Abrechnungsproblem Eigenbedarfskündigung / Räumungsklage

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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Vanni
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#1

16.10.2012, 10:26

Einen schönen guten Morgen,

ich hätte da ein kleines Abrechnungsproblem. Oder mehr gesagt, ich bin anderer Meinung als mein Chef :)

Folgender Sachverhalt:

Wir haben eine Eigenbedarfskündigung für den Mandanten gefertigt und verschickt. Kurze Zeit später wurde dann von den Mietern mitgeteilt, dass sie diese nicht anerkennen und nicht ausziehen werden. Es wurde dann mit den gegnerischen Anwälten noch einige Zeit hin- und hergeschrieben, dann erfolgte Räumungsklage. Termin wurde anberaumt, im Termin dann ein Vergleich geschlossen.

Wie würdet Ihr das nun abrechnen?

Also ich habs so abgerechnet:

außergerichtlich
SW: 6360 €
1,3 nach 2300
Ausl. MwSt

gerichtlich
1,3 nach 3100
-0,65 Abzug 2300
1,2 nach 3104
1,0 nach 1003
Ausl.
MwSt
GK

Dürfte meiner Meinung nach richtig sein, ist ja an sich in meinen Augen auch ne einfache Abrechnung.

Mein Chef ist allerdings der Meinung, dass man die Eigenbedarfskündigung allein abrechnen muss. Also, dass es sich hier um 2 verschiedene Angelegenheiten handelt. Er würde demnach die Kündigung für sich abrechnen mit 1,3 nach 2300 etc. Und dann als 2. Angelegenheit das "Vorgeplänkel" mit einer 1,3 nach 2300 etc. und das gerichtliche Verfahren unter Anrechnung der Geschäftsgebühr ganz normal abrechnen.

Wäre für Tipps sehr dankbar, wie ich meinen Chef überzeugen kann, dass er evtl nicht richtig liegt :)

LG
Vanessa
ArtemisXX
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#2

16.10.2012, 10:59

Hallo Vanessa,

ich bin der gleichen Meinung wie Du, denn die Räumungsklage ist ja die logische Konsequenz einer abgelehnten Eigenbedarfskündigung. Geplänkel hin oder her, im Ergebnis ging es ja um die Räumung der Wohnung wegen Eigenbedarfes.

Wir haben es bisher vorgerichtlich auch nicht als gesonderte Angelegenheit behandelt und abgerechnet. Falls Dein Chef allerdings gerichtliche Entscheidungen oder Auszüge aus Kommentaren dazu hat, dann sag bitte Bescheid, dann rechnen wir zukünftig auch anders ab :D

Gruß ArtemisXX
Vanni
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#3

16.10.2012, 11:15

Hey Artemis,

vielen Dank für Deine Antwort. Da fühl ich mich ja gleich besser :D hatte schon an meinem Verstand gezweifelt. :roll: Jetzt muss ich nur noch meinen Chef irgendwie überzeugen. Gar ned so einfach, wenn der sich mal was in den Kopf gesetzt hat ;)
ArtemisXX
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#4

16.10.2012, 12:47

Ja, das Problem kenn ich. Was habe ich schon Diskussionen über die Terminsgebühr geführt, die dann doch alle zum gleichen Ergebnis kamen ;)
Kuko
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#5

16.10.2012, 18:28

Vanni hat geschrieben:Wäre für Tipps sehr dankbar, wie ich meinen Chef überzeugen kann, dass er evtl nicht richtig liegt :)
Vielleicht mit einem Hinweis auf BGH, 14.03.2007 - VIII ZR 184/06, NJW 2007, 2050, durch die die früher vertretene Auffassung, Kündigung und Räumung seien unterschiedliche Angelegenheiten und eine Anrechnung könne daher nicht stattfinden, vom BGH abgelehnt wurde:

Leitsätze
Der Gegenstand der außergerichtlichen Tätigkeit eines Rechtsanwalts, der mit der Beratung des Vermieters über das Kündigungsrecht und dem Ausspruch der Kündigung beauftragt ist, betrifft das Räumungsverlangen des Vermieters und somit denselben Gegenstand wie eine spätere gerichtliche Tätigkeit des Rechtsanwalts im Rahmen der Räumungsklage.

Die Geschäftsgebühr des Rechtsanwalts für die vorgerichtliche Tätigkeit im Zusammenhang mit der Kündigung ist gemäß § 23 Abs. 1 Satz 3 RVG, § 41 Abs. 2 GKG nach dem einjährigen Bezug der Nettomiete zu berechnen und im Rahmen der Anlage 1 Teil 3, Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG auf die Verfahrensgebühr eines nachfolgenden Räumungsrechtsstreits anzurechnen.
Vanni
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#6

17.10.2012, 08:36

Hey wunderbar!! Ich danke dir! Genau sowas hab ich gesucht. :D

Warum hab ich das nicht gefunden.... tztztz :) damit kann ich ihn sicher überzeugen. Vielen Dank!
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