kopfkratz

Es ging um den Erlass einer Baugenehmigung.
Unser Mandant hat den Antrag selbst gestellt. Als er von der Baubehörde ein Schreiben erhielt, dass sein Antrag abgelehnt würde, hat er uns beauftragt. Wir haben uns dann bestellt und es hat ein umfangreiches Telefonat mit der Baubehörde gegeben; danach wurde der Antrag unseres Mandanten abgelehnt.
Hiergegen haben wir Widerspruch eingelegt, auch der Widerspruch wurde abgelehnt, so dass wir abschließend Klage erhoben haben. Es geht um einen SW von 50.000 €.
Ich würde jetzt abrechnen:
1,3 Geschäftsgebühr, Nr. 2300, für das Verwaltungsverfahren
0,7 Geschäftsgebühr, Nr. 2401, für das Widerspruchsverfahren
1,3 Verfahrensgebühr, Nr. 3100, für das gerichtliche Verfahren
unter Anrechnung der hälftigen Geschäftsgebühr des Widerspruchsverfahrens
soweit konnte mir das Internet helfen :-)
Jetzt wirft mir mein Programm, wenn ich die 0,7 Gebühr nach 2401 eingebe, einen Mittelwert von 120,00 € aus. Das verstehe ich nicht, ist das korrekt?
Würdet Ihr auch - wie oben dargestellt - abrechnen?
Danke
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Anahid
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#2

27.01.2015, 12:36

Hawin-84 hat geschrieben:Jetzt wirft mir mein Programm, wenn ich die 0,7 Gebühr nach 2401 eingebe, einen Mittelwert von 120,00 € aus. Das verstehe ich nicht, ist das korrekt?
Das dürfte an 2401 Nr. 2 liegen, dass eine höhere Gebühr als 120,00 € nur dann gefordert werden kann, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig war.

Ganz davon abgesehen, dass ich der Meinung bin, dass Du keine 2401 bekommst, sondern für den Widerspruch die 2301. Und die ist dann hälftig auf die 3100 anzurechnen.
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Hawin-84
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#3

27.01.2015, 12:52

Wir haben den Widerspruch aber umfangreich begründet, bekomme ich da nicht die Gebühr nach 2401?
Nr. 2301 bezieht sich auf ein Schreiben einfacher Art ....
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Liesel
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#4

27.01.2015, 13:21

2301 alte Fassung ist kein Schreiben einfacher Art.

Daher 2300 und 2301 - max. 0,7 - eine höhere Gebühr nur, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig war. Die Begründung allein reicht für eine Erhöhung allerdings nicht aus.
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#5

27.01.2015, 13:28

Ok, vielen lieben Dank :-)
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